Oberstrichterliche Entscheidungen. 4s1
Anschauung liegt auch dem in Seuffert's Arch. Bd. 16
S. 368 abgedruckten Erkenntnisse d. OAG. Dresden v.
7. November 1862 zu Grunde. Im Gegensatze hiezu
geht jedoch die gemeinrechtliche Theorie und Praxis,
welcher sich der Gerichtshof anschließt, mehrfach davon
aus, daß zwar die heutige Anwendbarkeit jenes Rechtsmittels
nicht zu bestreiten sei, daß aber dasselbe nur in
dem Falle stattfinde, wenn «
1) von Jemandem eine auf ein fremdes Grundstück
einwirkende Handlung in Widerspruch mit einem von
der Gegenseite eingelegten Verbote oder doch in dem Bewußtsein
des Handelnden, daß ihm das Recht zur Vornahme
der Handlung werde bestritten werden, vorgenommen
wurde, und zugleich
2) der gegen eine solche Einwirkung durch den Anspruch
auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
und auf Schadensersatz Abhülfe Suchende in
einem Rechtsverhältnisse zu dem betreffenden Grundstücke
steht, aus dem sich ergibt, daß sein Vermögen
von dem angerichteten Schaden betroffen worden sei,
wie dies beispielsweise bei dem Eigenthums= und Nießbrauchsrechte,
aber auch bei obligatorischen Nutzungsrechten
der Fall ist (ogl. Windscheid, Pand. 7. Aufl.
Bd. II S. 67ff.; Dernburg, Pand., Bd. I S. 545
und 546; Francke, im Archiv f. civ. Praxis Bd. 22
S. 350 ff. namentlich S. 364 und 371; Seuffert's
Archiv, Bd. 21 S. 406; Bd. 22 S. 66. Bd. 26 S. 49
u. Bd. 33 S. 43). Urtheil vom 17. September 1892;
Reg.-Nr. 1 69/92.
Besitzstörung. Interdictum uti possidetis.
Voraussetzungen desselben. Gem. Recht. Der
Klagsanspruch wird darauf gestützt, daß Kläger im juristischen
Besitze der in Frage stehenden Grundparzelle
sich befinde, die Beklagten ihn aber in deren ruhigem
Besitze gestört hätten.