*s 16 (Nr. 6), 5 17. 3. Abschnitt. Handelsfirma. 95
6. Uber die durch § 16 gezogenen Grenzen hinaus wollen Ehrenberg a. a. O. Nr. 6.
und Kuttner S. 100ff. eine weitere Bindung des Registerrichters durch das
rechtskräftige Urteil des Prozeßrichters dann annehmen, wenn das urteil zwischen
denselben Parteien ergangen ist, zwischen denen auch die Registersache schwebt und
die Existenz oder Nichtexistenz eines einzutragenden Rechtsverhältnisses festgestellt
hat, vorausgesetzt, daß nicht inzwischen ein neuer selbständiger Grund zur Ab-
lehnung für den Registerrichter eingetreten ist. Diese Ausführungen werden ja
dem tatsächlichen Zustand der Dinge entsprechen, besonders, wenn der Registerrichter
selbst das Verfahren ausgesetzt hat, um die Entscheidung herbeizuführen. Aber es
ist doch immer zu beachten, daß der Registerrichter nicht bloß inter partes, sondern
mit Wirkung auch Dunrtten gegenüber Eintragungen vornimmt, daß deshalb die all-
gemeine publizistische Wirkung der Rechtskraft des Prozeßurteils noch nicht den
Registerrichter bindet. Im übrigen wird ja der Weg über Z.P.O. § 894 zum ge-
wünschten Ergebnis führen. Nur wo das urteil rechtsgestaltende Kraft hat,
bindet es den Registerrichter unbedingt (Ehrenberg Hdb. 1 S. 580). Noch weniger
kann davon die Rede sein, daß die Entscheidungen anderer Gerichte, z. B. der Ver-
waltungsgerichte, für den Registerrichter verbindlich sind. Vgl. auch Hellwig,
System I S. 62f. — Umgekehrt haben aber auch Entscheidungen des Registerrichters
für andere Gerichte nur soweit bindende Kraft, als sie innerhalb ihrer sachlichen
Zuständigkeit ergangen sind, rechtsgestaltende Kraft besitzen oder durch das ma-
terielle Handelsrecht mit Wirksamkeit auch bei Rechtswidrigkeit ausgestattet sind
(z. B. im Falle des § 5). Hierzu Ehrenberg Hdb. 1 S. 655 f., Förster-Kann
J. P.O. 5 322 Nr. 8Sa.
Dritter Abschnitt.
Handelsfirma.
Vorbemerkung.
Dieser Abschnitt enthält mehr, als die Uberschrift ankündigt. Nicht bloß das
Firmenrecht, sondern auch die aus der Ubernahme oder Fortführung eines Geschäftes
entstehenden Rechtsfolgen mit Bezug auf die Haftung des neuen Inhabers werden
in ihm geregelt (65 25—28), letztere aber nur insoweit, als sie nicht dem Gesellschafts-
recht angehören (55 130, 159) und auch nur insoweit, als es sich um das Geschäft
eines Vollkaufmanns handelt. — Die Gliederung des Abschnittes ist die, daß nach
der Begriffsbestimmung der Firma (§ 17) die Form der Firmen (ös 18—20), dann
das Recht zur Fortführung der Firma (5§8 21—24) behandelt wird. Indem das
Gesetz sich hierauf den rechtlichen Folgen, die die Fortführung der Firma bei Uber-
nahme eines Geschäftes hat, zuwendet, dehnt es dann seine Satzungen auf die
sonstigen Rechtswirkungen der GeschäftsÜÜbernahme hinsichtlich der Schuldenhaftung
aus (55 25—28). Von § 29 ab geht das Gesetz auf die Registrierung der Firma
und die damit zusammenhängenden Verhältnisse ein. § 37 behandelt zum Schlusse
den Schutz des Firmenrechts.
Das Verhältnis zum B. G. B. ist ein verschiedenes beim eigentlichen Firmen-
recht und beim Recht der Geschäftsübernahme. Das eigentliche Firmenrecht ist eine
in sich abgerundete handelsrechtliche Materte, die aus dem B.G.B. keine Ergänzung
erhält, es sei denn, daß es sich um die Anwendung allgemeiner Grundsätze des
Deliktsrechts handelt. Das Recht der GeschäftsÜbernahme (§5 25—28) ist dagegen
nur im Zusammenhang mit den Sätzen des B.G. B. verständlich, es enthält nur eine
Anzahl von Sonderrechtsbestimmungen, hinter denen das B.G. B. ergänzend steht.
§ 17.
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handel
seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.