100 I. Buch. Handelsstand. § 17 (Nr. 10).
— Der Einzelkaufmaun kann auch klagen und verklagt werden unter Angabe von
Firma und bürgerlichem Namen, dagegen sind zwei getrennte Klagen gegen
Firma und bürgerlichen Namen unzulässig (R.G. im Recht 1908 S. 133. Beil. 2,
I.W. 02 S. 636½; oben Nr. 1). — Stets ist im Auge zu behalten, daß Kläger
oder Beklagter ist derjenige Kaufmann, der zur Zeit der Begründung der
Rechtshängigkeit Firmeninhaber ist (R.G. 3. VI S. 99, LIV S. 17, LXVI S. 416)
und das Gericht kann (nicht muß) jederzeit im Laufe des Verfahrens diese
Feststellung erzielen (vgl. Z. P. O. 5 313; a. A. Staub-Bondi Anm. 29); dagegen
ist nicht notwendig, daß in der Klage sofort vom Kläger oder Beklagten die
Feststellung erfolgt (Seuffert LV S. 418). Wenn Göppert a. a. O. S. 270
meint, die Behauptung, daß Kläger der Firmeninhaber zur Zeit der Klagezu-
stellung sei, sei deshalb nicht ganz zutreffend, weil ja die Person des Firmenin-
habers doch in der Zeit zwischen Einreichung und Zustellung der Klage wechseln
könnte, welchenfalls offenbar als Kläger nicht der Inhaber der Firma im Momente der
Zustellung, sondern der die Zustellung Veranlassende erscheine, so ist entgegenzu-
halten, daß entweder der Fall des § 89 Z P.O. gegeben ist (Düringer-Hachen-
burg Anm. 13) oder daß dann der Kaufmann nicht unter seiner Firma, sondern
unter einer fremden Firma die Klage erhebt. Denn erhoben ist die Klage erst mit
dem Momente der Zustellung. Hinsichtlich der Widerklage vgl. Staub-Bondi
5 17 Anm. 32, 35. Stirbt der Kaufmann während des Prozesses, so greift 3. P. O.
58 239, 246, veräußert er das Geschäft, so greift 3. V.O. 5 265 Abs. 2 hinsichtlich der
eingeklagten Geschäftsforderungen Platz. Was die Geschäftsschulden betrifft, so
vgl. hierüber bei §5 26. Der Eid (auch Offenbarungseid) ist von demjenigen zu
leisten, der z. Z. der Begründung der Rechtshängigkeit Firmeninhaber war;
wird Eidesleistung auferlegt, so ist im Beschluß oder Urteil der Inhaber an-
ugeben (R.G. in J.W. 02, S. 742). War der Eid nur dem „Inhaber“ auferlegt,
" ist die Urteilsformel, falls sich herausstellt, daß eine offene Handelsgesell-
schaft vorliegt, zu ergängen (R.G. in J.W. 05 S. 72927). — Das Urteil erlangt
nur gegen den Rechtskraft, der zur Zeit der Begründung der Rechtshängigkeit
Firmeninhaber war (vgl. Behrend § 40 Anm. 67, Staub-Bondi §P 17 Anm. 35).
Die Zwangsvollstreckung gegen ihn, und zwar in sein ganzes Vermögen, also
auch das Vermögen eines unter einer anderen Firma betriebenen Geschäfts,
kann auf Grund des lediglich die Firma angebenden Urteils erfolgen (3.P.O.
5 750 Abs. 1). Einer Anggbe des bürgerlichen Namens bedarf es nicht (anders
Hermichen S. 36ff.). Andert sich bei Identität der Inhaber die Firma im
Laufe des Rechtostreits, so kann Urteil und vollstreckbare Ausfertigung gegen
die geänderte Firma erfolgen (anders bei erheblichen Anderungen O.L.G.
Hamburg im Z. Bl. XII S. 158). Der Gerichtsvollzieher oder das sonstige Voll-
streckungsorgan, z. B. das Vollstreckungsgericht, hätte dann zu prüfen, ob der Exe-
quend identisch ist mit dem, der als Beklagter nach den obigen Grundsätzen anzusehen
ist (K. G. in O.L. G. Rspr. 1 Nr. 243, VII S. 147). Dagegen unterliegt nicht der
Nachprüfung des Gerichtsvollziehers die Frage, ob der Betreffende Vollkaufmann
war (unrichtig Göppert S. 278). Daß der Beklagte noch Inhaber der Firma ist,
ist die Zwangsvollstreckung nicht Voraussetzung. Hat die Inhaberschaft in der
Zwischenzeit gewechselt, so erfolgt die Vollstreckung trotzdem gegen den alten Inhaber.
Hinsichtlich des Nachfolgers in der Firma helfen aus die §5 729, 727 3. P. O. Über
die Fälle der Geschäftsübernahme bei § 26.
Auch im Urkunden= und Wechselprozeß kann der Kaufmann unter der
Firma klagen (R.G.Z. XXXXI S. 410), ja hier wird § 17 gerade besonders prattisch
Er braucht seine Identität mit der Firma nicht urkundlich nachzuweisen (Gold-
mann ! S. 700. Er wird ferner unter der Firma Einsprüche und Beschwerden
in Handelsregistersachen erheben können.
. Führt ein Kaufmann mehrere Firmen, so kann er unter jeder derselben
insoweit klagen und verklagt werden, als der Rechtsstreit sich auf den Geschäfts-
betrieb der betreffenden Firmen bezieht. Führt er eine mit Zusätzen nach § 30 Abs. 3
versehene Firma der Zweigniederlassung, so kann er unter der Firma der Haupt-
niederlassung aus Handelsgeschäften auch der Zweigniederlassung klagen und ver-
klagt werden, dagegen unter der Firma der Zweigniederlassung nur, wenn der
Gegenstand des Rechtsstreites in den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung fällt
(ogl. Staub-Bondi § 13 Anm. 16; O.L.G. Colmar bei Kaufmann X S.k5).