Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

8 26 (Nr. 10 - 12). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 133 
vgl. O. L.G. Hamburg in H. G. 3. XIII (1892) S. 191). Sonstiges Bekanntwerden 
ozne Kundmachung genühdt jedenfalls nicht (anders R.G.Z. bei Gruchot XXXVII 
S. 1152, wonach der Bekanntmachung das Bekanntwerden dann gleichzustellen ist, 
wenn es nicht der Absicht der Kontrahenten zuwiderläuft). 
7) Der Inhalt der Haftung des Ubernehmers bestimmt sich nach 
B. G. B. 5 421 f. Demnach kann er eine dem alten Geschäftsinhaber zustehende 
Forderung uur dann aufrechnen, wenn er sie miterworben hat (vogl. B.G. B. 5 422 
Abs. 2) und Einwendungen aus dem internen Verhältnis zosschen ihm und dem 
Geschäftsveräußerer sind den Gläubigern gegenüber ausgeschlossen. Der Gerichts- 
stand des die Haftung des alten Inhabers begründenden Vertrages gilt auch für 
den Ubernehmer (O.L.G. Dresden in Seuffert LXVII Nr. 141). 
b) Verhältnis zu den Schuldnern des Geschäfts. Das Gesetz überläßt die 
Frage, unter welchen Voraussetzungen und von welchem Moment ab die Geschäfts- 
forderungen auf den Erwerber übergehen, im allgemeinen dem bürgerlichen Recht. 
Nach diesem entscheidet sich, ob die Forderung überhaupt einfeitig abtretbar ist 
(ogl. z. B. für Mietsforderungen B. G.B. §5 549 und K.G. in O.L.G. Rspr. V. 
S. 369, für Akkordforderungen O.L.G. Karlsruhe in L. Z. 07 S. 753), entscheidet sich 
ferner die Rechtswirksamkeit der Abtretung gegenüber dem Schuldner, insbesondere 
wie weit Zahlung des Schuldners an den bisherigen Gläubiger oder einen Dritten 
gegen den neuen Gläubiger wirkt (B.G.B. I§ 407, 408), welche Wirkung die 
Denuntiation seitens des Zedenten hat (B.G.B. § 409) wobei zu bemerken ist, daß 
als Denuntiation nicht notwendig die Anzeige vom Ubergang des „Geschäfts“ gilt, 
denn zum Geschäft gehören ja die Geschäftsforderungen nicht notwendig und die 
Anzeige bezweckt möglicherweise nur, den Erwerber zu empfehlen, (Cosack S. 53) 
— welche Legitimation der Schuldner, bevor er zahlt, von dem neuen Gläubiger 
begehren kann (B.G.B. § 410). Ebenso entscheidet sich nach bürgerlichem Recht, 
welche Rechtstellung der Nießbraucher, Pfandgläubiger nach Außen erlangt, soweit 
nicht die Parteien ein Besonderes, z. B. fiduziarische Abtretung, vereinbaren, was 
häufig ihrem mutmaßlichen Willen entsprechen wird (Düringer-Hachenburg 
aähm. 35). Nur für den Ubergang solcher Forderungen, deren Abtretung nicht einer 
besonderen Form bedarf (für Wechsel, hypothekarische Forderungen u. dgl. würde 
5 25 nicht passen, Düringer-Hachenburg Anm. 25) enthält § 25 Abs. 1. Satz 2 
eine wichtige Sonderbestimmung. Es sollen, falls der Erwerber die bisherige 
Firma mit Einwilligung des alten Inhabers oder dessen Erben fortführt, die 
Geschäftsforderungen dem Schuldner gegenüber als übergegangen gelten (also nicht 
cessio legis, sondern gesetzliche Fiktion der alleinigen Legitlmation gegenüber nur 
dem Schuldner), d. h. die Schuldner sind berechtigt und verpflichtet, lediglich den 
Erwerber als Gläubiger anzusehen, können an ihn zahlen und dürfen weder an 
den früheren Inhaber noch an einen Dritten zahlen; einer besonderen Legitimation 
bedarf der Erwerber nicht mehr. Die Tatsache der Einwilligung zu der Firmen- 
fortführung genügt, sie ersetzt die schriftliche Denuntiation der §5 409, 410 B. G. B. 
Dies gilt sogar dann, wenn das Geschäft nur verpachtet oder ein Nießbrauch daran 
bestellt ist. Nach außen tritt dann eine weitergehende Wirkung ein, als nach 
B. G. B. § 1074 der Fall wäre. — Notwendig ist hier, im Gegensatz zur Passiven- 
übernahme, nicht bloße Firmenfortführung, sondern berechtigte Fortführung der 
Firma (mit Einwilligung des früheren Inhabers), d. h. der Veräußerer muß zur 
irmenführung berechtigt gewesen sein — also gilt die Folge nicht bei von Minder- 
aufleuten gephrten Firmen, doch würde hier § 5 dem Erwerber zugute kommen 
— und er mu seine Einwilligung erteilt haben. Dabei entscheidet für den übergang 
der Forderung der Zeitpunkt der Konsenserteilung. Wird die Einwilligung dem- 
nach re vers erst nachträglich, nach Eintragung des neuen Erwerbers in das Handels- 
register, erteilt, so ist der Übergang der Geschäftsforderung erst mit dem späteren 
Datum der Konsenserteilung erfolgt. Wird umgekehrt die Einwilligung schon vor 
der Eintragung des neuen Erwerbers in das Handelsregister erteilt, so gilt der 
Ubergang als erfolgt trotz fehlender Eintragung. Doch würde solchenfalls gemäß 
15 Abs. 3 erfordert werden wusen der Nachweis, daß dem Schuldner das Vor- 
andensein der in § 25 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzungen bekannt ist. Die Ein- 
willigungserklärung des früheren Inhabers ist somit die Legitimation des neuen 
Gläubigers. Aber für die Tatsache der erteilten Einwilligung wird genügenden 
Beweis die Eintragung und Bekanntmachung des Firmenüberganges liefern. Denn 
Nr. 11. 
Nr. 12.
	        
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