Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  4s1

Anschauung  liegt  auch  dem  in  Seuffert's  Arch.  Bd.  16
S.  368  abgedruckten  Erkenntnisse  d.  OAG.  Dresden  v.
7.  November  1862  zu  Grunde.  Im  Gegensatze  hiezu
geht  jedoch  die  gemeinrechtliche  Theorie  und  Praxis,
welcher  sich  der  Gerichtshof  anschließt,  mehrfach  davon
aus,  daß  zwar  die  heutige  Anwendbarkeit  jenes  Rechtsmittels
  nicht  zu  bestreiten  sei,  daß  aber  dasselbe  nur  in
dem  Falle  stattfinde,  wenn  «

1)  von  Jemandem  eine  auf  ein  fremdes  Grundstück
einwirkende  Handlung  in  Widerspruch  mit  einem  von
der  Gegenseite  eingelegten  Verbote  oder  doch  in  dem  Bewußtsein
  des  Handelnden,  daß  ihm  das  Recht  zur  Vornahme
  der  Handlung  werde  bestritten  werden,  vorgenommen
  wurde,  und  zugleich

2)  der  gegen  eine  solche  Einwirkung  durch  den  Anspruch
  auf  Wiederherstellung  des  ursprünglichen  Zustandes
  und  auf  Schadensersatz  Abhülfe  Suchende  in
einem  Rechtsverhältnisse  zu  dem  betreffenden  Grundstücke
  steht,  aus  dem  sich  ergibt,  daß  sein  Vermögen
von  dem  angerichteten  Schaden  betroffen  worden  sei,
wie  dies  beispielsweise  bei  dem  Eigenthums=  und  Nießbrauchsrechte,
  aber  auch  bei  obligatorischen  Nutzungsrechten
  der  Fall  ist  (ogl.  Windscheid,  Pand.  7.  Aufl.
Bd.  II  S.  67ff.;  Dernburg,  Pand.,  Bd.  I  S.  545
und  546;  Francke,  im  Archiv  f.  civ.  Praxis  Bd.  22
S.  350  ff.  namentlich  S.  364  und  371;  Seuffert's
Archiv,  Bd.  21  S.  406;  Bd.  22  S.  66.  Bd.  26  S.  49
u.  Bd.  33  S.  43).  Urtheil  vom  17.  September  1892;
Reg.-Nr.  1  69/92.

Besitzstörung.  Interdictum  uti  possidetis.
Voraussetzungen  desselben.  Gem.  Recht.  Der
Klagsanspruch  wird  darauf  gestützt,  daß  Kläger  im  juristischen
  Besitze  der  in  Frage  stehenden  Grundparzelle
sich  befinde,  die  Beklagten  ihn  aber  in  deren  ruhigem
Besitze  gestört  hätten.