Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 18 (Nr. 2—6). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 103 
einbüßt. Einigermaßen auszuhelfen sucht die Polizeivorschrift der G.O. § 158, 
vgl. unten S. 110ff. 
3. Vahr Personenfirma. Gemischte Firmen. Das Prinzip der Firmen. Nr. 3. 
wahrheit erheischt, daß die Firma sich mit dem bürgerlichen Namen möglichst deckt. 
Eine völlige Deckung verlangt das Gesetz nicht. Eine solche würde zum Verbot 
aller Zusätze einerseits, zum Begehren der Ausschreibung aller Vornamen andererseits 
führen. Das letztere wäre unnötig und lästig, das erstere unzweckmäßig, ja gerade- 
zu mit § 30 unvereinbar. Darum gestattet das Gesetz leichte Abweichungen vom 
Nichtaufführung aller Vornamen) und gewisse Zusätze zum bürgerlichen Namen. 
irmen mit Zusätzen bezeichnet man auch als gemischte Firmen gegenüber den 
reinen Personenfirmen. Die gemischte Firma ist stets in ihrer Gesamtheit zu ge- 
brauchen, sie bildet ein untrennbares Ganze, der Schutz erstreckt sich nur auf ihre 
Führung in toto. Die Zusätze zum Namen sind Bestandteile der Firma (R.O. H.G. 
IV S. 260). Sie sind also wohl zu scheiden von des Firmenschutzes entbehrenden 
Zusätzen außerhalb der Firma. Stets aber muß im Mittelpunkt („Firmenkern“) die 
Personenbezeichnung stehen, unzulässig wäre es, sie in die Zusätze zu rücken, z. B. 
Zentralbureau für d. P. (Anton Pan Hier müßte die Klammer fallen (K.G. 
n Entsch. F. G. IX S. 92). Das Gesetz sorgt selbst hierfür, indem es außer dem 
Familiennamen mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen verlangt. Güleich- 
gültig ist, ob die Personenbezeichnung voran oder hinterher steht (Buchhandlung 
von Gottfried Richter), ob sie als Substantivum oder Adjektivum figurtert (Gottfried 
Richter'sche Buchhandlung, vgl. H. O. Lehmann in 3. XXXIII S. 412). Im 
einzelnen gilt von den Namen: 
a) Familiennamen. Der Kaufmann hat seinen (nicht seines Vaters, so Nr. 4. 
würde „L. Mayer * für Moses Mayer nicht zulässig sein O.L.G. Darmstadt 
im Recht 07, S. 905) Familiennamen in der nach dem Gesetz des Registergerichts ge- 
statteten Form (K.G. in Johow-Ring XXIV A 163, XXXV A 150) — Keendon m 
enügt nicht, K. G. in Johow. Ring XXXV Au50 — zu führen und zwar ohne 
feor, auch die geringste Anderung oder Erweiterung. Lautet also der Familien. 
name „L. genannt St.“, so darf er weder „L.“ noch „St.“ noch „L.— St.“, sondern 
nur „. genannt St.“ firmieren (K.G. in O.L.G. Rspr. X. S. 230 = Johow. 
Ring XXVII A 65). Lautet er „Schulz“, so darf er nicht „Szulc“ fürmieren (K.G. 
in Johow. Ring XXIV A 166). Unerheblich ist, ob er sich tatsächlich lange Zeit 
einer anderen Form bedient hat (anders Makower S. 107). Ob zum Familien- 
namen das Adelsprädikat gehört, richtet sich nach Landesrecht (Vgl. Oertmann 
Komm. zum Allg. Teil des B.G.B. § 12 Nr. 5). Darüber, was als Familien- 
namen gilt, entscheidet das B.G.B. (Ehefrau B.G.B. 5 1355, geschiedene Ehefrau 
B. G. B. 5 1577, eheliches Kind B.G.B. § 1616, uneheliches Kind B.G.B. 5 1706, 
legitimiertes Kind B.G.B. 55 1719, 1736, Adoptierte B.G. B. ös 1758, 1762, 1772). 
er den Fall der Namensänderung unten 5 21. Ehefrauen dürfen weder den 
eigenen Familiennamen mit dem Namen des Ehemannes, noch Ehemänner den 
Familiennamen der Ehefrau mit dem eigenen Familiennamen verbinden (a. A. die 
herrschende Meinung: Bolze II Nr. 233, R.G.3. XVI S. 60, 61, O. L.G. Hambur 
in H. G. ZJ. IV (1883) S. 214, K.G. im Recht 06 Nr. 2166, die darin nur einen na 
„1 Abs. 2 zulässigen Zusatz zum Familiennamen erblicken), wohl aber darf eine 
hefrau dem Namen des Ehemannes einen Zusatz geben, der auf ihren Familien- 
namen hinweist („geb.“). 
b) Vornamen. „Mindestens ein ausgeschriebener Vorname“ muß geführt Nr. 5. 
werden, d. h. mindestens ein Vorname in der vollen solennen (in das Geburts- 
register eingetragenen) Form, ohne jede Anderung, Kürzung, Modernisierung. (K.G. 
in Entsch. F.G. III S. 72 = Johow. Ring TXXIII A206 = O. L.G. Rspr. IV S. 460, 
anders Makower S. 106.) Weitere Vornamen (sei es alle, sei es ein Teil) können 
auch in abgekürzter Form geführt werden. Daß der gewählte Vorname der Ruf- 
name ist, ist nicht notwendig. Und hat der Kaufmann mehrere, im Betrieb ge- 
trennte Geschäfte, so kann er sie in der Weise unter verschiedenen Firmen führen 
daß er für jede der Firmen einen anderen Vornamen wählt. Die Ehefrau dar 
nicht den Vornamen des Mannes wählen (Düringer-Hachenburg Anm. 5). 
4. Zusätze. Der Zusatz ist wohl zu unterscheiden von den Bestandteilen des Nr. 6. 
Namens, dem sg. Firmenkern, Flrmenkorpus. Letztere fallen niemals unter 
 
	        
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