Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 3. 
126 I. Buch. Handelsstand. 5 25 (Nr. 2—3)9. 
S. 742). Dagegen wird man nicht vom Registerrichter verhängte Ordnungsstrafen 
dahin Ehlen öimen, sie sind öffentlichrechtlicher Natur (Marcus in Holdheim 
S. 185). 
b) Handelsgeschäft im engsten Sinne sind diejenigen Vermögenswerte, durch 
die der Fortbetrieb eines Handelsgewerbes gewährleistet wird. U. a. können schon 
die Chancen als Handelsgeschäft in diesem Sinne gelten. 
pc) Innerhab dieser Grenzen kann die Anwendung des Begriffes von Fall zu 
Fall wechseln. Das Handelsgeschäft kann nach der Meinung der Parteien alle 
Aktiva (ausnahmslos oder mit einzelnen Ausnahmen) oder nur einen Teil der 
Aktiva, alle Passiva oder nur einen Teil der Passiva oder die Passiva überhaupt 
nicht umfassen. Der rechtliche Charakter kann somit schwanken von Vermögen zur 
Sachgesamtheit, zu einzelnen Sachen, ja es können möglicherweise von Rechts- 
verhältnissen nur Schuldverhältnisse in Betracht kommen. Nur muß der engste 
Begriff stets gegeben sein; es muß das Handelsgeschäft als „einheitliches Ganze“ 
Übertragen werden sollen (O. L.G. Posen in Seuffert LIX S. 414, R.G.Z. LV S. 124, 
R.G. in L. . 08, S. 64). So wäre Erwerb des ganzen Warenlagers noch nicht not- 
wendig Erwerbd des Handelsgeschäfts (K.G. in L. Z. 08, 82, besonders praktisch bei 
Sicherungsübereignungen (R.G. in L. Z. 1911, S. 463). Vgl. bei 5 22 Nr. 2. Wäre die 
Kontinuität des Handelsgewerbsbetriebes für den Käufer nicht gewaprt so läge 
einfacher Kauf einer Quantität Waren vor. Veräußerung eines unselbständigen 
Geschäftszweiges kann nicht als Veräußerung des Handelsgeschäfts gelten, selbst 
wenn die Absicht beim Erwerbe bestand, den Geschäftszweig zu einem selbständigen 
Handelsgeschäft zu erheben (R.G.3. LXIV Nr. 30, O.L.G. Karlsruhe in Bad. Rspr. 
1911 S. 186) vielmehr müßte vor der Veräußerung die Selbständigkeit begründet sein. 
Dagegen wäre Veräußerung einer Zweigniederlassung Veräußerung eines Handels- 
geschäfts (TTüringer-Hachenburg Anm. 16, O.L.G. Karlsruhe in O.L.G. Rspr. 
XII S. 423). Oben 5 22 Nr. 2. 
3. Bedeutung des Geschäftserwerbes. Nach dem Vorgetragenen ist unter 
Erwerb (bez. Ubernahme § 22 Abs. 2) des Handelsgeschäfts ein Verschiedenes 
zu verstehen, bald Ubernahme eines fremden Vermögens im Sinne von B. G. B. 
* 419, bald Erwerb einer Sachgesamtheit oder einzelner Sachen, bezw. Rechte, bald 
Schuldübernahmevertrag. 
Sachenrechtlich ist das Handelsgeschäft als Gewerbsunternehmen nicht 
Gegenstand dinglichen Rechts. Es ist daran kein Eigentum, Nießbrauch, Pfand- 
recht möglich, es unterliegt nach deutschem Recht nicht der Exekution (R. G. Z. 
WW S. 54, LXX Nr. 60). Es kann sich nur um die schuldrechtlichen Fragen 
andeln. 
Das H. G.B. enthält sich der Mannigfaltigkeit des Lebens gegenüber der 
Austellung einer allgemeinen Regel. Es sagt nicht, daß im Zweifel ein den Er- 
werbsgegenstand bildendes Handelsgeschäft im weitesten Sinne (als Handelsver- 
mögen) noch umgekehrt, daß es im Zweifel im engsten Sinne aufzufassen sei. Nicht 
einmal für den Fall der Ubernahme der Firma stellt es eine allgemeine Vermutung 
auf, es beschränkt sich auch hier darauf, das Verhältnis des Geschäftserwerbers nach 
außen (zu Schuldnern und Gläubigern des Geschäfts) zu regeln. Hinsichtlich der 
internen Beziehungen zwischen Erwerber und Veräußerer schweigt es überhaupt. 
Und es läßt sich keineswegs auf das interne Verhältnis ohne weiteres ausdehnen, 
was für das externe hingestellt ist. Möglicherweise ist nach innen eine Verpflichtung 
zur Tilgung von Schulden nicht vorhanden, während nach außen Schuldenhaftung 
anerkannt #. so beim Nießbraucher und Pächter, der das Geschäft unter der Firma 
fortführt oder in dem Falle, daß der Veräußerer sich seinerseits verpflichtet hatte, 
das Geschäft schuldensuet zu Übergeben, möglicherweise sollen nicht alle Aktiva über- 
gehen. Es kann Cosack S. ö1, Uüringer-Hachenburg Anm. 7, 11 u. a. nicht 
darin beigestimmt werden, daß bei jedem Geschäftserwerb der Erwerber die sämt- 
lichen Geschäftsaktiva und Geschäftspassiva übernehme, wenn die Parteien nicht ein 
anderes vereinbaren, oder daß er die sämtlichen Aktiva und die sämtlichen Passiva, 
soweit er letztere kannte oder kennen mußte (Ritter Anm. 1) übernehme. Diese 
Auffassung legt einen einheitlichen Begriff des Geschäfts zugrunde, der in Wahrheit 
gar nicht vorhanden ist (vgl. auch Regelsberger in Z. XIV S. 1, Behrend 
. 207). Vielmehr ist das Verhältnis jedesmal besonders zu untersuchen. 
 
	        
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