Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

90 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
gültig ausgestellten Dienstbuchs sich befinden. Das 
Dienstbuch ist bei jedem Zu- und Abzug binnen drei 
Tagen der Ortspolizeibehörde zur Einsicht vorzulegen. 
Ein Zeugnis über seine Leistungen und die Führung 
kann der Dienstbote beim Abgange verlangen. Weigert 
sich das Gesinde ohne gerechten Grund, den Dienst 
anzutreten, oder verläßt es den Dienst grundlos vor 
Ablauf der Dienstzeit, so kann das Gesinde in den 
Städten durch den Magistrat, in den Landortschaften 
durch den Landrat zwangsweise zur Erfüllung des 
Dienstes angehalten oder bestraft werden. 
Über den Geschäftsbetrieb der Gesinde- 
vermieter und Stellenvermittler ist eine 
Verordnung vom 14. November 1905 ergangen. Diese 
Gewerbetreibenden sind hiernach verpflichtet, die Wahl 
und jede Verlegung ihrer Geschäftsräume dem Ge- 
meindevorstand binnen zwei Tagen nach der In- 
gebrauchnahme anzuzeigen und ein Schild (Vor- und 
Zuname mit dem Zusatz: Gesindevermieter oder Stellen- 
vermittler) anzubringen. Sie müssen Geschäftsbücher 
führen, dürfen keine Gast- und Schankwirtschaft be- 
treiben, auch nicht in Gasthäusern wohnen und müssen 
den Polizeibehörden jederzeit Einsicht in ihren Ge- 
schäftsbetrieb gestatten. 
Die Behandlung der Fundsachen ist durch 
Verordnung vom 13. Dezember 1899 den Ortspolizei- 
behörden überwiesen. Hat eine Fundsache einen Wert 
von mehr als 3 Mk., so ist der Finder zur Ablieferung 
verpflichtet und anzuhalten. Bei Fundsachen von ge- 
ringerem Werte kann die Polizeibehörde die Ab- 
lieferung fordern. Der Finderlohn beträgt von dem 
Werte der Sache bis 300 Mk. 5.%0, von dem Mehr- 
werte 1°/o, bei Tieren stets 1 /o.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.