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112 I. Buch. Handelsstand. 5 15a G.O. (Nr. 3—8).
b) Die Verpflichtung bezieht sich nur auf Anbringung von Namen, beziehungs-
weise Firma an der Außenseite oder am Eingange des Ladens oder der Wirt-
a chaft (nicht genügt Anbringung im Schaufensterraum, auch wenn dies klar sichtbar
st)t, nicht also auf Anbringung des Namens in den Korrespondenzen, auf Fakturen
u. dgl., aber auch nicht auf Anbringung an der Fabrik. Hat ein Gewerbetreibender
mehrere offene Läden, so ist an jedem die Anbringung vorzunehmen.
(Pc) Anzubringen ist der Familienname des Inhabers (also bei Verpachtung
eines Hotels zu eigenem Wirtschaftsbetrieb der Familienname des Pächters) mit minde-
stens einem ausgeschriebenen Vornamen. Unzulässig ist die Anbringung des Namens
eines Strohmannes (O..G. LV S. 260), ebenso die Anbringung (oder das Stehen-
lassen) eines falschen Namens neben der Anbringung eines richtigen (O. L. G. Rostock
in Meckl. Z. XXIX S. 383, O.L.G. Hamburg in L.3. 1914 S. 413). Das Er-
fordernis des ausgeschriebenen Vornamens bezweckt vor allem, das Publikum
auf den Umstand, daß eine Frau Gewerbetreibende ist, aufmerksam zu machen, in
den Entw. I und ll war es sogar auf diesen Fall beschränkt, erst in der Reichstags-
kommission erfolgte die Generalisierung. Daß der ausgeschriebene Vorname der
Rufname ist, ist auch hier nicht notwendig. Der ausgeschriebene Vorname darf bei
mehrfacher Anbringung nnr derselbe sein (O. V. G. im Gew. Arch. V S. 40).
d) Ist der Gewerbetreibende Vollkaufmann, so ist außerdem seine (ein-
getragene oder nichteingetragene) Firma anzubringen, sei es an derselben Stelle
(z. B. Name und Firma am Eingang), sei es an der anderen von beiden Stellen
(so die Firma am Ladenschild, der Name am Eingang). Enthält die Firma den
Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen des Gewerbetreibenden, so
genügt die Angabe der Firma. Gestattet ist, daneben noch den Familiennamen mit
einem anderen ausgeschriebenen Vornamen, z. B. dem Rufnamen, oder mit allen
Vornamen anzubringen, ja diese können auch abgekürzt angebracht werden.
e) Bei offenen Handelsgesellschaften, die aus nur zwei Gesellschaftern bestehen,
" sind die Familiennamen beider Gesellschafter mit je mindestens einem ausgeschriebenen
Vornamen dann anzubringen, wenn die Gesellschaftsfirma nicht den Familiennamen
und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen jedes Gesellschafters enthält.
Bilden also August Müller und Friedrich Schmidt eine offene Handelsgesellschaft
mit der Firma „Müller & Schmidt“" oder „A. Müller & F. Schmidt“, so sind die
Namen August Müller und Friedrich Schmidt an der Außenseite und am Eingang
des Ladens neben der obigen Firma anzubringen. Besteht die offene Handels-
gesellschaft aus mehr als zwei Gesellschaftern, und enthält die Firma den Familien-
namen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen von zwei Gesellschaftern,
sowie einen das Vorhandensein weiterer Gesellschafter andeutenden Zusatz, so bedarf es
einer weiteren Angabe nicht, doch kann die Polizeibehörde im einzelnen Falle an—
ordnen, daß die Familiennamen und je mindestens ein ausgeschriebener Vorname sämt-
licher Gesellschafter an der Außenseite oder am Eingang des Ladens angebracht werde.
1) Bei Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sind
nur die Namen der Komplementare anzubringen; ist also nur ein Komplementar
da und sein Familienname mit mindestens einem ausgeschricbenen Vornamen in
der Firma enthalten, so bedarf es besonderer Angabe des Komplementars nicht
weiter; sind zwei Komplementare da und sind nicht beider Familiennamen nebst je
einem ausgeschriebenen Vornamen in der Firma enthalten, so sind die Familien-
namen und je ein ausgeschriebener Vorname Beider besonders anzugeben. Sind
mehr als zwei Komplementare da und enthält die Firma die Familiennamen und
mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen von zwei Komplementaren, sowie
einen das Vorhandensein weiterer Gesellschafter andeutenden Zusatz, so bedarf es
einer weiteren Angabe nicht, doch kann die Polizeibehörde im einzelnen Falle an-
ordnen, daß die Familiennamen und je mindestens ein ausgeschriebener Vorname
sämtlicher Komplementare an der Außenseite oder am Eingange des Ladens an-
gebracht werde.
g) Ist Gewerbetreibender eine juristische Person, so wird deren Vereins-
beziehungsweise Stiftungsname an die Stelle des Famtliennamens zu treten haben.
Die Namen von Mitgliedern sind nicht anzubringen, selbst dann nicht, wenn alle
Aktien oder Geschäftsanteile in einer Hand sind (O.L. G. Posen bei Kaufmann
05 S. 470). — Dür.= Hachenb. I S. 209 wollen auf jurist. Personen die Vorschrift
überhaupt nicht erstrecken.