Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

130 I. Buch. Handelsstand. 5 26 (Nr. 8—9). 
und Veräußerer den Gläubigern gegenüber ausgeschlossen, ) ja selbst die Un- 
gültigkeit oder Wirkungslosigkeit des Veräußerungsvertrages würde die Haftung 
nicht beseitigen (a. A. Düringer-Hachenburg Anm. 20, Brand S. 99, 100), 
es sei denn, daß dies dem Gläubiger bekannt war oder sein mußte (R.G.Z. LIXVI 
S. 418, vol. R.G. im Recht 09 Nr. 2528 = Warneyer 1909 Nr. 480, unten §& 186 
Nr. 6). Dementsprechend tritt die Haftung auch sonst bei unbesugter Firmenfort- 
führung ein, so wenn die Firma gegen 5 18 Abs. 2 verstößt (RG. in L.Z. 1911, 
S. 608). Gleichgültig ist auch, ob der Wechsel des Inhabers eingetragen wird oder 
nicht, ja ob überhaupt die Firma eingetragen war oder nicht. Notwendig ist nur, daß 
eine wirkliche Firma fortgeführt wird. Die bloße Fortführung eines Geschäfts 
namens oder Warenzeichens würde noch nicht die Haftung aus * 25 begründen 
(oben § 4 Nr. 7). Wohl aber würde bei Eintragung der Firma im Handels- 
register der § 5 seine Wirkung äußern. Der solche Firma Fortführende würde der 
Haftung aus § 25 auch dann unterliegen, wenn in Wahrheit das erworbene Ge- 
schäft kein Handelsgewerbe darstellte oder wenn es nur zu den Kleingewerben zählte. 
— Notwendig ist weiter, daß die bisherige Firma fortgeführt wird. Anderungen, 
welche an der Firma vorgenommen werden, schließen die Haftung aus, wenn dadurch 
die Identität der Firma in Fortfall kommt, was bei bloßem Zusatz eines Nach- 
folgeverhältnisses oder des Zusatzes „Aktiengesellschaft“ oder „G. m. b. H.“ nicht an- 
zunehmen ist (R.G. im Recht 09 Nr. 2517, 1911 Nr. 1537, L. S. 08 S. 59, 1912, S. 538; 
.L.G. Karlsruhe in Bad. Rspr. IX S. 246), wohl aber wenn zwei Firmen ver- 
schiedener, gleichzeitig erworbener Handelsgeschäfte zu einer Firma für das unierte 
Geschäft verbunden werden (R.G.8. I. Nr. 25, hiergegen Staub. Bondi Anm. 4). 
Daß der auf die Firma des alten Inhabers bezügliche Eintrag im Handelsregister 
nicht gelöscht ist, macht nichts aus (O.L.G. Karlsruhe in L. Z. 07 S. 753). — 
Fortführung der bisherigen Firma bedeutet, daß nicht bloß nach innen ver- 
einbart, sondern nach außen zu erkennen gegeben wird, daß die alte Firma weiter 
die Firma des auf den neuen Inhaber übergegangenen Handelsgeschäfts sein solle 
(R.G. bei Warneyer 1913 Nr. 159). Ein bloßer gelegentlicher, durch besondere 
Umstände veranlaßter Gebrauch der alten Firma ist noch keine Fortführung (R.G. Z. 
LXXIII S.72, vgl. R.G. in Holdheim 04 S. 228, R.G. in L. Z. 1913 S. 288, Bode in 
D..Z. 07 S. 823), auch nicht Belassung eines Ladenschildes mit der alten Firma 
für kurze Zeit (O. K.G. Karlsruhe in O. L.G. Rspr. III S. 276, R.G. in Holdheim 
04 S. 228). Dagegen ist nicht nötig, daß dem Publikum kundgegeben wird, wer der 
neue Inhaber der alten Firma i (O. L.G. Naumburg in O.L.G. Rspr. XXIV 
S. 119). Nicht fortgeführt wird die Firma, wenn Geschäft und Firma sogleich von 
einem anderen weiter übernommen werden (R.G. in L. Z. 1913 S. 538). Daß dagegen das 
Geschäft bloß zu Abwicklungszwecken fortgeführt wird, steht nicht im Wege (R.G. 
im Recht 1912 Nr. 3412). Nicht fortgeführt werden kann die Firma, wenn der 
Erwerber gar nicht zur rechtlichen Existenz kommt, z. B. die Gesellschaft m. b. H., 
in die das Geschäft umgegründet werden soll, nicht Rechtsfähigkeit erwirbt. Wie 
weit eine Haftung solchenfalls aus Handlungen von Vertretern vor Eintragung 
der G. m. b. H. zum selben Ziel führt, ist Tatfrage (R.G. in L. Z. 1911 S. 550 ffk). 
a) Bei Fortführung der Firma haftet der Erwerber (ob als solcher auch der 
" Verpächter bez. Nießbraucher bei Zurücknahme des Geschäfts anzusehen ist, oben 
Nr. 4 S. 127 Anm. 2) für alle Geschäftsschulden des letzten Inhabers. Er haftet 
für Geschäftsschulden. Hinsichtlich der Frage, ob eine Geschäftsschuld vor- 
liegt, greifen die §s§ 343, 344 Platz (O.L.G. Stuttgart in O.L.G. Rspr. XI 
S. 405, R.G.Z. LIX S. 213, LXXII S. 436). Der Umstand, daß das Passi- 
vum in den Geschäftsbülchern des bisherigen Inhabers eingetragen war, ist 
dagegen nicht unbedingt entscheidend (R.O.H.G. VIII S. 42, 385). Gleichgültig 
ist, ob die Geschäftsschulden ihm offenbart oder verschwiegen, ja als nicht 
vorhanden vorgespiegelt (R.G. in L. Z. 09, S. 140) waren, ob sie fällig waren 
oder erst fällig werden #wal- § 26 Abs. 2, R.O. H.G. VIII S. 385), ob sie bedingt 
oder unbedingt sind (R.G. in L. Z. 08 S. 59, Recht 1910 Nr. 996) ob sie auf 
Geldleistungen oder andere Leistungen, auch Unterlassungen (vgl. z. B. R.G.Z. LVIII 
1) Dagegen ist eine Anfechtung des Verpflichtungsgrundes nach allgemeinen 
Grundsätzen zulässig, solchenfalls würden die 8§ 122, 123 B.G.B. Platz greifen.
	        
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