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122 I. Buch. Handelsstand. 524 (Nr. 1—2).
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Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter
aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft
ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann un-
geachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden.
Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma
enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen
Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.
Entw. 1 8§22, II § 23; Denkschr. 1 S. 37, II S. 3157; A. D. H.G.B. Art. 24.
1. Vorbemerkung. Im §F 24 ist der zwischen den beiden obigen stehende
Fall behandelt, daß ein teilweiser Wechsel der Geschäftsinhaber stattfindet.
Teilweiser Wechsel ist aber nur da möglich, wo eine Mehrheit von Geschäfts-
inhabern in Frage steht. Somit kann 7# nur Anwendung finden, wenn eine
Handelsgesellschaft als bisheriger oder als neuer Geschäftsinhaber in Betracht
kommt, und zwar eine Handelsgesellschaft der in § 19 aufgeführten Art; denn nur
bei einer solchen sind die Gesellschafter Geschäftsinhaber. Demnach wird jedenfalls
die Aktiengesellschaft vom § 24 nicht betroffen. Ist bei der Aktiengesellschaft der
Name eines Aktionärs ausnahmsweise (§ 20) in der Firma enthalten, so kann der
Betreffende, wenn er die Mitgliedschaft aufgibt, nicht Abänderung der Firma im
Wege der Statutenänderung verlangen. Das gleiche hat bei der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung zu gelten. ber auch für die Kommanditgesellschaft auf
Aktien wird bei Ausscheiden des Komplementars das gleiche anzunehmen sein,
da sie nur als eine modifizierte Aktiengesellschaft erscheint. In allen diesen Fällen
orgt schon die obligatorische Bezeichnung der Rechtsform dafür, daß ein Mißver-
tändnis nicht entsteht. — Auch darf § 24 nicht zur Umgehung der Vorschriften
ber die neue Firma benutzt werden. Wird also eine offene Handelsgesellschaft
nur zu dem Zwecke eingegangen, um eine Firma zu erlangen, auf die der einzelne
kein Anrecht hat, insofern der eine Gesellschafter dann sofort ausscheidet, so wäre
die Berufung auf § 24 unzuläsig (anders L.G. Mainz in Hess. Rspr. 1 S. 179).
Auch hat § 24 an § 18 Abs. 2 seine Grenze (Staub-Bondi Anm. 5).
2. Fälle des teilweisen Wechsels der Geschäftsinhaber. Das Gesetz gestattet
die Fortführung der bisherigen Firma in drei Kategorien von Fällen:
a) Aufnahme eines Gesellschafters in ein bestehendes Handels-
geschäft, d. h. Umwandlung des Einzelgeschäfts in eine offene Handelsgesellscha
oder Kommanditgesellschaft, letzterenfalls auch dann, wenn der bisherige Geschäfts-
inhaber g ah nur als Kommanditist beteiligt, es sei denn, daß § 19 Abs. 4 umgangen
werden soll.
b) Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine Handelsgesell-
schaft, gleichgültig ob diese den alten Typus bewahrt oder nicht. Demnach
fallen hierunter auch Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kom-
manditgesellschaft, sei es durch Eintritt eines neuen Kommanditisten, sei es durch
Verwandlung eines persönlich haftenden Gesellschafters in einen Kommanditisten,
und umgekehrt Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handels-
gesellschaft. Doch darf auch hier nicht § 19 Abs. 4 geradezu umgangen werden.
c) Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Handelsgesell-
schaft, selbst wenn damit aus der Handelsgesellschaft das Geschäft eines Einzel-
kaufmanns wird (vgl. besonders § 142, Bolze XIII Nr. 120, K.G. in O.L.G.
Rspr. IV S. 467 = Foho Ning XXIV A 193). Der Grund des Ausscheidens
(Tod, Austritt, Konkurseröffnung, vgl. § 138, Ausschluß) ist gleichgültig. Das
Wort umfaßt alle Fälle. Notwendig ist aber, daß das Geschäft das gleiche bleibt.
Es darf nicht etwa nach Auflösung oder beendigter Liquidation der Gesellschaft
der eine Gesellschafter der ehemaligen Gesellschaft deren Firma fortführen für ein von
ihm begründetes neues Geschäft, selbst nicht mit Einwilligung der übrigen früheren
Gesellschafter (ogl. R.G. Z. 1 S. 261, Staub-Bondi § 24 Anm. La).