$ 10. Die Verwaltung. 85
zündet oder das erlaubterweise angemachte Feuer
nicht gehörig beaufsichtigt, endlich der bei Woald-
bränden trotz Aufforderung keine Hilfe leistet, ob-
gleich er es ohne eigenen Nachteil tun konnte. Das
Errichten von Kohlenmeilern ist von der Er-
laubnis des zuständigen Revierverwalters, Gemeinde-
oder Gutsvorstandes abhängig gemacht: $ 45 des ge-
nannten Gesetzes.
Durch Gesetz vom 13. April 1881 ist allen Feuer-
versicherungsanstalten für gemeinnützige Zwecke
im Interesse der Feuersicherheit eine jähr-
liche Abgabe von 5°/o von ihren Einnahmen aus dem
Fürstentum zur Pflicht gemacht. Die Hälfte davon
erhalten die Gemeinden für Feuerlöschzwecke; über
die andere Hälfte disponiert das den Fonds mit be-
sonderer Rechnung verwaltende Ministerium, Abteilung
des Innern. Der Fonds soll insbesondere Verwendung
finden für das Feuerlöschwesen, zur Unterstützung
von Löschmannschaften, die bei Brandfällen oder
Übungen verunglückten, und ihrer Hinterbliebenen
— hierfür ist durch Vereinbarung mit mehreren
Staatsregierungen und Feuersozietäten eine Unter-
stützungskasse gebildet, die reichliche Entschädigungen
gewährt und sehr segensreich wirkt —, zur Be-
seitigung feuergefährlicher Dachungen, Feuerungs-
anlagen und baulicher Einrichtungen überhaupt, zur
Anlegung von Brandgassen und Wasserleitungen, zur
Regulierung des Wiederaufbaues nach stattgehabten
Bränden ‚usw. Hochdruckwasserleitungen sind mit
Unterstützungen aus diesem Fonds oder mit erheb-
lichen Staatsbeihilfen in einer großen Anzahl von Ort-
schaften erbaut worden.
C. Ordnungs- und Sittenpolizei.
Nach der Höchsten Verordnung vom 25. Dezember
1900, die äußere Heilighaltung der Sonn- und