Einleitung. XV
sie doch den Weg bezeichnen zu sollen, auf welchem auch diese Aufgabe
am zweckmäßigsten und möglichst gleichzeitig mit der Vollendung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu lösen sein dürfte.
Dieser Weg weicht in einigen Beziehungen von dem für die Aus-
arbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuchs empfohlenen Gange ab. Denn
anders als bei dem Letzteren, steht für das Handelsgesetzbuch nicht
eine Neuschöpfung, vielmehr nur eine Revision und Ergänzung des
bereits bestehenden Reichsrechts in Frage. Es bedarf hier ferner
notwendig der Mitwirkung von Sachverständigen, und zwar wird
nicht nur eine eigentümliche Qualifikation sowohl der zu beteiligenden
Juristen wie der aus anderen Berufskreisen heranzuziehenden Kräfte
erfordert, sondern es ist zugleich diese Qualifikation eine verschiedene,
einmal für jeden einzelnen der drei neu zu bearbeitenden Rechtszweige,
sodann für den neu zu revidierenden Grundstock des Handelsgesetzbuchs
mit Einschluß der etwa in dasselbe aus dem anderweitigen Reichsrecht
aufzunehmenden Abschnitte. Endlich erscheint hier weder die gleichzeitige
Inangriffnahme sämtlicher Teile zweckmäßig, noch empfiehlt sich, daß
von vornherein eine Kommission zur Lösung der erforderlichen Arbeiten
eingesetzt werde.
Vielmehr ist wünschenswert, daß diejenigen Vorarbeiten, welche
zunächst ohne Rücksicht auf das Bürgerliche Gesetzbuch geschehen können,
nämlich die erste Ausarbeitung und sachverständige Begutachtung des
Versicherungsrechts, des Verlagsrechts und des Binnenschiffahrtsrechts,
alsbald bewirkt werden, damit nicht unter ihrer Verzögerung der Abschluß
des Ganzen leide. Hierzu genügt, daß der Bundesrat für jeden dieser
Rechtszweige, oder auch für mehrere oder alle zusammen einen Redaktor
ernennt, daß dieser einen vorläufigen Entwurf des ihm überwiesenen
Rechtszweiges ausarbeitet, und daß demnächst über jeden dieser Teil-
entwürfe vom Bundesrat berufene, mit diesen Rechtszweigen vorzugs-
weise vertraute technische und juristische Sachverständige zur gutachtlichen
Beratung zusammentreten. So empfiehlt sich für die Beratung des
Verlagsrechts die Beteiligung von Verlegern, Schriftstellern und
Komponisten, für die Beratung des Versicherungsrechts die Beteiligung
von Vertretern der verschiedenen Versicherungszweige öffentlicher und
Privatbetriebe; für die Beratung des Binnenschiffahrtsrechts die
Beteiligung von Schiffahrtsinteressenten. Diese Beteiligung dürfte
über eine begutachtende Beratung nicht hinauszugehen haben, da es
nicht unbedenklich erscheint, Gesetzesarbeiten durch eine möglicherweise
überwiegende Zahl von Nichtjuristen herstellen und den in mannig-
fachen Beziehungen obwaltenden Interessenkonflikt durch die Beteiligten
selbst entscheiden zu lassen, da endlich die mehr juristischen Einzelheiten
der Mitberatung technischer Sachverständiger nicht bedürfen.
Sind diese Vorarbeiten einerseits, der erste Entwurf des Bürger-
lichen Gesetzbuchs andererseits vollendet, so kann die Kommission zur
Aufstellung des Gesamtentwurfs eines neuen Handelsgesetzbuchs ein-
gesetzt werden. Wenn angänglich, haben derselben die Redaktoren der
neu bearbeiteten Rechtszweige und einige Mitglieder der Kommission
für das Bürgerliche Gesetzbuch, am zweckmäßigsten deren Hauptreferent