90 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
gültig ausgestellten Dienstbuchs sich befinden. Das
Dienstbuch ist bei jedem Zu- und Abzug binnen drei
Tagen der Ortspolizeibehörde zur Einsicht vorzulegen.
Ein Zeugnis über seine Leistungen und die Führung
kann der Dienstbote beim Abgange verlangen. Weigert
sich das Gesinde ohne gerechten Grund, den Dienst
anzutreten, oder verläßt es den Dienst grundlos vor
Ablauf der Dienstzeit, so kann das Gesinde in den
Städten durch den Magistrat, in den Landortschaften
durch den Landrat zwangsweise zur Erfüllung des
Dienstes angehalten oder bestraft werden.
Über den Geschäftsbetrieb der Gesinde-
vermieter und Stellenvermittler ist eine
Verordnung vom 14. November 1905 ergangen. Diese
Gewerbetreibenden sind hiernach verpflichtet, die Wahl
und jede Verlegung ihrer Geschäftsräume dem Ge-
meindevorstand binnen zwei Tagen nach der In-
gebrauchnahme anzuzeigen und ein Schild (Vor- und
Zuname mit dem Zusatz: Gesindevermieter oder Stellen-
vermittler) anzubringen. Sie müssen Geschäftsbücher
führen, dürfen keine Gast- und Schankwirtschaft be-
treiben, auch nicht in Gasthäusern wohnen und müssen
den Polizeibehörden jederzeit Einsicht in ihren Ge-
schäftsbetrieb gestatten.
Die Behandlung der Fundsachen ist durch
Verordnung vom 13. Dezember 1899 den Ortspolizei-
behörden überwiesen. Hat eine Fundsache einen Wert
von mehr als 3 Mk., so ist der Finder zur Ablieferung
verpflichtet und anzuhalten. Bei Fundsachen von ge-
ringerem Werte kann die Polizeibehörde die Ab-
lieferung fordern. Der Finderlohn beträgt von dem
Werte der Sache bis 300 Mk. 5.%0, von dem Mehr-
werte 1°/o, bei Tieren stets 1 /o.