Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 7. 
Nr. 8. 
112 I. Buch. Handelsstand. 5 15a G.O. (Nr. 3—8). 
b) Die Verpflichtung bezieht sich nur auf Anbringung von Namen, beziehungs- 
weise Firma an der Außenseite oder am Eingange des Ladens oder der Wirt- 
a chaft (nicht genügt Anbringung im Schaufensterraum, auch wenn dies klar sichtbar 
st)t, nicht also auf Anbringung des Namens in den Korrespondenzen, auf Fakturen 
u. dgl., aber auch nicht auf Anbringung an der Fabrik. Hat ein Gewerbetreibender 
mehrere offene Läden, so ist an jedem die Anbringung vorzunehmen. 
(Pc) Anzubringen ist der Familienname des Inhabers (also bei Verpachtung 
eines Hotels zu eigenem Wirtschaftsbetrieb der Familienname des Pächters) mit minde- 
stens einem ausgeschriebenen Vornamen. Unzulässig ist die Anbringung des Namens 
eines Strohmannes (O..G. LV S. 260), ebenso die Anbringung (oder das Stehen- 
lassen) eines falschen Namens neben der Anbringung eines richtigen (O. L. G. Rostock 
in Meckl. Z. XXIX S. 383, O.L.G. Hamburg in L.3. 1914 S. 413). Das Er- 
fordernis des ausgeschriebenen Vornamens bezweckt vor allem, das Publikum 
auf den Umstand, daß eine Frau Gewerbetreibende ist, aufmerksam zu machen, in 
den Entw. I und ll war es sogar auf diesen Fall beschränkt, erst in der Reichstags- 
kommission erfolgte die Generalisierung. Daß der ausgeschriebene Vorname der 
Rufname ist, ist auch hier nicht notwendig. Der ausgeschriebene Vorname darf bei 
mehrfacher Anbringung nnr derselbe sein (O. V. G. im Gew. Arch. V S. 40). 
d) Ist der Gewerbetreibende Vollkaufmann, so ist außerdem seine (ein- 
getragene oder nichteingetragene) Firma anzubringen, sei es an derselben Stelle 
(z. B. Name und Firma am Eingang), sei es an der anderen von beiden Stellen 
(so die Firma am Ladenschild, der Name am Eingang). Enthält die Firma den 
Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen des Gewerbetreibenden, so 
genügt die Angabe der Firma. Gestattet ist, daneben noch den Familiennamen mit 
einem anderen ausgeschriebenen Vornamen, z. B. dem Rufnamen, oder mit allen 
Vornamen anzubringen, ja diese können auch abgekürzt angebracht werden. 
e) Bei offenen Handelsgesellschaften, die aus nur zwei Gesellschaftern bestehen, 
" sind die Familiennamen beider Gesellschafter mit je mindestens einem ausgeschriebenen 
Vornamen dann anzubringen, wenn die Gesellschaftsfirma nicht den Familiennamen 
und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen jedes Gesellschafters enthält. 
Bilden also August Müller und Friedrich Schmidt eine offene Handelsgesellschaft 
mit der Firma „Müller & Schmidt“" oder „A. Müller & F. Schmidt“, so sind die 
Namen August Müller und Friedrich Schmidt an der Außenseite und am Eingang 
des Ladens neben der obigen Firma anzubringen. Besteht die offene Handels- 
gesellschaft aus mehr als zwei Gesellschaftern, und enthält die Firma den Familien- 
namen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen von zwei Gesellschaftern, 
sowie einen das Vorhandensein weiterer Gesellschafter andeutenden Zusatz, so bedarf es 
einer weiteren Angabe nicht, doch kann die Polizeibehörde im einzelnen Falle an— 
ordnen, daß die Familiennamen und je mindestens ein ausgeschriebener Vorname sämt- 
licher Gesellschafter an der Außenseite oder am Eingang des Ladens angebracht werde. 
1) Bei Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sind 
nur die Namen der Komplementare anzubringen; ist also nur ein Komplementar 
da und sein Familienname mit mindestens einem ausgeschricbenen Vornamen in 
der Firma enthalten, so bedarf es besonderer Angabe des Komplementars nicht 
weiter; sind zwei Komplementare da und sind nicht beider Familiennamen nebst je 
einem ausgeschriebenen Vornamen in der Firma enthalten, so sind die Familien- 
namen und je ein ausgeschriebener Vorname Beider besonders anzugeben. Sind 
mehr als zwei Komplementare da und enthält die Firma die Familiennamen und 
mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen von zwei Komplementaren, sowie 
einen das Vorhandensein weiterer Gesellschafter andeutenden Zusatz, so bedarf es 
einer weiteren Angabe nicht, doch kann die Polizeibehörde im einzelnen Falle an- 
ordnen, daß die Familiennamen und je mindestens ein ausgeschriebener Vorname 
sämtlicher Komplementare an der Außenseite oder am Eingange des Ladens an- 
gebracht werde. 
g) Ist Gewerbetreibender eine juristische Person, so wird deren Vereins- 
beziehungsweise Stiftungsname an die Stelle des Famtliennamens zu treten haben. 
Die Namen von Mitgliedern sind nicht anzubringen, selbst dann nicht, wenn alle 
Aktien oder Geschäftsanteile in einer Hand sind (O.L. G. Posen bei Kaufmann 
05 S. 470). — Dür.= Hachenb. I S. 209 wollen auf jurist. Personen die Vorschrift 
überhaupt nicht erstrecken.
	        
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