Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 87 
und Vogelschießen, ebenso alle ruhestörenden Be- 
lustigungen in Privaträumen und Privatgärten sind 
während der Zeit des Hauptgottesdienstes verboten. 
Gewerbetreibende, die solche Aufführungen und Lust- 
barkeiten öffentlich darbieten, ohne daß ein höheres 
Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, z. B. 
Drehorgel- und Puppenspieler, Tierführer, Seiltänzer, 
dürfen den. Gewerbebetrieb erst nach zwei Uhr nach- 
mittags beginnen. In der Nähe der Kirchen ist 
während des Gottesdienstes an Sonn- und Feiertagen 
jedes störende Geräusch zu vermeiden. 
Die Veranstaltung von Geldsammlungen von Haus 
zu Haus, sogenannte Hauskollekten, ist nach der 
Verordnung vom 4. Juli 1889 von der Erlaubnis des 
‚Ministeriums abhängig. 
Durch die Verordnung vom 30. September 1867, 
geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1905, ist mit 
landesherrlicher Genehmigung bestimmt, daß Tanz- 
belustigungen in der Fastenzeit vom Mittag des 
Tages nach Mitfasten bis Ostern, ferner an den ersten 
Tagen der Feste Ostern, Pfingsten, Weihnachten, am 
Bußtag und an .den Vorabenden dieser Tage, am 
Trinitatis- und Totenfeste und dem Sonnabend vor 
jedem dieser beiden Feste verboten sind; an Sonn- 
abenden dürfen sie nicht über 12 Uhr nachts aus- 
gedehnt werden. Junge Leute sollen ein Jahr lang 
nach ihrer Konfirmation , schulpflichtige und jüngere 
Kinder sollen Tanzbelustigungen überhaupt nicht be- 
suchen. Zu jeder an einem öffentlichen Orte oder 
in dem Lokale eines geselligen Vereins abzuhaltenden 
"Tanzbelustigung muß vorher die Erlaubnis der Orts- 
polizeibehörde eingeholt werden. Die Gebühren hier- 
für fließen in erster Linie in die sogenannte Lehr- 
mittelkasse zur Beschaffung kleinerer Schulbedürfnisse. 
Die Verordnung findet keine Anwendung auf Tanz- 
vergnügungen der Kinder untereinander, z. B. zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.