Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 17 (Nr. 9—10). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 99 
XXI S. 27). Doch ist eine unwesentliche Abweichung unerheblich, wenn zwosseo 
ist, daß die im Akzept bezeichnete Firma die vom Aussteller gewollte ist (Striethorst 
IXX Nr. 68, R.O. H. G. XIV E. 173, XV S. 283, XVIII Nr. 106, vgl. auch O.L.G. 
Hamburg in H.G.Z. XII (1891) S. 214). Unterzeichnet der Kaufmann umgekehrt 
mit der Firma, wo der bürgerliche Name # setzen war, so liegt streng genommen 
eine Namensunterschrift im Sinne von B. G. B. 5 126 nicht vor. Doch *# sich der 
Kaufmann damit zum Inhalt der Urkunde ebenfalls bekannt. Der Fall ist demnach 
dem der Namensunterschrift gleichzustellen. Nur bei Solennitätsakten wäre die 
Unterschrift mit der Firma wirkungslos (vgl. v. Hahn 5 3 zu Art. 15). — Die 
entsprechenden Grundsätze haben zu gelten, wenn der Vertreter den burgerlichen 
Namen des Vertretenen statt dessen Firma anwendet oder wenn er unterläßt, der 
Firma seinen eigenen Namen hinzuzufügen (R.O. H. G. V S. 266). 
d) Aus dem Gebrauch der Firma ist nicht notwendig das Vorliegen eines 
Handelsgeschäfts, aus dem des bürgerlichen Namens das Vorliegen eines Nicht- 
handelsgeschäfts zu entnehmen, darüber bei 55 343, 344. 
9. Die Firma im Prozesse. Vgl. hierzu Göppert in Z3. XXXXVII S. 267f. Nr. 10. 
Pignol im Recht'’ 04, S. 162, Wachsmann in Gruchot II S.313, Förster-Kann 
Allg. Bem. vor 550, Nr. 4b, Kisch, Parteiänderung im Zivilprozeß 1912, S. 526, 
542 ff., 572 ff., Hermichen, Die Firma im Prozeß, Diss. 1912, und die ausführliche 
Erörterung bei Staub-Bondi §5 17 Anm. 24ff. 
Der Einzelvollkaufmann, auch der ausländische (O. L.G. Hamburg in O. L.G. 
Rspr. III S. 274, da es sich lediglich um eine prozeßrechtliche Bestimmung 
handelt, vgl. R.G.Z. XILI S. 410), auch der als Vollkaufmann nach § 5 Geltende 
(oben § 5 Nr. 2) (über die offene Handelsgesellschaft bei . 124) kann unter der 
Firma, auch wenn sie nicht eingetragen ist, auch wenn sie ordnungswidrig ist 
(R.O. H. G. III S. 409, Z. XX S. 615, O.L.G. Rostock in Z. XXXIV S. 561, 
O.L. G. Frankfurt bei Kaufmann XIII S.4), klagen und verklagt werden. Er 
kann es, notwendig ist dies niemals. Auch wenn der Rechtsstreit ein von ihm 
eingegangenes Handelsgeschäft betrifft, kann er unter dem bürgerlichen Namen als 
Kläger oder Beklagter auftreten. Tritt er unter der Firma auf so braucht die Klage- 
schrift in Abweichung von Z. P.O. 5 253 nur die Firma des Klägers, bez. Beklagten, 
tt er unter dem bürgerlichen Namen auf, so muß sie den bürgerlichen Namen an- 
eben (Z.P.O. 8§ 253 Abs. 2, Nr. 1, vgl. auch § 130 Nr. 1. § 690 Nr. 1, 5 750). Ersteren- 
saul wird dem derzeitigen Fnhaber der Firma (Über den der Zustellungsbeamte sich 
vergewissern muß, vgl. Preuß. usitämikntst. VerZ vom 16. 1. 1906, Ziffer II S. 6) als 
Beklagten, letzterenfalls dem Beklagten unter seinem bürgerlichen Namen zugesteut 
fstrenfals braucht das Urteil nur die Firma, letzterenfalls muß es den bürger- 
ichen Namen angeben, ersterenfalls ist die Prozeßvollmacht mit der Firma, letzteren- 
falls mit dem bürgerlichen Namen zu unterschreiben. Stellt ersterenfalls die Prozeß- 
vollmacht der Firmeninhaber mit seinem bürgerlichen Namen aus, so müßte nach- 
ewiesen werden, daß der Vollmachtgeber wirklicher Firmeninhaber ist (O.L.G. 
amburg in O.L.G. Rspr. III S. S. 274). — Freilich kann gegebenenfalls nur 
eine unrichtige Bezeichnung in der Klageschrift vorliegen. Kläger kann z. B. die 
„Firma“ verklagen wollen, d. h. den derzeitigen Inhaber der Firma, und irriger- 
weise den etwa verstorbenen Inhaber mit seinem bürgerlichen Namen benennen, 
oder er kann als den Firmeninhaber irrigerweise nur einen der mehreren Gesell- 
schafter ansehen. Oder Kläger will im Namen einer bestimmten Firma die Klage 
erheben und gibt versehentlich eine alte, nicht mehr bestehende Firma an (R.G. 
im Recht 1911 Nr. 1778). Dann hat er, wie bei sonstigen unrichtigen Bezeich- 
nungen, das Recht der nachträglichen Berichtigung bis zum Urteil (O. L.G. Königs- 
berg in Seuffert LVIII Nr. 21 val. auch O.L.G. Stettin in O. L.G. Rspr. V S. 82, 
O.L.G. Zweibrücken ebenda IX S. 252, O. L.G. Hamburg in L.Z. O9 S. 405, O.L.G. 
Dresden im Recht 01 S. 360, O.L.G. Posen ebenda 289, R.G. bei Holdheim 02 
S. 150, R.G. bei Gruchot LV S. 1065). Das gleiche wird zu gelten haben, wenn der 
Beklagte in Wahrheit nicht Kaufmann war und eine Firma zu Unrecht führte 
(O L.G. Dresden in O.L.G. Rspr.IV S. 203). Anders, wenn der Kläger eine bestimmte 
Pbofssche Einzelperson wirklich verklagen wollte und verklagt 4 dann kann, falls 
ieser durch Urteil der Eid auferlegt war, nicht das Urteil dahin berichtigt werden, 
daß etwa die Inhaber einer offenen Handelsgesellschaft Beklagte seien (R.G. in J.W. 
01 S. 484 5, O. L. G. Karlsruhe im Recht 05 Nr. 2152 = Bad. Rspr. VII S. 202). 
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