Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

XVI Einleitung. 
und der Redaktor des Obligationenrechts anzugehören. Denn es 
kann nur auf diese Weise die erforderliche Ubereinstimmung zwischen 
den neuen Teilen und dem Grundstock des Handelsgesetzbuchs einerseits, 
zwischen dem ganzen Handelsgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch 
andererseits erreicht werden. Und es ist eine derartige Kombination 
um so eher möglich, als die erste Revision und Zusammenfügung des 
Handelsgesetzbuchs in denjenigen längeren Zeitraum fällt, welcher 
zwischen der ersten und zweiten Lesung des Entwurfs eines Bürger- 
lichen Gesetzbuchs liegt. 
Der von dieser Kommission alsbald nach ihrem Zusammentreten 
zu ernennende Hauptreferent hat einen vorläufigen revidierten Ent- 
wurf des bestehenden Handelsgesetzbuchs, einschließlich der etwa aus 
dem anderweiten Reichsrecht demselben hinzuzufügenden Abschnitte aus- 
zuarbeiten. Gleichzeitig kann die Kommission die von deren Redak- 
toren ihr vorgelegten Entwürfe der neu bearbeiteten Rechtszweige fest- 
stellen, demnächst aber, unter Zuziehung einer entsprechenden Anzahl 
mitentscheidender Mitglieder aus dem Handelsstande, den vom Haupt- 
referenten inzwischen revidierten und geeignetenfalls ergänzten Grundstock 
des Handelsgesetzbuchs in Beratung ziehen. 
Ist auch dieser Teil der Beratung erledigt, so handelt es sich 
im Wesentlichen nur noch um eigentlich juristische Aufgaben, für welche 
es der Mitwirkung technischer Sachverständiger nicht bedarf, wie denn 
auch aus gleichem Grunde deren Zuziehung bei der zweiten Lesung 
1 Gesamtentwurfs eines Handelsgesetzbuchs nicht erforderlich er- 
eint." 
Die auf dieser Motivierung beruhenden, das Handels- 
recht betreffenden Vorschläge lauteten: 
„IIII. Das Handelsrecht soll nicht in den Entwurf eines Bürger- 
lichen Gesetzbuchs aufgenommen werden, sondern Gegenstand besonderer 
Kodifikation sein. 
X. Die Kodifikation des Handelsrechts ist durch Revision und Er- 
gänzung des geltenden Handelsgesetzbuchs in folgender Weise zu 
bewirken: 
1. Der Entwurf eines neuen deutschen Handelsgesetzbuchs soll fol- 
gende neu hinzutretende Teile umfassen: 
die in dem geltenden Handelsgesetzbuch fehlenden Zweige des 
Versicherungsrechts; 
das Recht der Binnenschiffahrt; 
das Verlagsrecht. 
2. Für jeden der neu hinzutretenden Teile wird alsbald ein vor- 
läufiger Entwurf mit Motiven ausgearbeitet. Die Ausarbeitung 
erfolgt durch einen oder mehrere von dem Bundesrat ernannte 
Spezialredaktoren. 
Jeder dieser Entwürfe wird der gutachtlichen Beratung tech- 
nischer und juristischer Sachverständiger, welche vom Bundesrat 
hierzu berufen werden, unterstellt. 
Auf Grund dieser Begutachtung erfolgt die Feststellung der 
drei Entwürfe durch die Spezialredaktoren.
	        
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