Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 10. 
120 I. Buch. Handelsstand. 5 22 (Nr. 9—10). 
how-R. XIXXIV A128, Bayer. Obst. Ld. G. in O.L.G. Rspr. XVI S. 78, K. G. 
ebenda XXI S. 369, XIX. S. 297, wo ausgeführt ist, daß der Erwerber zweier 
Geschäfte mit verschiedenen Firmen diese nicht zu einer kombinierten Firma verschmelzen 
darf (z. B. die eine Firma lautet: „Erste Christbaumschmuckfabrik“, die andere 
„Thüringer Wattenfabrik“, die kombinierte „Erste Christbaumschmuck- und Watten- 
fabrik“, oder gekauft sind ein Pflaster= und Straßenbaugeschäft i. F. „Joh. S. und 
Sohn“" und ein Asphalt= und Betongeschäft i. F. „Martin G.“ Der Käufer will 
aus beiden Geschäften ein einheitliches mit der Firma „Joh. S. u. Kohr u. Martin G. 
(Inhaber Karl E.)“ machen. Vgl. R.G.Z. L S. 116. — Häufig ist die Praxis hier aber 
tolerant (Staub- Bondi Anm. 11). — Eine alte Firma ist vielmehr ganz oder gar nicht 
fortzuführen. Nicht einmal die Einwilligung des Veräußerers zur Anderung genügt, 
das gesetzliche Privileg ist eng auszulegen. Fühlt der Erwerber sich beengt, so soll er 
die übernommene Firma ablegen und zur ursprünglichen Firma zurückkehren. (K.G. 
in Entsch. F. G. IV S. 107, R.G. in Holdheim 1900 S. 285, O.L.G. Stuttgart 
in Zentralbl. XI S. 373, O.L.G. Rostock in Johow-Ring XXVIII A 310). Doch 
bestehen mehrere Ausnahmen: 
a)Handelt es sich um Begründung einer Zweigniederlassung, so greift § 30 
Abs. 3 auch hier Platz. 
6) Bestandteile der alten Firma, die eine Täuschung hervorzurufen geeignet 
sind, müssen getilgt werden. Solche Tilgung kann sich auch nachträglich vernotwendigen 
(ogl. Staub-Bondi § 18 Anm. 11, 832). Hierhin gehört insbesondere der Fall, daß 
die Firma einer Aktiengesellschaft von einem einzelnen Kaufmann übernommen wird. 
Hier ist die Bezeichnung „Aktiengesellschaft" dann zu tilgen, wenn nicht ein das 
Nachfolgeverhältnis andeutender Zusatz beigefügt wird (R.G.Z. XV S. 110, 111). 
Ahnlich bei Ubernahme staatlicher oder kommunaler Firmen. Ferner gehört hierhin 
der Fall, daß dem Vorgänger das Hoflieferantenprädikat verliehen war, da solches 
im Zweifel nur für die Person verliehen wird (K.G. in Johow-Ring XXII A 
208) Vgl. Bayer. Obst. Ld. G. im Recht 1912 Nr. 1931. 
J) Ubernimmt umgekehrt eine Aktiengesellschaft eine Firma, die noch nicht auf 
diese Rechtsform hinwies, so hat sie die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ aufzunehmen. 
Damit bleibt die Firma die alte (wichtig wegen § 25, R.G. in L.3. 08 S. 59) 
2) Stets kann ein das Nachfolgeverhältnis andeutender Zusatz beigefügt 
werden (N. N. Nachfolger). Dabei kann der bürgerliche Name des Erwerbers (und 
bei Weiterveräußerung *7° Rechtsnachfolgers, Bayer. Obst. Ld.G. in Johow- 
Ring XX D 15 = Entsch. F.G. 1 S. 47) in die Firma aufgenommen (Hermann 
Schulz Nachfolger von August Müller) oder fortgelassen werden. Auch im ersteren 
Falle liegt eine übernommene Firma nach §5 22, nicht eine neue nach § 18 vor. 
Der Schutz des Firmenrechts greift deshalb für den aufgenommenen Namen Platz 
(unzutreffend O. L.G. Köln bei Kaufmann VII S. 23). Es kann dann auch der 
Zusatz „Nachfolger“ fortbleiben (Gesenius'sche Buchhandlung M. Heinsius, Z. XX 
S. 617). Anders, wenn er einen außerhalb der Firma stehenden Zusatz macht (früher 
im N.'schen Hause). Solche Firma wäre keine übernommene (vgl. Bolze XVI 
Nr. 116). — Stets aber muß der Zusatz so gewählt werden, daß er den Eindruck 
des Nachfolgeverhältnisses zu erwecken geeignet ist. Wird nur der Eindruck hervor- 
gerufen, daß es sich um einen Zusatz nach § 18 Abs. 2 handelt, so würde eine Ande- 
rung vorliegen. 
Der das Nachfolgeverhältnis andeutende Zusatz kann übrigens, falls nicht ein 
anderes vereinbart ist, in der Folgezeit Anderungen unterliegen, ohne daß damit die 
Identität der Firma aufhört, er gehört nicht zur „übernommenen“ Firma (Bayer. 
Obst. Ld. G. in Entsch F.G. l S. 47— Johow.= Ring XXD 15 = O.L.G. Rspr. I 
S. 183, hier richtig Marcus in Holdheim XVII S. 87, Staub-Bondi §+ 18 
Anm. Za). Dies wird praktisch bei Eintritt einen neuen Inhabers (Ritter, Vor- 
träge S. 50). Daß bei Pachtung des Geschäfts der Zusatz das Pachtverhältnis 
kenntlich machen muß, wie Schönewald S. 25 behauptet, ist nicht zutreffend. 
#" ) Hat der Veräußerer die Fortführung nur mit einem das Nachfolge- 
verhältnis andeutenden Zusatz gestattet, so darf die Firma nicht ohne jenen Zusatz 
fortgeführt werden (R.O. H. G. XIV S. 187). 
9. Die Frage, ob der Veräußerer eine gleichlautende Firma in Zukunft 
weiterführen darf, entscheidet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Er ist gezwungen
	        
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