$ 10. Die Verwaltung. 87
und Vogelschießen, ebenso alle ruhestörenden Be-
lustigungen in Privaträumen und Privatgärten sind
während der Zeit des Hauptgottesdienstes verboten.
Gewerbetreibende, die solche Aufführungen und Lust-
barkeiten öffentlich darbieten, ohne daß ein höheres
Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, z. B.
Drehorgel- und Puppenspieler, Tierführer, Seiltänzer,
dürfen den. Gewerbebetrieb erst nach zwei Uhr nach-
mittags beginnen. In der Nähe der Kirchen ist
während des Gottesdienstes an Sonn- und Feiertagen
jedes störende Geräusch zu vermeiden.
Die Veranstaltung von Geldsammlungen von Haus
zu Haus, sogenannte Hauskollekten, ist nach der
Verordnung vom 4. Juli 1889 von der Erlaubnis des
‚Ministeriums abhängig.
Durch die Verordnung vom 30. September 1867,
geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1905, ist mit
landesherrlicher Genehmigung bestimmt, daß Tanz-
belustigungen in der Fastenzeit vom Mittag des
Tages nach Mitfasten bis Ostern, ferner an den ersten
Tagen der Feste Ostern, Pfingsten, Weihnachten, am
Bußtag und an .den Vorabenden dieser Tage, am
Trinitatis- und Totenfeste und dem Sonnabend vor
jedem dieser beiden Feste verboten sind; an Sonn-
abenden dürfen sie nicht über 12 Uhr nachts aus-
gedehnt werden. Junge Leute sollen ein Jahr lang
nach ihrer Konfirmation , schulpflichtige und jüngere
Kinder sollen Tanzbelustigungen überhaupt nicht be-
suchen. Zu jeder an einem öffentlichen Orte oder
in dem Lokale eines geselligen Vereins abzuhaltenden
"Tanzbelustigung muß vorher die Erlaubnis der Orts-
polizeibehörde eingeholt werden. Die Gebühren hier-
für fließen in erster Linie in die sogenannte Lehr-
mittelkasse zur Beschaffung kleinerer Schulbedürfnisse.
Die Verordnung findet keine Anwendung auf Tanz-
vergnügungen der Kinder untereinander, z. B. zur