86 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
Feiertage betreffend, ist an Sonntagen und den folgenden
Feiertagen: dem Neujahrstag, dem Karfreitag, dem
Ostermontag, dem Himmelfahrtstag, dem Pfingstmontag,
dem Bußtag und dem ersten und zweiten Weihnachts-
tag alles zu vermeiden, was die äußere Heilighaltung
dieser Tage beeinträchtigen kann. Verboten sind alle
öffentlich bemerkbaren, die Feier des Gottes-
dienstes und die Sonntagsruhe störenden wirtschaft-
lichen und gewerblichen Arbeiten sowie alle ge-
räuschvollen Arbeiten in den Häusern und Be-
triebsstätten, im einzelnen siehe 88 2—4 der Ver-
ordnung. Die Landräte können in Notfällen Aus-
nahmen gestatten. Erlaubnis zur Erntearbeit ist
nach dem Gutachten des Gemeinde- oder Guts-
vorstandes und des Ortspfarrers durch den Landrat
oder die damit vom Landrat beauftragten Gemeinde-
vorstände, Guts- oder Domänenpolizeiverwaltungen zu
erteilen, aber stets erst für die Zeit nach dem Vor-
mittagsgottesdienst. Die Ausübung der Jagd ist unter-
sagt. Der Vertrieb von politischen Zeitungen
und Flugblättern von Haus zu Haus ist mit Ausnahme
der Postbestellung nur mit Genehmigung des Land-
rats gestattet, ausgenommen Extrablätter mit für
die Gesamtbevölkerung wichtigen Tagesnachrichten.
Musikaufführungen, Schaustellungen und
theatralische Vorstellungen und sonstige
Lustbarkeiten an öffentlichen Orten dürfen in der
Woche vom Palmsonntag bis Sonnabend vor Ostern,
am Bußtag, dem Totensonntag und den Vorabenden
dieser beiden Feiertage (mit Ausnahme von ernsten
Musikstücken, Oratorien und dergleichen sowie von
wissenschaftlichen, künstlerischen und belehrenden
Schaustellungen) nicht stattfinden. Musikaufführungen,
Schaustellungen und theatralische Vorstellungen ein-
schließlich der Proben, ferner alle geräuschvollen Ver-
gnügungen an öffentlichen Orten, z. B. das Scheiben-