Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 6. 
88 I. Buch. Handelsstand. l 15 (Nr. 4—06). 
Gutgläubigen gegenüber nicht mehr als Gläubiger und Schuldner der Geschäfts- 
forderungen und Geschäftsschulden legitimiert sein läßt.— Ehrenberg Hdb. S. 645ff. 
tellt darnach als gewohnheitsrechtlichen Satz auf: „Wer eine erüche Erklärung 
in gandeieleiteher Weise abgibt, muß es sich gefallen lassen, daß jeder Dritte ihren 
Inhalt für richtig hält“ und dem wird man wohl zustemmen müsen. Weiter hat 
das Gesetz selbst für einzelne Fälle eine Rechtsvermutung der Ubereinstimmung von 
Eintrag und Wirklichkeit begründet (vgl. § 5, 4 6 Abs. 1; Ehrenberg spricht hier 
von heilender Wirkung, ein nicht einwandfreier Ausdruck) und endlich statutert § 15 
Abs. 1 in gewissen Beziehungen eine über solche Rechtsvermutung sogar hinaus- 
gehende Wirkung. Aber davon abgesehen ist an dem Sat festzuhalten, daß die 
Existenz der eingetragenen Tatsache durch den Eintrag nicht bewiesen 
wird. Vielmehr beweist der Eintrag nur die Abgabe der Erklärung, daß jene 
Tatsachen eingetreten seien (R.O. H. G. XXIII S. 286, R.G. Z. I S. 243, R.G. in 
Straff. XVIII S. 179, R.G. in J.W. c4, S. 30420, Adler-Clemens Nr. 377; vgl. 
ferner O. L. G. Karlsruhe in Z. XXXXVI S. 467.) Freilich ist der Eintrag keine 
eigentliche Aufnahme einer Urkunde über eine abgegebene Erklärung, sondern eine 
5 etliche Urkunde über eine amtliche Verfügung (Z.P.O. §5 417) und begründet 
als solche vollen Beweis seines Inhaltes. Aber daraus folgt nur, daß durch den 
Eintrag bewiesen wird, der Registerrichter habe legal gehandelt, b. h. er habe die 
Pflichten der Prüfung, soweit sie ihm obliegen, beobachtet (darlbber oben bei 
8 12 Nr. 7ff.) In diesem Sinne legt R.G. 8. XXXXI S. 22 und R.G.3. LXVIII 
Nr. 26 (vgl. auch K.G. in Entsch. F.G. VI S. 188) demjenigen, der die Gesetzmäßigkeit 
des Eintrags bestreitet, den Beweis auf. Keineswegs aber darf angenommen werden, 
daß der Eintrag volle Beweiskraft über die angegebenen Tatsachen enthalte; hätte 
das Gesetzbuch dies gewollt, so hätte es einen entsprechenden Satz aufstellen müssen.:) 
5. Das Gesetz beschränkt sich vielmehr in § 15 darauf, die Folgen zu erörtern, 
die an Eintragung oder Nichteintragung von wirklich bestehenden Tatsachen sich 
knüpfen. 5 15 setzt also voraus, daß die einzutragende oder eingetragene Tatsache 
wirklich besteht oder doch kraft positiver Vorschrift durch die Eintragung als be- 
stehend vermutet wird (5 5). Vgl. Ehrenberg Hdb. I S. 628. Daß sie eintragungs- 
bedürftig ist, ist nicht notwendig, es genügt, daß sie eintragungsfähig ist. Welche 
Tatsachen eintragungsbedürftig oder eintragungsfähig sind, ergeben die einzelnen 
Bestimmungen.2) Auch die „Berichtigung“ des Registers fällt an sich unter § 15. 
8 15 Abs. 2 wäre jedenfalls auf sie anwendbar, aber auch § 15 Abs. 1. Nur bedeutet 
die Anwendung von Abs. 1 nicht viel, denn der Dritte, der seine Unkenntnis der 
Berichtigung vorschützt, entgeht damit nicht der Replik, daß die eingetragene Tat- 
sache in Wahrheit nicht bestand (Ehrenberg a a. O. S. 628). — Ist eine Tat- 
sache an sich eintragungsbedürftig, so treten die Folgen des § 15 aber auch dann 
ein, wenn sie eine Anderung oder Aufhebung von anderen, eintragungsbedürftigen, 
aber nicht eingetragenen Tatsachen enthält. Vgl. darüber bei §§ 31, 53, 106, 125, 
143, Wiener in Busch XXXVIII S. 1f., dagegen Wulff in Z. XXXXII S. 1f. 
6. Wirkung der Nichteintragung oder Nichtbekanntmachung. Wird eine ein- 
tragungsbedürftige oder eintragungsfähige Tatsache nicht eingetragen und bekannt 
gemacht, so kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, 
einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war 
(sogen. relative Unwirksamkeit), d. h. 
1) Aus G.B.O. §5 33 will Kuttner in Iher. Jahrb. LXI S. 170 f. und ihm 
ol end Ehrenberg Hdb. 1 S. 622 ein allgemeines Prinzip für den Rechtschein, 
. Z die Vermutung der Richtigkeit des Eintrags entnehmen. Allein jene Bestim- 
mung rechtfertigt sich durch die Besonderheit der Fälle, eine Generalisierung ist miß- 
lich. Würde man etwa nach dem Vorgange des Schweizer Zivilgesetzb. Art. 9 eine 
solche Vermutung aufstellen, so müßte man folgerecht die Prüfungspflicht des Re- 
gisterrichters verschärfen. 
2) Eine Reihe von Tatsachen wird zwar zum Handelsregister durch Ein- 
reichung von Schriftstücken kundgegeben oder gar durch den Registerrichter bekannt 
gemacht (vgl. z. B. § 199), aber nicht eingetragen. Auf solche erstreckt sich § 15 nicht, 
sie sind nicht „einzutragende Tatsachen“. . R.G. in J.W. 1910, S. 8435, 
* . 2* — R. G. S. LIXXVIII S. 363. Uber das Verhältnis des §5 15 zu 
« ei36.
	        
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