$ 10. Die Verwaltung. 9
D. Gesundheitswesen.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni
1900, die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten
betreffend, ist eine Ausführungsverordnung am 18. Sep-
tember 1900 ergangen. Die im $ 1 des Gesetzes vor-
geschriebenen Anzeigen bei Erkrankungen und Todes-
fällen an Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest und Pocken sind an die Ortspolizeibehörde zu
erstatten. „Untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne von
8 6 Abs. 3 Satz 2 ist der Landrat; „höhere Ver-
waltungsbehörde“ im Sinne von $ 6 Abs. 3 und $ 13
ist das Ministerium, Abteilung des Innern, das auch
zum Erlaß der Anordnungen im Sinne des $ 15 zu-
ständig ist. Für die polizeiliche Öffnung einer Leiche
(8& 7) ist der Landrat zuständig, ebenso: zur Anord-
nung von Schutzmaßregeln ($ 8) und zum Erlasse der
Anordnungen im Sinne der $$ 17—21 des Gesetzes,
soweit nicht vom Ministerium allgemeine Anordnungen
getroffen sind. „Zuständige Landesbehörde“ im Sinne
des $ 23 des Gesetzes ist der Landrat. Unter „Ge-
meinden“ im Sinne des $ 23 des Gesetzes und unter
„kommunalen Körperschaften“ sind die Gemeinde-
bzw. Guts-, Domänen- und Forstpolizeiverwaltungen,
unter- „weiteren Kommunalverbänden“ im Sinne des
& 283 die Verwaltungsbezirke zu verstehen.
Der gemeinsame Erlaß eines dem Preußischen
Gesetz zur Bekämpfung sonstiger übertragbarer Krank-
heiten vom 8. August 1905 nachgebildeten Gesetzes
wird zurzeit unter den Thüringischen Regierungen er-
wogen.
Soweit im Reichsgesetze nicht abweichende Be-
stimmungen getroffen sind oder vom Bundesrat zur
Ausführung desselben noch getroffen werden, ist die
Verordnung vom 22. September 1899, ergänzt durch
Verordnung vom 13. April 1905, in Kraft geblieben.