Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 4. 
Nr. 5. 
Aktiengesellschaft, das 
116 I. Buch. Handelsstand. 522 (Nr. 3—5). 
Handelsgewerbe war, nett aber keines mehr ist, z. B. der Veräußerer war eine 
» nternehmen ein landwirtschaftliches, der Erwerber ist eine 
physische Person. 
4. Ein „bestehendes Handelsgeschäft muß erworben werden. Ist das Geschäft 
also erloschen, so ist eine Ubertragung der selbst eingetragenen Firma nicht möglich, 
weil dann auch die Firma erloschen ist. Und existierte in Wahrheit nie ein Ge- 
schäft (vol. die Fälle in R.O. H. G. VI Nr. 57, R. G.ZB. IX S. 1, 2 XXII S. 58, 
XXV S. 1; O.L.G. Hamburg in Z. XIVI S. 481, O. L.G. Braunschweig in 
Braunschw. Z. 07 S. 79), so existierte in Wahrheit auch keine Firma. Andererseits 
darf das Erfordernis des „Bestehens" nicht wörtlich genommen werden. Das Ge- 
schäft „besteht“ jedenfalls bei vorübergehender Betriebseinstellung durch Krieg oder 
Streiks, ferner im Sinne des §5 22 noch im Liquidationsstadium. Denn, wie bei 
Handelsgesellschaften eine Liquidationsfirma geführt (58 153, 298) und das Er- 
löschen der Firma erst nach Durchführung der Liquidation angenommen wird 
(55 157 Abs. 1, 302), so hebt das Gesetz selbst den Erwerb des Geschäfts von Todes 
wegen hervor, obwohl hier der Fall so liegen kann, daß der Tod des Erblassers 
ein Aufhören des Handelsgewerbsbetriebes für eine gewisse Zeit zur Folge hat. 
Auch durch Eröffnung des Konkurses hört das Geschäft und die Firma nicht not- 
wendig zu „bestehen“ auf, nicht einmal bei Handelsgesellschaften (Fohow XIII S. 35 ff., 
oben § 1 Nr. 34). Eine Veräußerung der Firma im Konkurse ist also zulässig, 
und zwar, wie Staub-Bondi §5 22 Anm. 5 bemerken, so lange als noch die Fort- 
setzung der Geschäftsbeziehungen möglich ist, als deren wirtschaftliche Grundlagen 
nicht zerstört sind. Sollten die wirtschaftlichen Grundlagen zerstört sein, so wäre 
die Firma erloschen und der Kridar dann nicht mehr in der Lage, Geschäft und 
Firma nach Einstellung des Konkurses weiterzuveräußern (solchen Fall hat, wie es 
scheint, R.G. in D.J.Z. 02 S. 500 im Auge). Ausdrücklich erkennt dies § 32 an, 
eine VBestimmung, die nur unter der Annahme des Fortbestandes der Firma ver- 
adlich it, ferner § 144 und § 307. (Vgl. auch Behrend ES. 258 Anm. 35, 260 
nm. 43). 
5. Erwerb. Der Erwerb kann unter Lebenden oder von Todes wegen, dauernd 
oder auf Zeit stattfinden. Fälle des Erwerbes unter Lebenden sind. Kauf, Tausch, 
Schenkung, Ehevertrag, Erbenauseinandersetzung, Erbschaftskauf, Ubernahme des 
Geschäfts durch einen Gesellschafter, Fälle des Erwerbes von Todes wegen Erbvertrag, 
Testament, Legat (R.G.3. IX S. 82, LXVI S. 321). Daß der Alleinerbe das Ge- 
schäft mit der Firma fortführen kann, hebt das Gesetz als selbstverständlich nicht 
weiler hervor. Die als Vorerbin eingesetzte Ehefrau ist, balts minderjährige Kinder 
als Nacherben in Betracht kommen, befugt, das zum Nachlaß gehörige Geschäft 
ohne Genehmigung des Vormundschaftgerichts fortzuführen und sich als Firmen- 
inhaberin eintragen zu lassen (K.G. in O. L.G. Rspr. IV. S. 456). Die Praxis 
des K.G. läßt auch die gemeinsame Eintragung von Witwe und Kindern mit dem 
Vermerke, daß die Witwe die alleinige Vertretungsbefugnis habe, zu (nicht unbe- 
denklich). Ersitzung des Firmenrechts ist ebenso ausgeschlossen (R.G. S. XXV S. 6) 
wie Exekution in die Firma. 
Wird das Handelsgeschäft verpachtet (Busch XIII S. 171, R.O. H.G. XXI 
S. 305, O. L. G. Braunschweig in Seuffert LVI Nr. 174, R.G.ZB. LXX S. 22; dazu 
Diss. von Möbius 05, Schönewald 04, Henkel 08, v. Buttlar 08) oder ein 
Nießbrauch (dazu Diss. von Selters 04 und Jacusiel 06, für beide Fälle 
Düringer. Hachenburg, 5 25 Anm. 31 ff.) daran bestellt (unter Lebenden oder 
durch Legat, vgl. z. B. Adler-Clemens Nr. 1876),)) so kann das Verhältnis 
entweder so gestaltet werden, daß der Pächter, bezw. Nutznießer das Übernommene 
Geschäft auf den Namen des bisherigen Inhabers, etwa als Prokurist desselben, 
führt, so daß dieser weiter daraus verpflichtet wird, sg. Castellanvertrag (O.L.G. 
Hamm in Seuffert LXI S. 305); dann ist letzterer, nicht der Pächter, bezw. Nieß- 
braucher Firmeninhaber. Es kann aber auch so gestaltet werden, daß der Pächter 
oder Nießbraucher das übernommene Geschäft unter eigener Firma fortführt, so daß 
)Einfache Verpfändung des Geschäfts scheidet, weil Exekution in die 
Firma nicht zulässig ist, aus, wohl aber könnte Antichrese in Betracht kommen 
(B.G.B. ös 1218, 1273, Cohn bei Gruchot XII S. 49).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.