XVI Einleitung.
und der Redaktor des Obligationenrechts anzugehören. Denn es
kann nur auf diese Weise die erforderliche Ubereinstimmung zwischen
den neuen Teilen und dem Grundstock des Handelsgesetzbuchs einerseits,
zwischen dem ganzen Handelsgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch
andererseits erreicht werden. Und es ist eine derartige Kombination
um so eher möglich, als die erste Revision und Zusammenfügung des
Handelsgesetzbuchs in denjenigen längeren Zeitraum fällt, welcher
zwischen der ersten und zweiten Lesung des Entwurfs eines Bürger-
lichen Gesetzbuchs liegt.
Der von dieser Kommission alsbald nach ihrem Zusammentreten
zu ernennende Hauptreferent hat einen vorläufigen revidierten Ent-
wurf des bestehenden Handelsgesetzbuchs, einschließlich der etwa aus
dem anderweiten Reichsrecht demselben hinzuzufügenden Abschnitte aus-
zuarbeiten. Gleichzeitig kann die Kommission die von deren Redak-
toren ihr vorgelegten Entwürfe der neu bearbeiteten Rechtszweige fest-
stellen, demnächst aber, unter Zuziehung einer entsprechenden Anzahl
mitentscheidender Mitglieder aus dem Handelsstande, den vom Haupt-
referenten inzwischen revidierten und geeignetenfalls ergänzten Grundstock
des Handelsgesetzbuchs in Beratung ziehen.
Ist auch dieser Teil der Beratung erledigt, so handelt es sich
im Wesentlichen nur noch um eigentlich juristische Aufgaben, für welche
es der Mitwirkung technischer Sachverständiger nicht bedarf, wie denn
auch aus gleichem Grunde deren Zuziehung bei der zweiten Lesung
1 Gesamtentwurfs eines Handelsgesetzbuchs nicht erforderlich er-
eint."
Die auf dieser Motivierung beruhenden, das Handels-
recht betreffenden Vorschläge lauteten:
„IIII. Das Handelsrecht soll nicht in den Entwurf eines Bürger-
lichen Gesetzbuchs aufgenommen werden, sondern Gegenstand besonderer
Kodifikation sein.
X. Die Kodifikation des Handelsrechts ist durch Revision und Er-
gänzung des geltenden Handelsgesetzbuchs in folgender Weise zu
bewirken:
1. Der Entwurf eines neuen deutschen Handelsgesetzbuchs soll fol-
gende neu hinzutretende Teile umfassen:
die in dem geltenden Handelsgesetzbuch fehlenden Zweige des
Versicherungsrechts;
das Recht der Binnenschiffahrt;
das Verlagsrecht.
2. Für jeden der neu hinzutretenden Teile wird alsbald ein vor-
läufiger Entwurf mit Motiven ausgearbeitet. Die Ausarbeitung
erfolgt durch einen oder mehrere von dem Bundesrat ernannte
Spezialredaktoren.
Jeder dieser Entwürfe wird der gutachtlichen Beratung tech-
nischer und juristischer Sachverständiger, welche vom Bundesrat
hierzu berufen werden, unterstellt.
Auf Grund dieser Begutachtung erfolgt die Feststellung der
drei Entwürfe durch die Spezialredaktoren.