Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 8. 
118 I. Buch. Handelsstand. § 22 (Nr. 7—9). 
die Übertragung des Geschäfts gehörte, 8 wird nur er zuzustimmen haben (dazu 
Marcus in Holdheim o6 S. 225). Bei Vor- und Nacherben haben nur die 
Vorerben zuzustimmen (ioll- von Bruch in D.J.Z. 1911 S. 928). Der Nachlaß- 
verwalter hat ebensowen g ein Zustimmungsrecht als der Konkursverwalter bei 
Nachlaßkonkurs. — Die Einwilligung hat ausdrücklich, d. h. unzweideutig, wenn 
auch nicht notwendig mit Worten, (R.O.H.G. X S. 291) z. B. durch Nicken auf 
Befragen, durch Annahme einer Stelle als Geschäftsleiter bei dem Nachfolger zu 
erfolgen. In dem Erbschaftsverkauf liegt noch nicht eine Zustimmung zur Firmen- 
fortführung, da das Firmenrecht kein Vermögensrecht it (K.G. in Güsh- F. G. V 
S. 185 — Joh ow--Ring XXIX A 83). Das bloße Dulden der Fortführung genügt 
nicht. (R.G. in Seuffert LXVII Nr. 42). — Die Einwilligung ist beim Erwerb 
bez. der Ubernahme einzuholen. Doch ist nicht gerade notwendig, daß sie im 
Moment des Erwerbes erteilt wird. Auch die nachträgliche Kustimmung ist zulässig, 
sofern der dazwischen liegende Zeitraum so gering ist, daß die Kontinuität gewahrt 
leibt (Busch V S. 502, Bolze VIII Nr. 156, K.G. in 2.3. 1911, S. 1387. 
Die Veräußerung bloß der Firma ist wirkungslos, solange nicht das Handels- 
geschäft veräußert wird, demgemäß eine Klage auf Ubertragung nur der Firma 
nur dann zulässig, wenn das Geschäft übertragen ist (R.G.3. LXIII Nr. 56). 
8. Befugnis des Erwerbers zur Fortführung der Firma. Unter den obigen 
Voraussetzungen darf der Erwerber die bisherige, eingetragene oder nicht eingetragene 
(Z. XX S. 620. XXIII S. 264, Johow V S. 24, K.G. in Entsch. F.G. IX S. 33, 
X S. 180, R.G.3. LXV S. 15, unrichtig Adler-Elemens Nr. 1759) Firma für 
das Geschäft mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden 
Watzs ortführen, die Fortführung eines bloßen Firmenzusatzes ist ausgeschlossen. 
as Recht des Erwerbers kann nun nicht mehr dadurch beeinträchtigt werden, 
daß der frühere Inhaber nach Veräußerung von Geschäft und Firma die Köschung 
der Firma im Handelsregister erwirkt (R.G.Z. LXV. Nr. 4). ohl aber zessiert 
das Recht des Erwerbers, wenn er nach seiner Rechtslage von der Fortführung 
der Firma keinen Gebrauch machen kann, z. B. eine Handelsgesellschaft als Er- 
werber neben der alten Firma die erworbene Firma fortführen will (K.G. in Entsch. 
F.G. XII S. 222) oder der Erwerber das erworbene Geschäft mit dem seinigen. 
vereinigt und den Antrag auf Löschung der erworbenen Firma bereits gestellt hat 
(R.G. bei Holdheim 08 S. 256) oder er das erworbene Geschäft nur als Zweig- 
niederlassung seines bisherigen Hauptgeschäftes fortführen will (K.G. in Entsch. 
F.G. IX S. 23, vgl. oben § 17 Nr. 4). Im einzelnen gilt: 
a) Dem Erwerber steht die Befugnis zu, doch kann dieser bei endgültigem 
Erwerb Geschäft und Firma seinerseits veräußern, weil im Zweifel anzunehmen 
ist, daß die Bewilligung sch auch auf die späteren Inhaber des Geschäfts erstreckt 
Johow XIII S. 30, Bolze VI Nr. 170, R.G. bei Holdheim 02, S. 203). 
t die Befugnis ausdrücklich auf ihn beschränkt, wie im Zweifel bei Verpachtung 
des Handelsgeschäfts mit Firma (B.G.B. § 596 Abs. 1), während bei Nießbrauch- 
bestellung Verpachtung für die Dauer des Nießbrauchs möglich ist (B.G.B. F§ 1059), 
so ist die Weiterveräußerung schlechthin wirkungslos (R.G. in J.W. 1911 S. 66039), 
ebenso die Aufnahme eines offenen Gesellschafters (K.G. in O.L.G. Rspr. XII 
S. 225— Johow-Ring XXXI A155), der zweite Erwerber kann sich nicht etwa. 
auf seinen guten Glauben berufen, der Grundsatz „Hand muß Hand wahren“ 
t ausgeschlossen (R G. S. XXV S. 5, 6, O. L.G. Hamburg in H. G. Z. XIV (1893) 
147). — Stets muß der Erwerber das ganze Geschäft weiter veräußern. 
Nicht zulässig ist, daß er einen Teil des Geschäfts mit der Firma weiter veräußert, 
einen anderen mit der gleichen Firma zurückbehält (R. G. in L. S. 08, S. 59, K.G. 
in O.L.G Rspr. VII S. 147, IV S. 462); a. A. für den Fall, daß in der Firma. 
nicht der Name des früheren Inhabers steht, O L.G. Darmstadt in Seuffert 
LXVII Nr. 232 — Tohow-Ring XIIII S. 288 = O.L.G. Rspr. XXIV S. 115. 
— Entsch. F.G. XI S. 275. Diese Auffassung könnte zu einer immer stärkeren 
Spaltung führen. A in Firma „A u. Co“ erhebt eine Zweigniederlassung zur. 
Hauptniederlassung und veräußert Hie mit Firma an B, B erhebt eine Zweignieder- 
1) Unter Erben ist auch der Fiskus bei herrenlosem Nachlaß inbegriffem 
(Bolze VI Nr. 168.)
	        
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