5 13 (Nr. 10—129. 2. Abschnitt. Handelsregister. 81
weigniederlassungen ist nicht vorgeschrieben. Ist die Zweigniederlassung im gleichen
ezirk, wie die Hauptniederlassung, so beziehen sich, soweit der Ort der Zweignieder-
lssine im Register eingetragen ist, die Eintragungen zugleich auf die Zweignieder-
lassung (K. G. in Johow-Ring XXXIX A 121 = Entsch. F. G. X S. 247).
c) Die Anmeldung ist in gleicher Weise zu bewirken, also durch dieselben
Personen, die zum Register der Hauptniederlassung anmelden, sowie in derselben Form
und mit demselben Inhalt, wie zum Register der Hauptniederlassung.
d) Die Anmeldung hat nach erfolgter Eintragung beim Registergerichte der
Hauptniederlassung notwendig bei dem der Zweigniederlassung zu erfolgen, auch
wenn sie bei jenem freiwillig erfolgte (ss 3 Abs. 2, 36).
e) Der Grundsatz gilt nur insoweit, als das Gesetzbuch nicht ein anderes vor-
schreibt (vgl. s§s 38 Abs. 2, 201 Abs. 2, 207 Abs. 4, 234 Abs. 2, 265 Abs. 2, 267 Abs. 2,
286, 296 Abs. 2, 333 Abf. 1).
5 Eine Eintragung der auf die Hauptniederlassung bezüglichen Tatsachen
soll nicht eher stattfinden als nachgewiesen ist, daß die Eintragung (nicht Bekannt-
machung) beim Gericht der Hauptniederlassung geschehen ist. Der Nachweis wird
durch Erbringung einer beglaubigten Abschrift der Eintragung zu führen sein. Eine
Nachprüfung über die Zulässigkeit der Eintragung der Hauptniederlassung hat die
Registerbehörde der Zweigniederlassung jedenfalls insoweit nicht, als der Eintragung
in das Register der Hauptniederlassung eine selbständige, formell entscheidende
Bedeutung zukommt, wie im Falle des 5 2 und der §§ 200, 277 Abs. 3 H.G.B.
(K.G. in Entsch. F.G. IV S. 160 (—J Johow-Ring XXVII A 210), VI S. 198ff.
(JJohow.R. XXXI A 179), VIII S. 109ff. = O. L.G. Rspr. XIV S. 332, vgl.
Johow--Ring XXXIII A 118.) Darüber hinaus verbleibt der Registerbehörde der
Zweigniederlassung die selbständige Prüfung (K.G. in Entsch. F.G. III S. 23 —=
Johow.Ring XXIII A 94 = O.L.G.Rspr. IV S. 450; Johow-Ring XXIX
A 93 = O.L.G. Rspr. X S. 233, Johow--Ring XIIV S. 138). Kommt sie zu der
Überzeugung der Unzulässigkeit, so hat sie der Registerbehörde der Hauptnieder-
lassung davon Kenntnis zu geben, damit diese die Löschung auf Grund von
§ 142 D.F.G.G. in Erwägung zieht. Ja sie kann sogar selbständig zur Löschung
schreiten (K.G. in Johow-Ring XIIV S. 138). A. a. Ehrenberg Hdb. 1 S. 574,
der die selbständige Prüfung nur dann anerkennen will, wenn eine schlechthin
vom Register ausgeschlossene Tatsache, z. B. eine Handlungsvollmacht, irrtümlich im
Register der Hauptniederlassung cingetragen war.
86) Das Registergericht der Zweigniederlassung hat die Eintragungen sämtlicher
Tatsachen gemäß § 10 bekannt zu machen, und zwar nicht bloß in seinem Lokalblatt,
sondern auch im Reichsanzeiger (Überflüssiger Formalismus).
nDie Anmeldungen und Eintragungen zu dem Registergericht einer Zweig-
niederlassung sind nicht zu dem einer anderen Zweigniederlassung vorzu-
nehmen. 5 13 stellt nur das Abhängigkeitsverhältnis der Zweigniederlassung zur
Hauptniederlassung fest, beschäftigt sich dagegen nicht mit dem Verhältnis der ein-
zelnen Zweigniederlassungen zu einander.
8. Ausländische Zweigniederlassungen von inländischen Hauptnieder-
lassungen betrifft § 13 nicht.
9. Inländische Zweigniederlassungen von ausländischen Hauptniederlassungen.
Kit-: Denzler S. ***l*“° P. Marcuse in L. Z. 1911, S. 36ff.) Hier wird nach § 13
bs. 3 das Verhältnis so behandelt, als ob sich die Hauptniederlassung im Inlande
befände. Demnach kommen die Vorschriften des Absatzes 1, 2 zur vollen Anwendung,
sewett nicht das ausländische Recht eine Abweichung erforderlich macht, d. h. es
ind die Registerakte bei dem Handelsregister der Zweigniederlassung in den gleichen
Fällen und in der gleichen Art zu bewirken, wie wenn sich die gptntederlfsun
im Inlande befände. Demgemäß ist, falls nach deutschem Recht die Tatsache
anmeldungsbedürftig ist, sie anzumelden, auch wenn sie es nach ausländischem nicht
ist, und umgekehrt, falls nach ausländischem Recht die Tatsache anmeldungsbedürftig
ist, dagegen nach deutschem Recht nicht (z. B. die Handlungsvollmacht), die Anmeldung
zu unterlassen. Falls das ausländische Recht eine Eintragung bei dem Gerichte der
Hauptniederlassung kennt, ist dem Registerrichter der deutschen Zweigniederlassung
nachzuweisen, daß die Eintragung dort geschehen ist. Ist solche Eintragung dagegen
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. I. 2. Aufl. 6
Nr. 11.
Nr. 12.