5 (Nr. 8—9). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 119
lassung zur Kauptntederlassung, und veräußert sie mit Firma an 2. Aus der einen
erworbenen Firma könnten so Dutzende gemacht werden. Richtig Bayer. Obst.Ld. G.
in L. Z. 1912 S. 858 = Seuffert LXVIII Nr. 62 vgl. auch Staub-Bondi
Anm. 13. Selbst die Genehmigung des früheren Firmeninhabers würde den Akt
nicht rechtswirksam machen, denn Firma und Lecchcst dürfen nur zusammen ver-
äußert werden (Johow XIII S. 28f. a. A., wie es scheint, R.G.Z. LXVII Nr. 27
und K.G. in O.L.G. Rspr. IV S. 462, VII S. 147).
5 Sie ket dem Erwerber für das Geschäft zu. Wie die Firma nicht ohne
das Geschäft auf ihn übergeht, so darf er sie auch nur mit dem Geschäft führen.
Er darf also den Gegenstand des Unternehmens nicht Länzüich ändern, etwa aus
einem Fabrikgeschäft eine Agentur machen (R.G.3. I S. 261, O.L.G. Düsseldorf
in Ztrbl. XI S. 472, a. A. Anonymus in Z. XXXVII S. 1 f.) auch nicht allmählich
wie Staub-Bondi 522 Anm. 10, Makower S. 117, Brand 3c, annimmt, wohl
aber darf er sowohl Betrieb als Branche einschränken oder erweitern (O.L.G.
Dresden in Z. XXXVII S. 531, bedenklich Bolze III S. 234), wenn nur im
Ganzen der Charakter der gleiche bleibt (R.G. bei Holdheim 02 S. 203; R.G. Z.
XIVI S. 151). Löst er das Geschäft wirklich auf und eröffnet er ein neues Geschäft,
so darf er die Wreschene Firma nicht aufs Neue annehmen, selbst wenn der Gegen-
stand es Unternehmens der gleiche ist. Er darf auch nicht in der neuen Firma,
ie er für das neue Geschäft annimmt, auf die frühere Firma verweisen (R. G.
bei Kaufmann XII S. 7). 6
c) Dem Erwerber steht nur die Befugnis zu. Eine öffentlichrechtliche
Pflicht liegt ihm nie ob. Er kann sich stets des Rechtes entschlagen und zur
Personenfirma nach § 18 zurückkehren. Läßt er seine Personenfirma eintragen, so
wird ihm die Rückkehr zur übernommenen Firma freilich nur dann zu gestatten sein,
wenn der dazwischen liegende Zeitraum ein kurzer war (Busch, V S. 502,
weitergehend wie es scheint O. L.G. Dresden in 3. XXXVII S. 530, 531, während
das O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XXIV S. 119 nach Eintragung der eigenen
Personenfirma jede Rückkehr zur übernommenen Firma versagt.) ie weit er dem
Veräußerer gegenüber sich zur Fortführung der Firma verpflichtet hat, ist eine andere
Frage, die den Registerrichter nichts angeht. Demgemäß wird auch der Pächter
oder Nießbraucher, der die Firma Üübernommen hat, einseitig eine andere Firma
annehmen können und dazu wird dem Re gisterrichter gegenüber selbst dann nicht
die Einwilligung des Verpächters nötig sein, wenn er vertragswidrig handelt. Die
Firma fällt dann an den Verpächter zurück und zwar mit dem Geschäft, da in der
Annahme der neuen Firma auch ein Verzicht auf das Pachtrecht liegt (nicht
zutreffend K.G. in Entsch. F. G. X S. 205ff. = Johow-Ring XKXK A
110 = O.L.G. Rspr. XXI S. 373).
4) Die „bisherige Firma“ darf er fortführen. Es muß also eine Firma
wirklich bisher bestanden haben und zwar eine zulälhige Firma. War die
Firma unzulässig, hatte z. B. der nur einen abgekürzten Vornamen in der Firma
führende Inhaber bei Inkrafttreten des neuen H.G. B. es unterlassen, die Firma
eintragen zu lassen, und überträgt er sie nun mit dem Geschäft, so kann der Erwerber
sie nicht führen, sie auch nicht zu einer gültigen durch Vervollständigung des Vornamens
machen 42 G. bei Holdheim 04 S. 228). Lag nur ein Geschäftsname vor, so trifft
5 22 nicht zu (s. o. bei § 4 Nr. 104 Auch der gute Glaube würde dem Erwerber
nichts nützen. — Die bisherige Firma des Veräußerers 2c. darf er fortführen,
nicht die des Vormannes des Veräußerers oder des Vorgängers in der Pacht (K.G.
in O.L.G. Rspr. X S. 328). — Die bisherige Firma darf er fortführen. Kürzungen
oder #Anderungen darf er an ihr nicht vornehmen, weder an dem Namen noch an
den Zusätzen, r- Johow. Ring XXIII A 212 (anders Staub-Bondi 5 18
Anm. 8a und Marcus in Holdheim 08 S. 87), K. G. in Entsch. F. S. VII S. 199
(selbst, wenn die Kürzung nach § 13 W. Z. G. zulässig wäre). Lautete z. B. die
ursprüngliche Firma „G. Th. Hofmusikalienhandlung", so kann der Nachfolger sie
nicht in „G. Th. Hofmusikalienhandlung und Pianofortelager“ ändern. Vgl. R.G.
in J.W. 07 S. 52331. Er darf auch nicht solche vornehmen, die zur Unterscheidung
der Person oder des Geschäftes dienen — Busch IX S. 469, Johow XI S. 393,
R.G. bei Holdheim 1900 S. 285, O.L.G. Rostock in Entsch. F.G. IV S. 158 —
Johow-Ring XXVIII A 310, K.G. in Entsch. F. G. IV S. 105, VII S. 199ff., Jo-
Nr. 9.