Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 85 
zündet oder das erlaubterweise angemachte Feuer 
nicht gehörig beaufsichtigt, endlich der bei Woald- 
bränden trotz Aufforderung keine Hilfe leistet, ob- 
gleich er es ohne eigenen Nachteil tun konnte. Das 
Errichten von Kohlenmeilern ist von der Er- 
laubnis des zuständigen Revierverwalters, Gemeinde- 
oder Gutsvorstandes abhängig gemacht: $ 45 des ge- 
nannten Gesetzes. 
Durch Gesetz vom 13. April 1881 ist allen Feuer- 
versicherungsanstalten für gemeinnützige Zwecke 
im Interesse der Feuersicherheit eine jähr- 
liche Abgabe von 5°/o von ihren Einnahmen aus dem 
Fürstentum zur Pflicht gemacht. Die Hälfte davon 
erhalten die Gemeinden für Feuerlöschzwecke; über 
die andere Hälfte disponiert das den Fonds mit be- 
sonderer Rechnung verwaltende Ministerium, Abteilung 
des Innern. Der Fonds soll insbesondere Verwendung 
finden für das Feuerlöschwesen, zur Unterstützung 
von Löschmannschaften, die bei Brandfällen oder 
Übungen verunglückten, und ihrer Hinterbliebenen 
— hierfür ist durch Vereinbarung mit mehreren 
Staatsregierungen und Feuersozietäten eine Unter- 
stützungskasse gebildet, die reichliche Entschädigungen 
gewährt und sehr segensreich wirkt —, zur Be- 
seitigung feuergefährlicher Dachungen, Feuerungs- 
anlagen und baulicher Einrichtungen überhaupt, zur 
Anlegung von Brandgassen und Wasserleitungen, zur 
Regulierung des Wiederaufbaues nach stattgehabten 
Bränden ‚usw. Hochdruckwasserleitungen sind mit 
Unterstützungen aus diesem Fonds oder mit erheb- 
lichen Staatsbeihilfen in einer großen Anzahl von Ort- 
schaften erbaut worden. 
C. Ordnungs- und Sittenpolizei. 
Nach der Höchsten Verordnung vom 25. Dezember 
1900, die äußere Heilighaltung der Sonn- und
	        
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