Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 17 (Nr. 4—0). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 97 
Geschäfte auch am selben Orte besitzt (K.G. in Entsch. F. G. IX S. 24 = O.L. G. Rspr. 
XVI S. 79); diese Geschäfte können dann sogar dieselbe Branche haben, doch wird 
hier stets zu prüfen sein, ob in Wahrheit nicht ein Unternehmen vorliegt. (Anders 
bei Handelsgesellschaften, welche nur eine Firma führen vgl. § 19 Nr. 4, § 20 Nr. 4, 
5 105 Nr. 6, 5 182 Nr. 5). Darum ist die Ausdrucksweise des Gesetzes nicht ganz zu- 
treffend. Die Firma ist nicht der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte 
betreibt, sondern der Name, unter dem er ein einzelnes Unternehmen betreibt, 
wobei jedoch nicht ausgeschlossen ist, daß er den Gegenstand des Unternehmens im 
Laufe der Zeit ändert (K.G. in Entsch. F. G. XI S. 36ff.). Sie ist der Name 
für das betreffende Geschäft. Innerhalb bieser Grenzen ist sie der alleinige 
Name. Der Kaufmann darf nicht für das gleiche Geschäft zwei Firmen führen 
(O. L. G. München in Z. XXXXII S. 500, Johow XIV S. 36, K.G. in Entsch. F.G. 
X S. 23 — O. L. G. Rspr. XVI S.79, R.G. bei Holdheimot, S. 228, Johow-- Ring 
XIL A 64, XXXVII A 180, a. A. Opet a. a. O. S. 49), etwa eine besondere für die 
Zweigniederlassung (oben 5 13 Nr.5, wo die Dissentienten genannt sind, vgl. Busch IX 
S. 49, XVI S. 78; Adler-Clemens Nr. 1229, 1269). Selbst wenn er ein Geschäft 
mit der Firma hinzuerwirbt (5 25), darf er die erworbene Firma, falls er das 
Geschäft mit dem seinigen vereinigt, nicht fortführen (Behrend § 40 Anm. 69). 
Er hat dann nur, wenn er nicht beide Geschäfte unter besonderen Firmen getrennt 
führen will (Tohow-Ring XXXVII A 181), die Wahl zwischen der alten und neuen 
irma. Doch läßt sich wenigstens verteidigen, daß er zu der Firma der erworbenen 
weigniederlassung einen auf die alte Firma bezüglichen Zusatz macht „Deutsche 
Bank, Filiale zu X, vormals V“. (Dafür R.G.3. LXII Nr. 2, Bayr. Obst. Ld. G. in 
Entsch. F. G. VII S. 114 = Johow.-Ring XXXII A 301 = Seuffert LXII Nr. 20 
— O.L.G. Rspr. XII S. 409, dagegen O.L.G. Darmstadt in O.L.G. Rspr. XIII 
S. 38, K.G. ebenda XVI S. 79). Vgl. bei § 30 Nr. 6. — Aus dem Umstand, 
daß die Firma der Name für das betreffende Geschäft ist, erklären sich die Sätze der 
§5§ 25f., 50 Abs. 3, 126 Abs. 3. 
5. Entstehung des Firmenrechts. Bedentung der Eintragung. Die Firma 
nimmt der Kaufmann an, indem er das Geschäft unter der Firma betreibt. Die 
Eintragung in das Handelsregister hat für die Emtstehung des Firmenrechts grund- 
secuch keine Bedeutung (vgl. R.G.Z. XIV. S. 19). o die Kaufmannseigenschaft 
eilich von der Eintragung der Firma abhängt (§5 2, 200), gilt natürlich ein 
anderes. Wohl aber hat sie für den Schutz des Firmenrechts erhebliche Bedeutung 
(58 30, 5). Umgekehrt kann die zu Unrecht erfolgende Löschung das Firmenrecht 
nicht, sondern höchstens das Firmenmonopol zerstören. 
6. Auftreten unter der Firma. Der Kaufmann tritt nur dann unter seiner 
Firma auf, wenn er die vollständige Firma gebraucht, d. h. die Firma in ihren 
wesentlichen Bestandteilen (Adler-Clemens Nr. 1732), und zwar nach der gewählten 
Schreibart — eine Anpassung an amtliche Rechtschreibung ist nicht gefordert und 
darf nicht nachträglich vorgenommen werden (K.G. im B. A. IX S. 61 = Ol#-L.G. 
Rspr. XX S. 396: „Grundkreditbank“ und „Grundereditbank“) — und in der ge- 
wählten Sprache (z. B. „Meier-Frèeres“ nicht als „Gebrüder Meier“ O.L.G. 
Colmar in O. L. G. Rspr. V S. 273). Die Wahl einer abgekürzten Form z. B. „m. 
b. H.“ statt „mit beschränkter Haftung“ (K.G. in Entsch. F.G. IX S. 231 ff. = Jo- 
how.- Ring XXXVI A 129, O. L.G. Hamburg in Entsch. F. G. X S. 184) ist nicht 
ausgeschlossen (u. U. notwendig, wie bei Telegrammadressen, R.O. H. G. XVI Nr. 60, 
vgl. §5 13 des W. Z.G., sg. „Schlagwort"). Doch darf dies nur ausnahmsweise ge- 
schehen (Bayer. Obst. L-d.G. in Seuffert LXV Nr. 31) und es muß stets ersichtlich 
"6 eun, welche Firma gemeint ist. Strengere Vorschriften gelten beim Wechsel. Doch 
st eine unwesentliche Abweichung bei zweifelloser Identität auch hier unerheblich 
(R. O. H. G. XIV S. 173, XV S. 283, XlII S. 243, Bolze lI Nr. 341). — Eben- 
sowenig darf der Kaufmann der Firma im Leben beliebige Zusätze machen (Bayer. 
Obst. Ld.G. in O.L.G. Rspr. XVI S. 78 = Seuffert LXII Nr. 166) oder statt der 
eingetragenen Zusätze andere beifügen (K.G. in O. L.G. Rspr. IX S. 245: statt 
Engros Lager“ „Warenhaus“). Der Firma kann der Kaufmann seinen bürgerlichen 
Ramen beisetzen, erforderlich ist dies nicht (N.O. P.G. V S. 266, X S. 411). 
Auch im Verkehr mit dem Auslande muß die inländische Form gewahrt bleiben 
(R.G.Z. XXV S. 119). 
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. I. 2. Aufl. 7 
  
Nr. 5. 
Nr. 6.
	        
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