Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

86 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
Feiertage betreffend, ist an Sonntagen und den folgenden 
Feiertagen: dem Neujahrstag, dem Karfreitag, dem 
Ostermontag, dem Himmelfahrtstag, dem Pfingstmontag, 
dem Bußtag und dem ersten und zweiten Weihnachts- 
tag alles zu vermeiden, was die äußere Heilighaltung 
dieser Tage beeinträchtigen kann. Verboten sind alle 
öffentlich bemerkbaren, die Feier des Gottes- 
dienstes und die Sonntagsruhe störenden wirtschaft- 
lichen und gewerblichen Arbeiten sowie alle ge- 
räuschvollen Arbeiten in den Häusern und Be- 
triebsstätten, im einzelnen siehe 88 2—4 der Ver- 
ordnung. Die Landräte können in Notfällen Aus- 
nahmen gestatten. Erlaubnis zur Erntearbeit ist 
nach dem Gutachten des Gemeinde- oder Guts- 
vorstandes und des Ortspfarrers durch den Landrat 
oder die damit vom Landrat beauftragten Gemeinde- 
vorstände, Guts- oder Domänenpolizeiverwaltungen zu 
erteilen, aber stets erst für die Zeit nach dem Vor- 
mittagsgottesdienst. Die Ausübung der Jagd ist unter- 
sagt. Der Vertrieb von politischen Zeitungen 
und Flugblättern von Haus zu Haus ist mit Ausnahme 
der Postbestellung nur mit Genehmigung des Land- 
rats gestattet, ausgenommen Extrablätter mit für 
die Gesamtbevölkerung wichtigen Tagesnachrichten. 
Musikaufführungen, Schaustellungen und 
theatralische Vorstellungen und sonstige 
Lustbarkeiten an öffentlichen Orten dürfen in der 
Woche vom Palmsonntag bis Sonnabend vor Ostern, 
am Bußtag, dem Totensonntag und den Vorabenden 
dieser beiden Feiertage (mit Ausnahme von ernsten 
Musikstücken, Oratorien und dergleichen sowie von 
wissenschaftlichen, künstlerischen und belehrenden 
Schaustellungen) nicht stattfinden. Musikaufführungen, 
Schaustellungen und theatralische Vorstellungen ein- 
schließlich der Proben, ferner alle geräuschvollen Ver- 
gnügungen an öffentlichen Orten, z. B. das Scheiben-
	        
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