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106 1. Buch. Handelsstand. 5 18 (Nr. 8—129.
sichtig sein müssen. Nicht unzulässig ist die Annahme eines Zusatzes, den früher
ein anderes Etablissement gleicher # geführt hatte, z. B. „Bahnhofs-Hotel“, da
niemand gehindert ist, solchen Zusatz, wenn er „frei“" ist, aufzunehmen und ein
Nachfolgeverhältnis daraus noch nicht hervorgeht (O.L.G. Stuttgart in Entsch.
F.G. IV S. 215ff. Johow--Ring XXVIII A 307). Auch ursprüngliche Familien-
namen können im Laufe der Zeit eine allgemeine Bedeutung erlangen, („Cafée Bauer“
dfß O.L.G. Dresden in O.L.G. Rspr. XIV S. 338, R.G. bei Holdheim 08, S. 125,
G.ZS. LXIX Nr. 71: „Liberty Haus“).
c) Die vom Gesetze aufgeführten Kategorien von zulässigen und unzulässigen
Zusätzen erschöpfen die wirklichen Fälle nicht. In der Mitte stehen Zusätze, die
zwar keine Gefahr der Täuschung für das Publikum in sich bergen, die aber nicht
als nähere Bezeichnung der Person oder Geschäfts zweckdienlich sind. Dahin ge-
hören Reklamezusätze („gut und billig“", „au bon marché“, „erste“, „einzige“,
neueste“, „größte" 2c.), ferner Angaben über den Beruf oder die Vergangenheit des
betreffenden (Professor, Pfarrer, Direktor, Rechtsanwalt a. D., ehemals Prokurist
bei N. N.). Man wird dem Geist des U. W.G. entsprechend derartige Zusätze dann
nicht zulassen dürfen, falls sich in ihnen der Zweck widerspiegelt, den Anschein eines
besonders günstigen Angebots hervorzurufen (vgl. R.G.Z. III S. 166, Johow X
S. 15, Adler--Clemens Nr. 1273, 1355; milder K.G. im Recht 1912 Nr. 1672).
Handelt es sich dagegen um lediglich in die Augen fallende Geschäftsbezeichnungen
Goldene 110“, „Zum Hutmatador", „Wilhelma“, „Phönix“, „Tip Top“, „Ber-
iner Chic“, „Das muß man sehen“, „Behalt mich lieb“, „Union“ oder Phantasienamen,
wie „Kaiser Wilhelm“, „Hohenzollern“ u. dgl., * Stau b-Bondi § 18 Anm. 12),
und besteht die Gefahr einer Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers
nicht — denn auch solche Gefahr ist hier möglich, weil eine enge Beziehung zu einem
eine ähnliche Geschäftsbezeichnung führenden Unternehmen angenommen werden
könnte — 8 werden sie als zulässige zu betrachten sein (K.G. in Entsch. F. G. J
S. 115 = Johow--R. XX A 267 = O.L.G. Rspr. 1 S. 288; strenger zu T. die
frühere Praxis, Johow X S. 14f., S. XXXXII S. 501, Adler-Clemens Nr. 1867).
d) Ferner wird man Zusätze, die gegen die guten Sitten oder den Anstand
verstoßen (z. B. geschlechtlich anstößt a# êdazu Marcus in Holdheim XXI
S. 290) oder die Vorschriften des Völkerrechts oder dgl. zuwider sind, nicht dulden
dürfen. Auch an sich harmlose Zusätze können dann widerrechtlich werden, wenn
sie gegen ein vorher erworbenes Warenzeichenrecht eines Dritten verstoßen (R.G. Str.
XXX S. 12; R. G. in L.Z. 09, S. 773).
5. Juristische Personen. Führt eine juristische Person (Reich, Bundesstaat,
Kommunalverband, sonkt e juristische Person §§ 36, 33), die nicht unter die Handels-
gesellscaften fällt, eine Firma, so kann natürlich Abk. 1 nicht Platz greifen. An
telle des Familiennamens tritt hier der Name der juristischen Person. Insbe-
sondere wird die Firma von Korporationen (Gewerkschaften, Kolonialgesellschaften)
und Stiftungen den vollen Korporations- bezw. Stistungsn amen zu enthalten haben
(vgl. Johow XVII S. 4f., R.G. in J. W. 05, S. 72113). Bei Unternehmungen des
Fiskus oder einer Kommune wird eine Firma zu wählen sein, die auf den Charakter
der Firma deutlich hinweist (Königl. Porzellanmanufaktur, städtische Gasanstalt,
Reichsdruckerei, vgl. Johow Tll S. 20, K.G. in Entsch. F.G. XI S. 24) — Abs. 2
findet auch auf diese Firmen volle Anwendung. «
6. Gebrauch der Firma. Der Kaufmann hat die Firma, die er einmal an-
enommen hat, so zu gebrauchen, wie er sie annahm, insbesondere die Vornamen
ien der gewählten Reihenfolge, Zahl und Schreibweise, ebenso unter Beibehaltung
der Suste. Er darf also z. B. nicht, wenn die Firma „J. Huppmann Firma
Laferme“ lautet, bloß „Laferme"“ firmieren (R.O. H. G. IV S. 260, R. G. S. XX
S. 72, 73). Will er konsequent ändern, so hat er die Vorschriften über Firmen-
Anderung beobachten (vgl. Bayer. Obst. Ld.G. in Seuffert LXII Nr. 166,
r. 31).
7. Alteres Recht. Auf ältere Firmen, die am 1. Jan. 1900 im Handelsregister
eingetragen sind, findet § 18 keine Anwendung (E. H.G.B. Art. 22 Abs. 1). Uber
ihre Zulässigkeit entscheidet das für sie maßgebende ältere Recht, d. h.:
a) Bei Firmen, die nach Einführung des H.G. B. in den einzelnen Staaten
des alten Bundes angenommen wurden, ist maßgebend das A.D. H.G.B.