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der Registerrichter der Hauptniederlassung. Es hat aber nicht
84 J. Buch. Handelsstand. 5 14 (Nr. 1—4).
8 14.
Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Unterschrift
oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister vorzunehmen,
ist hierzu von dem Registergerichte durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Die
einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
Entw. 1 § 13, II § 14; Denkschr. I1 S. 29, II S. 3153; A.D. H.G.B. Art. 26,
45 Abs. 4, 89 usw.
1. Anmeldungspflicht und Anmeldungsrecht. Die Verpflichtungen zu An-
meldungen, Zeichnungen und Einreichungen ergeben sich nach Maßgabe der einzelnen
Bestimmungen. Wer bloß zur Anmeldung berechtigt ist (z. B. im Falle des § 3 olf 2,
des § 25 Abs. 2, des § 28 Abs. 2, des § 36), untersteht dem Zwang des Register-
richters nicht. Doch ist wohl zu beachten, daß durch Ausübung einer Berechtigung
eine Verpflichtung zu Registerakten für die Folgezeit entstehen kann. So ist die zum
Handelsregister der Hauptniederlassung erfolgte Eintragung stets, also auch wenn
sie freiwillig erfolgt ist, zu dem der Zweigniederlassung zu bewirken und von dem
Registerrichter der Zweigniederlassung gemäß § 14 zu erzwingen. Ebenso ist eine
Anderung und das Erlöschen der einmal eingetragenen Firma stets anzumelden.
Die Erteilung der Prokura ist richtiger Ansicht nach von dem Geschäftsinhaber nach
5 •53 auch dann anzumelden, wenn dieser die Firma nach § 36 nicht eintragen zu
lassen braucht (vgl. bei § 53). Da andererseits die Eintragung der Prokura die
Eintragung der Firma voraussetzt, so entsteht durch Erteilung der Prokura auch
im Falle des 5 36 eine Verpflichtung zur Anmeldung der Firma.
2. Das Zwangsrecht des Registerrichters besteht grundsätzlich, wo eine Ver-
pflichtung zur Anmeldung auferlegt ist, nie natürlich, wo die Eintragung nur
fakultativ in (§§ 2, 3 Abs. 2, 36). Doch enthält das Gesetz auch bei Anmeldungs-
pflicht einzelne Ausnahmen (88 175, 319 Abs. 2, 320 Abs. 3, 333 Abs. 1). In solchen
Fällen besteht zwar auch eine Verpflichtung zur Anmeldung (Behrend S. 237
Anm. 48), aber § 14 findet auf sie keine Anwendung, soweit es sich um die Anmeldung
zum Register des Sitzes der Gesellschaft handelt. Dagegen findet in allen diesen
Fällen § 14 Anwendung auf die Anmeldungen zum Register der Zweigniederlassung-
3. Das Zwangsrecht hat nur der zuständige Registerrichter, d. h. im Zweifel
bloß der Register-
richter der Hauptniederlassung, sondern auch der der Zweigniederlassung,
ja letzterer kann es haben, wo es ersterer nicht hat, z. B. wenn es sich um An-
meldung der Aufhebung der Zweigniederlassung handelt, um Anmeldung der auf
die Zweigniederlassung beschränkten Prokura, ferner wenn die Eintragung in den
Fällen der §§ 175, 319 Abs. 2, 333 Abs. 1 beim Register des Sitzes erfolgt ist.
Umgekehrt kann es ersterer haben, wo es letzterer nicht hat, z. B. im Falle des-
§ 33 Abs. 2, Satz 2, des § 201 Abs. 2. Soweit der Registerrichter der Zweignieder-
lassung einschreiten darf, darf er es nur innerhalb der Grenzen seiner örtlichen Zu-
ständigkeit. So würde er wegen unzulässiger Firmenführung der Hauptniederlassung.
kein Ordnungsstrafverfahren einleiten können (K.G. in Johow-Ring XXXI A2b6.w
XXXVI Au28).
4. Dem Zwangsrecht unterstehen alle Verpflichteten nach Maßgabe ihrer
Verpflichtung:). Die Verpflichtung kann sich im einzelnen Falle erstrecken auf die-
Anmeldung, auf die Zeichnung, auf die Einreichung von Schriftstücken. Wer zu.
dem einen verpflichtet ist, ist darum noch nicht notwendig zu dem anderen ver-
pflichtet. So ist die Anmeldung der offenen Handelsgesellschaft von sämtlichen.
Gesellschaftern, die Zeichnung nur von den vertretenden Gesellschaftern zu be-
wirken (§ 108). — Immeer richtet sich das Zwangsrecht gegen diejenigen physischem
1) Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Staat selbst Unter-
nehmer ist. Ordnungsstrafen können hier nicht verhängt werden, hier bleibt nur-
übrig, daß der Registerrichter sich beschwert (Cohn bei Gruchot XIII S. 73,
Staub-Bondi § 36 A. 8, a. A. Makower '§ 14, 1.).