Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

*s 16 (Nr. 6), 5 17. 3. Abschnitt. Handelsfirma. 95 
6. Uber die durch § 16 gezogenen Grenzen hinaus wollen Ehrenberg a. a. O. Nr. 6. 
und Kuttner S. 100ff. eine weitere Bindung des Registerrichters durch das 
rechtskräftige Urteil des Prozeßrichters dann annehmen, wenn das urteil zwischen 
denselben Parteien ergangen ist, zwischen denen auch die Registersache schwebt und 
die Existenz oder Nichtexistenz eines einzutragenden Rechtsverhältnisses festgestellt 
hat, vorausgesetzt, daß nicht inzwischen ein neuer selbständiger Grund zur Ab- 
lehnung für den Registerrichter eingetreten ist. Diese Ausführungen werden ja 
dem tatsächlichen Zustand der Dinge entsprechen, besonders, wenn der Registerrichter 
selbst das Verfahren ausgesetzt hat, um die Entscheidung herbeizuführen. Aber es 
ist doch immer zu beachten, daß der Registerrichter nicht bloß inter partes, sondern 
mit Wirkung auch Dunrtten gegenüber Eintragungen vornimmt, daß deshalb die all- 
gemeine publizistische Wirkung der Rechtskraft des Prozeßurteils noch nicht den 
Registerrichter bindet. Im übrigen wird ja der Weg über Z.P.O. § 894 zum ge- 
wünschten Ergebnis führen. Nur wo das urteil rechtsgestaltende Kraft hat, 
bindet es den Registerrichter unbedingt (Ehrenberg Hdb. 1 S. 580). Noch weniger 
kann davon die Rede sein, daß die Entscheidungen anderer Gerichte, z. B. der Ver- 
waltungsgerichte, für den Registerrichter verbindlich sind. Vgl. auch Hellwig, 
System I S. 62f. — Umgekehrt haben aber auch Entscheidungen des Registerrichters 
für andere Gerichte nur soweit bindende Kraft, als sie innerhalb ihrer sachlichen 
Zuständigkeit ergangen sind, rechtsgestaltende Kraft besitzen oder durch das ma- 
terielle Handelsrecht mit Wirksamkeit auch bei Rechtswidrigkeit ausgestattet sind 
(z. B. im Falle des § 5). Hierzu Ehrenberg Hdb. 1 S. 655 f., Förster-Kann 
J. P.O. 5 322 Nr. 8Sa. 
Dritter Abschnitt. 
Handelsfirma. 
Vorbemerkung. 
Dieser Abschnitt enthält mehr, als die Uberschrift ankündigt. Nicht bloß das 
Firmenrecht, sondern auch die aus der Ubernahme oder Fortführung eines Geschäftes 
entstehenden Rechtsfolgen mit Bezug auf die Haftung des neuen Inhabers werden 
in ihm geregelt (65 25—28), letztere aber nur insoweit, als sie nicht dem Gesellschafts- 
recht angehören (55 130, 159) und auch nur insoweit, als es sich um das Geschäft 
eines Vollkaufmanns handelt. — Die Gliederung des Abschnittes ist die, daß nach 
der Begriffsbestimmung der Firma (§ 17) die Form der Firmen (ös 18—20), dann 
das Recht zur Fortführung der Firma (5§8 21—24) behandelt wird. Indem das 
Gesetz sich hierauf den rechtlichen Folgen, die die Fortführung der Firma bei Uber- 
nahme eines Geschäftes hat, zuwendet, dehnt es dann seine Satzungen auf die 
sonstigen Rechtswirkungen der GeschäftsÜÜbernahme hinsichtlich der Schuldenhaftung 
aus (55 25—28). Von § 29 ab geht das Gesetz auf die Registrierung der Firma 
und die damit zusammenhängenden Verhältnisse ein. § 37 behandelt zum Schlusse 
den Schutz des Firmenrechts. 
Das Verhältnis zum B. G. B. ist ein verschiedenes beim eigentlichen Firmen- 
recht und beim Recht der Geschäftsübernahme. Das eigentliche Firmenrecht ist eine 
in sich abgerundete handelsrechtliche Materte, die aus dem B.G.B. keine Ergänzung 
erhält, es sei denn, daß es sich um die Anwendung allgemeiner Grundsätze des 
Deliktsrechts handelt. Das Recht der GeschäftsÜbernahme (§5 25—28) ist dagegen 
nur im Zusammenhang mit den Sätzen des B.G. B. verständlich, es enthält nur eine 
Anzahl von Sonderrechtsbestimmungen, hinter denen das B.G. B. ergänzend steht. 
§ 17. 
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handel 
seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. 
Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
	        
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