Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 19 (Nr. 4—5), §20 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 109 
als Inhaberin eintragen läßt und ihre alte Firma beibehält. In der Anderung der 
Firma läge natürlich nicht die Begründung einer neuen offenen H. G. Für Um. 
schreibung der auf die alte Firma eingetragenen Hypotheken etc. bedürfte es also 
keiner Auflassung (K.G. in Jobow,-King XXVIII A 253). Dagegen ist nicht 
ausgeschlossen der beguemere Weg, daß die gleichen Personen eine besondere Handels- 
gesellschaft mit der anderen Firma bilden. Er unterscheidet sich durch die Schaffung 
genes meuen Firmenträgers vom vorigen Fall (hierzu K.G. in Johow--Ring 
A 254). 
5. Das ältere Recht stimmt überein (Art. 17). Über die Firmen von Ge= Nr. 5 
sellschaften, die vor Einführung des alten H. G. B. in die einzelnen Staaten des 
Bundes geführt wurden, gilt das bei § 18 Nr. 12 Bemerkte. 
  
8 20. 
Die Firma einer Aktiengesellschaft sowie die Firma einer Kommandit- 
gesellschaft auf Aktien ist in der Regel von dem Gegenstande des Unter- 
nehmens zu entlehnen; die erstere Firma hat außerdem die Bezeichnung 
„Aktiengesellschaft“, die letztere Firma die Bezeichnung „Kommanditgesell- 
schaft auf Aktien“ zu enthalten. 
Entw. 1 § 19 II § 20; Denkschr. I S. 37, II S. 3157; Komm. Ber. S. 3875; 
A.D. H. G. B. Art. 18. 
Die Firma der Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien soll 
regelmäßig Sachfirma sein und soll stets die Bezeichnung der betreffenden 
Rechtsform enthalten. 
1. Sachfirma. Die Firma soll dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt Nr. 1. 
sein. Der Gegenstand kann im allgemeinen oder detaillierter angegeben werden, 
immer aber muß er sichtbar sein. So würde nicht genügen, daß ein mythologischer 
Zeitungsname (Heimdal) für ein Verlagsgeschäft als Sachfirma angewendet wird, 
da aus diesem der Gegenstand selbst dann nicht ersichtlich ist, wenn der Verlag jene 
Zeitung fortzuführen hauptsächlich bestimmt war (vgl. K.G. in Seuffert LVI Nr. 6, 
K.G. im Recht 06, S. 758 Nr. 1849).— Auch werden ganz farblose Gattungsbezeich- 
nungen, wie „Handelsgeschäft“, „Fabrik“ und „Bank" nicht als genügend zu erachten sein 
(Staub-Bondi Anm. 1; vgl. K.G. in Johow. Ring XXXVII A 172). Nähere 
ISusäte sind nach § 18 Abs. 2 gestattet. Insbesondere kommen Zusätze, die sich auf 
den Ort beziehen (Hannoversche Bank, Berliner Holzkontor) in Betracht, ferner 
allegorische Bezeichnungen, mythologische, historische und dergl. Namen. Irreführende 
Angaben sind auch hier unstatthaft!). So können u. U. auch allegorische Bezeichnungen 
beim Publikum die Annahme der Identität mit der Firma einer außerhalb 
bestehenden, allgemein bekannten Aktiengesellschaft erzeugen. Denn wenn § 30 nur 
deutliche Unterscheidung von allen, an demselben Ort oder in derselben Gemeinde 
bestehenden Firmen gebietet, so folgt daraus nicht, daß darüber hinaus schranken- 
lose Freiheit herrscht. Ist die Firma geeignet, eine Täuschung Über die Verhältnisse 
des Geschäftsinhabers herbeizuführen, so ist § 18 Abs. 2 gegeben. Solche Täuschung 
kann auch schon dadurch gegeben sein, daß durch Verwendung des gleichen Phantasie- 
namens die Annahme einer engen Interessengemeinschaft mit dem den gleichen 
Phantasienamen (z. B. „Laura“, „Prometheus“") flhrenden anderen Institut hervor- 
erufen wird. Doch wird dies nur da zu gelten haben, wo es sich um Firmen 
gernn, die einen Weltruf genießen, und nur dann, wenn die gleiche Branche in 
rage steht. Vgl. außerdem § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. 
2. Ausnahmen. Nur regelmäßig soll die Firma eine Sachfirma sein, d. h. Nr. 2. 
die Registerbehörde kann von dem Erfordernis der Sachfirma dann absehen, wenn 
1) Das Obst. Ld. G. München hat als solchen die Bezeichnung „Klosterbräu N.“ 
angesehen (Z. XXXIV S. 562), weil die Meinung erweckt werden könnte, als ob die 
Brauerei dem Konvent eines der dortigen Klöster angehörte. Indessen würde bei 
Hinzufügung der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ solche Meinung kaum entstehen.
	        
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