524 (Nr. 8—5). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 123
2 hrung der Firma. In allen obigen Fällen kann, sofem nicht Nr. 8.
in Gesell chaftsvertrag andere Vereinbarungen getroffen waren (R.G. in L.Z. 07,
S. 738), die bisherige Firma fortgeführt werden, d. h. es bedarf eines I1
* Fortführung nicht. Nach Lon des Falls darf der Firma auch ein Zusatz betr.
as Nachfolgeverhältnis zugeflgt werden (La und teilweise 2c). Es sind nicht
etwa alle Gesellschafter zu befragen, ob sie mit der Fortführung ueinverstanden sind,
noch hat jeder der mehreren esellschafter das Recht, eine Anderung der Firma- im
Sinne des § 19 zu verlangen, vielmehr bedarf es umgekehrt zur Anderung der
Beschlußfassung. Wird lediglich die Tatsache des Wechsels der Inhaber zum
Handelsregister angemeldet (§ 31), so ist anzunehmen, daß die alte Firma fort-
srt wird. — Wohl aber muß der ausscheidende (auch der ausgeschlossene) i
after, dessen Lohle (nicht bloß der gleiche Name eines anderen, Bolze XI
r. 120, vgl. R.G. bei Gruchot XXXVI S. 1154, wohl aber der beiden 8
2 Brüdern, gemeinsame Name, R.G. Z. LIXV S. 382, vgl. Holdheim 1911, r*i 823;
RK.G. bei Seuffert LXIV Nr. 167— Warneyer 1908 Nr. 528) in der Firma
enthalten ist, bezw, dessen Erben (5 138)1) zur Fortfürung der Firma, auch wenn
die er ein das Nachfolgeverhältnis andeutender Zusatz Erttengesellschaft ode oder
Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ gemacht wird (O.L.G. Hamburg in
Kfa spr. XVI S. 83) die ausdrückliche Einwilligun Dteilen. Konkludente 3.
lungen genügen nicht, O. L. G. Hamburg in H. G. Z. XIX (1898) S. 68. Die Er-
teilung ist nach § 12 nachzuweisen. Verweigert er die Erteilung, wozu er schlecht-
hin ohne Nachweis eines Interesses berechtigt ist (Bolze III Nr. 235), so Ist die
ortführung der bisherigen Firma unzulässig und es ist zur Wahl einer neuen
irma zu schreiten, wobei die Vorschriften der §§ 18, 19 zu beobachten sind (vgl.
R.G.Z. V. S. bief., a. A. Staub-Bondi 524 Anm. 3b, die nur Entfernung
Asses Namens aus der Firma verlangen und Fortführung des Firmenrestes zu-
lassen). Der Gesellschaftsvertrag kann übrigens die Erteilung der Einwilligung
für nicht notwendig, wie umgekehrt, wenn der Name des Ausscheidenden in der
Firma nicht enthalten ist, die Einwilligung für erforderlich erklären.
4. Wirkungen der Fortführung. Hinsichtlich der Wirkungen der Fortführung Nr. 4.
dark nicht mit Eanb= J § 24 Anm. 4 und Marx S. 216 schlechthin au
22 Bezug genommen werden, da die Fälle hier nicht steis gleichartig liegen.
Vielmehr ist § 22 nur dann heranzuziehen, wenn es sich um den ihm parallelen
Tatbestand des Abs. 2 handelt. Hier hat der einwilligende Gesellschafter, der aus-
at das Recht unveränderter Fortführung der Firma für das gleiche Ge-
äft zu begehren 4##. Frankfurt in Z. XXXIV S. 567, Adler-Clemens
r 1472bedenklierOdstLdGmEntschFGlS 4—49). Dagegen darf,
wo nur die allg Lrishn oraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, nicht so streng ver-
fahren werden. #Insbesonders wird es gestattet sein, Zusäte zur Unterscheidung von Per-
senen oder des Geschäfts auch nachher der Firma einzufu en (pgl. auch Johow XIII
S. 34, Puchelt-Förtsch zu Art. 24 Nr. 4), eine völlige Anderung des Gegen-
standes des Unternehmens kann nachträglich wohl zulässig erscheinen (man denke
an den Fall, daß nur die in der Firma nicht genannten Personen wechseln).
Notwendig ist nur, daß nicht das Geschäft selbst Ausgelöst wird. Hinsichtlich der
saatertellschtlichen Wirkungen vgl. §S§ 25, 130, 158, 159, sowie Anhang zum
nften Titel
5. Wird bei Umwandlung eines Einzelgeschäfts in eine Handelsgesellschoft Nr. 5.
di dis berige Firma nicht fortgeführt, sondern eine neue angenommen, so erlischt
öst sich also die Handelsgesellschaft nachträglich wieder auf, so kann die
here Firma von dem Einzelkaufmann nur dann wieder angenommen werden,
wenn d Voraussetzungen des § 18 vorliegen. Sie hat nicht etwa bloß geruht
und wacht wieder auf, folglich können die Erben sie nicht etwa aufnehmen (un-
richtig 3. XX S. 620).
6. Das alte Gesetz (Art. 24) stimmte überein.
1) Ist der Übrigbleibende alleiniger Erbe des Ausscheidenden, so erledigt sich
natürlich diese Frage. Adler--Clemens Nr. 971.