Nr. 3.
126 I. Buch. Handelsstand. 5 25 (Nr. 2—3)9.
S. 742). Dagegen wird man nicht vom Registerrichter verhängte Ordnungsstrafen
dahin Ehlen öimen, sie sind öffentlichrechtlicher Natur (Marcus in Holdheim
S. 185).
b) Handelsgeschäft im engsten Sinne sind diejenigen Vermögenswerte, durch
die der Fortbetrieb eines Handelsgewerbes gewährleistet wird. U. a. können schon
die Chancen als Handelsgeschäft in diesem Sinne gelten.
pc) Innerhab dieser Grenzen kann die Anwendung des Begriffes von Fall zu
Fall wechseln. Das Handelsgeschäft kann nach der Meinung der Parteien alle
Aktiva (ausnahmslos oder mit einzelnen Ausnahmen) oder nur einen Teil der
Aktiva, alle Passiva oder nur einen Teil der Passiva oder die Passiva überhaupt
nicht umfassen. Der rechtliche Charakter kann somit schwanken von Vermögen zur
Sachgesamtheit, zu einzelnen Sachen, ja es können möglicherweise von Rechts-
verhältnissen nur Schuldverhältnisse in Betracht kommen. Nur muß der engste
Begriff stets gegeben sein; es muß das Handelsgeschäft als „einheitliches Ganze“
Übertragen werden sollen (O. L.G. Posen in Seuffert LIX S. 414, R.G.Z. LV S. 124,
R.G. in L. . 08, S. 64). So wäre Erwerb des ganzen Warenlagers noch nicht not-
wendig Erwerbd des Handelsgeschäfts (K.G. in L. Z. 08, 82, besonders praktisch bei
Sicherungsübereignungen (R.G. in L. Z. 1911, S. 463). Vgl. bei 5 22 Nr. 2. Wäre die
Kontinuität des Handelsgewerbsbetriebes für den Käufer nicht gewaprt so läge
einfacher Kauf einer Quantität Waren vor. Veräußerung eines unselbständigen
Geschäftszweiges kann nicht als Veräußerung des Handelsgeschäfts gelten, selbst
wenn die Absicht beim Erwerbe bestand, den Geschäftszweig zu einem selbständigen
Handelsgeschäft zu erheben (R.G.3. LXIV Nr. 30, O.L.G. Karlsruhe in Bad. Rspr.
1911 S. 186) vielmehr müßte vor der Veräußerung die Selbständigkeit begründet sein.
Dagegen wäre Veräußerung einer Zweigniederlassung Veräußerung eines Handels-
geschäfts (TTüringer-Hachenburg Anm. 16, O.L.G. Karlsruhe in O.L.G. Rspr.
XII S. 423). Oben 5 22 Nr. 2.
3. Bedeutung des Geschäftserwerbes. Nach dem Vorgetragenen ist unter
Erwerb (bez. Ubernahme § 22 Abs. 2) des Handelsgeschäfts ein Verschiedenes
zu verstehen, bald Ubernahme eines fremden Vermögens im Sinne von B. G. B.
* 419, bald Erwerb einer Sachgesamtheit oder einzelner Sachen, bezw. Rechte, bald
Schuldübernahmevertrag.
Sachenrechtlich ist das Handelsgeschäft als Gewerbsunternehmen nicht
Gegenstand dinglichen Rechts. Es ist daran kein Eigentum, Nießbrauch, Pfand-
recht möglich, es unterliegt nach deutschem Recht nicht der Exekution (R. G. Z.
WW S. 54, LXX Nr. 60). Es kann sich nur um die schuldrechtlichen Fragen
andeln.
Das H. G.B. enthält sich der Mannigfaltigkeit des Lebens gegenüber der
Austellung einer allgemeinen Regel. Es sagt nicht, daß im Zweifel ein den Er-
werbsgegenstand bildendes Handelsgeschäft im weitesten Sinne (als Handelsver-
mögen) noch umgekehrt, daß es im Zweifel im engsten Sinne aufzufassen sei. Nicht
einmal für den Fall der Ubernahme der Firma stellt es eine allgemeine Vermutung
auf, es beschränkt sich auch hier darauf, das Verhältnis des Geschäftserwerbers nach
außen (zu Schuldnern und Gläubigern des Geschäfts) zu regeln. Hinsichtlich der
internen Beziehungen zwischen Erwerber und Veräußerer schweigt es überhaupt.
Und es läßt sich keineswegs auf das interne Verhältnis ohne weiteres ausdehnen,
was für das externe hingestellt ist. Möglicherweise ist nach innen eine Verpflichtung
zur Tilgung von Schulden nicht vorhanden, während nach außen Schuldenhaftung
anerkannt #. so beim Nießbraucher und Pächter, der das Geschäft unter der Firma
fortführt oder in dem Falle, daß der Veräußerer sich seinerseits verpflichtet hatte,
das Geschäft schuldensuet zu Übergeben, möglicherweise sollen nicht alle Aktiva über-
gehen. Es kann Cosack S. ö1, Uüringer-Hachenburg Anm. 7, 11 u. a. nicht
darin beigestimmt werden, daß bei jedem Geschäftserwerb der Erwerber die sämt-
lichen Geschäftsaktiva und Geschäftspassiva übernehme, wenn die Parteien nicht ein
anderes vereinbaren, oder daß er die sämtlichen Aktiva und die sämtlichen Passiva,
soweit er letztere kannte oder kennen mußte (Ritter Anm. 1) übernehme. Diese
Auffassung legt einen einheitlichen Begriff des Geschäfts zugrunde, der in Wahrheit
gar nicht vorhanden ist (vgl. auch Regelsberger in Z. XIV S. 1, Behrend
. 207). Vielmehr ist das Verhältnis jedesmal besonders zu untersuchen.