Nr. 10.
120 I. Buch. Handelsstand. 5 22 (Nr. 9—10).
how-R. XIXXIV A128, Bayer. Obst. Ld. G. in O.L.G. Rspr. XVI S. 78, K. G.
ebenda XXI S. 369, XIX. S. 297, wo ausgeführt ist, daß der Erwerber zweier
Geschäfte mit verschiedenen Firmen diese nicht zu einer kombinierten Firma verschmelzen
darf (z. B. die eine Firma lautet: „Erste Christbaumschmuckfabrik“, die andere
„Thüringer Wattenfabrik“, die kombinierte „Erste Christbaumschmuck- und Watten-
fabrik“, oder gekauft sind ein Pflaster= und Straßenbaugeschäft i. F. „Joh. S. und
Sohn“" und ein Asphalt= und Betongeschäft i. F. „Martin G.“ Der Käufer will
aus beiden Geschäften ein einheitliches mit der Firma „Joh. S. u. Kohr u. Martin G.
(Inhaber Karl E.)“ machen. Vgl. R.G.Z. L S. 116. — Häufig ist die Praxis hier aber
tolerant (Staub- Bondi Anm. 11). — Eine alte Firma ist vielmehr ganz oder gar nicht
fortzuführen. Nicht einmal die Einwilligung des Veräußerers zur Anderung genügt,
das gesetzliche Privileg ist eng auszulegen. Fühlt der Erwerber sich beengt, so soll er
die übernommene Firma ablegen und zur ursprünglichen Firma zurückkehren. (K.G.
in Entsch. F. G. IV S. 107, R.G. in Holdheim 1900 S. 285, O.L.G. Stuttgart
in Zentralbl. XI S. 373, O.L.G. Rostock in Johow-Ring XXVIII A 310). Doch
bestehen mehrere Ausnahmen:
a)Handelt es sich um Begründung einer Zweigniederlassung, so greift § 30
Abs. 3 auch hier Platz.
6) Bestandteile der alten Firma, die eine Täuschung hervorzurufen geeignet
sind, müssen getilgt werden. Solche Tilgung kann sich auch nachträglich vernotwendigen
(ogl. Staub-Bondi § 18 Anm. 11, 832). Hierhin gehört insbesondere der Fall, daß
die Firma einer Aktiengesellschaft von einem einzelnen Kaufmann übernommen wird.
Hier ist die Bezeichnung „Aktiengesellschaft" dann zu tilgen, wenn nicht ein das
Nachfolgeverhältnis andeutender Zusatz beigefügt wird (R.G.Z. XV S. 110, 111).
Ahnlich bei Ubernahme staatlicher oder kommunaler Firmen. Ferner gehört hierhin
der Fall, daß dem Vorgänger das Hoflieferantenprädikat verliehen war, da solches
im Zweifel nur für die Person verliehen wird (K.G. in Johow-Ring XXII A
208) Vgl. Bayer. Obst. Ld. G. im Recht 1912 Nr. 1931.
J) Ubernimmt umgekehrt eine Aktiengesellschaft eine Firma, die noch nicht auf
diese Rechtsform hinwies, so hat sie die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ aufzunehmen.
Damit bleibt die Firma die alte (wichtig wegen § 25, R.G. in L.3. 08 S. 59)
2) Stets kann ein das Nachfolgeverhältnis andeutender Zusatz beigefügt
werden (N. N. Nachfolger). Dabei kann der bürgerliche Name des Erwerbers (und
bei Weiterveräußerung *7° Rechtsnachfolgers, Bayer. Obst. Ld.G. in Johow-
Ring XX D 15 = Entsch. F.G. 1 S. 47) in die Firma aufgenommen (Hermann
Schulz Nachfolger von August Müller) oder fortgelassen werden. Auch im ersteren
Falle liegt eine übernommene Firma nach §5 22, nicht eine neue nach § 18 vor.
Der Schutz des Firmenrechts greift deshalb für den aufgenommenen Namen Platz
(unzutreffend O. L.G. Köln bei Kaufmann VII S. 23). Es kann dann auch der
Zusatz „Nachfolger“ fortbleiben (Gesenius'sche Buchhandlung M. Heinsius, Z. XX
S. 617). Anders, wenn er einen außerhalb der Firma stehenden Zusatz macht (früher
im N.'schen Hause). Solche Firma wäre keine übernommene (vgl. Bolze XVI
Nr. 116). — Stets aber muß der Zusatz so gewählt werden, daß er den Eindruck
des Nachfolgeverhältnisses zu erwecken geeignet ist. Wird nur der Eindruck hervor-
gerufen, daß es sich um einen Zusatz nach § 18 Abs. 2 handelt, so würde eine Ande-
rung vorliegen.
Der das Nachfolgeverhältnis andeutende Zusatz kann übrigens, falls nicht ein
anderes vereinbart ist, in der Folgezeit Anderungen unterliegen, ohne daß damit die
Identität der Firma aufhört, er gehört nicht zur „übernommenen“ Firma (Bayer.
Obst. Ld. G. in Entsch F.G. l S. 47— Johow.= Ring XXD 15 = O.L.G. Rspr. I
S. 183, hier richtig Marcus in Holdheim XVII S. 87, Staub-Bondi §+ 18
Anm. Za). Dies wird praktisch bei Eintritt einen neuen Inhabers (Ritter, Vor-
träge S. 50). Daß bei Pachtung des Geschäfts der Zusatz das Pachtverhältnis
kenntlich machen muß, wie Schönewald S. 25 behauptet, ist nicht zutreffend.
#" ) Hat der Veräußerer die Fortführung nur mit einem das Nachfolge-
verhältnis andeutenden Zusatz gestattet, so darf die Firma nicht ohne jenen Zusatz
fortgeführt werden (R.O. H. G. XIV S. 187).
9. Die Frage, ob der Veräußerer eine gleichlautende Firma in Zukunft
weiterführen darf, entscheidet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Er ist gezwungen