Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 9 
D. Gesundheitswesen. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 
1900, die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten 
betreffend, ist eine Ausführungsverordnung am 18. Sep- 
tember 1900 ergangen. Die im $ 1 des Gesetzes vor- 
geschriebenen Anzeigen bei Erkrankungen und Todes- 
fällen an Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, 
Pest und Pocken sind an die Ortspolizeibehörde zu 
erstatten. „Untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne von 
8 6 Abs. 3 Satz 2 ist der Landrat; „höhere Ver- 
waltungsbehörde“ im Sinne von $ 6 Abs. 3 und $ 13 
ist das Ministerium, Abteilung des Innern, das auch 
zum Erlaß der Anordnungen im Sinne des $ 15 zu- 
ständig ist. Für die polizeiliche Öffnung einer Leiche 
(8& 7) ist der Landrat zuständig, ebenso: zur Anord- 
nung von Schutzmaßregeln ($ 8) und zum Erlasse der 
Anordnungen im Sinne der $$ 17—21 des Gesetzes, 
soweit nicht vom Ministerium allgemeine Anordnungen 
getroffen sind. „Zuständige Landesbehörde“ im Sinne 
des $ 23 des Gesetzes ist der Landrat. Unter „Ge- 
meinden“ im Sinne des $ 23 des Gesetzes und unter 
„kommunalen Körperschaften“ sind die Gemeinde- 
bzw. Guts-, Domänen- und Forstpolizeiverwaltungen, 
unter- „weiteren Kommunalverbänden“ im Sinne des 
& 283 die Verwaltungsbezirke zu verstehen. 
Der gemeinsame Erlaß eines dem Preußischen 
Gesetz zur Bekämpfung sonstiger übertragbarer Krank- 
heiten vom 8. August 1905 nachgebildeten Gesetzes 
wird zurzeit unter den Thüringischen Regierungen er- 
wogen. 
Soweit im Reichsgesetze nicht abweichende Be- 
stimmungen getroffen sind oder vom Bundesrat zur 
Ausführung desselben noch getroffen werden, ist die 
Verordnung vom 22. September 1899, ergänzt durch 
Verordnung vom 13. April 1905, in Kraft geblieben.
	        
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