8 26 (Nr. 10 - 12). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 133
vgl. O. L.G. Hamburg in H. G. 3. XIII (1892) S. 191). Sonstiges Bekanntwerden
ozne Kundmachung genühdt jedenfalls nicht (anders R.G.Z. bei Gruchot XXXVII
S. 1152, wonach der Bekanntmachung das Bekanntwerden dann gleichzustellen ist,
wenn es nicht der Absicht der Kontrahenten zuwiderläuft).
7) Der Inhalt der Haftung des Ubernehmers bestimmt sich nach
B. G. B. 5 421 f. Demnach kann er eine dem alten Geschäftsinhaber zustehende
Forderung uur dann aufrechnen, wenn er sie miterworben hat (vogl. B.G. B. 5 422
Abs. 2) und Einwendungen aus dem internen Verhältnis zosschen ihm und dem
Geschäftsveräußerer sind den Gläubigern gegenüber ausgeschlossen. Der Gerichts-
stand des die Haftung des alten Inhabers begründenden Vertrages gilt auch für
den Ubernehmer (O.L.G. Dresden in Seuffert LXVII Nr. 141).
b) Verhältnis zu den Schuldnern des Geschäfts. Das Gesetz überläßt die
Frage, unter welchen Voraussetzungen und von welchem Moment ab die Geschäfts-
forderungen auf den Erwerber übergehen, im allgemeinen dem bürgerlichen Recht.
Nach diesem entscheidet sich, ob die Forderung überhaupt einfeitig abtretbar ist
(ogl. z. B. für Mietsforderungen B. G.B. §5 549 und K.G. in O.L.G. Rspr. V.
S. 369, für Akkordforderungen O.L.G. Karlsruhe in L. Z. 07 S. 753), entscheidet sich
ferner die Rechtswirksamkeit der Abtretung gegenüber dem Schuldner, insbesondere
wie weit Zahlung des Schuldners an den bisherigen Gläubiger oder einen Dritten
gegen den neuen Gläubiger wirkt (B.G.B. I§ 407, 408), welche Wirkung die
Denuntiation seitens des Zedenten hat (B.G.B. § 409) wobei zu bemerken ist, daß
als Denuntiation nicht notwendig die Anzeige vom Ubergang des „Geschäfts“ gilt,
denn zum Geschäft gehören ja die Geschäftsforderungen nicht notwendig und die
Anzeige bezweckt möglicherweise nur, den Erwerber zu empfehlen, (Cosack S. 53)
— welche Legitimation der Schuldner, bevor er zahlt, von dem neuen Gläubiger
begehren kann (B.G.B. § 410). Ebenso entscheidet sich nach bürgerlichem Recht,
welche Rechtstellung der Nießbraucher, Pfandgläubiger nach Außen erlangt, soweit
nicht die Parteien ein Besonderes, z. B. fiduziarische Abtretung, vereinbaren, was
häufig ihrem mutmaßlichen Willen entsprechen wird (Düringer-Hachenburg
aähm. 35). Nur für den Ubergang solcher Forderungen, deren Abtretung nicht einer
besonderen Form bedarf (für Wechsel, hypothekarische Forderungen u. dgl. würde
5 25 nicht passen, Düringer-Hachenburg Anm. 25) enthält § 25 Abs. 1. Satz 2
eine wichtige Sonderbestimmung. Es sollen, falls der Erwerber die bisherige
Firma mit Einwilligung des alten Inhabers oder dessen Erben fortführt, die
Geschäftsforderungen dem Schuldner gegenüber als übergegangen gelten (also nicht
cessio legis, sondern gesetzliche Fiktion der alleinigen Legitlmation gegenüber nur
dem Schuldner), d. h. die Schuldner sind berechtigt und verpflichtet, lediglich den
Erwerber als Gläubiger anzusehen, können an ihn zahlen und dürfen weder an
den früheren Inhaber noch an einen Dritten zahlen; einer besonderen Legitimation
bedarf der Erwerber nicht mehr. Die Tatsache der Einwilligung zu der Firmen-
fortführung genügt, sie ersetzt die schriftliche Denuntiation der §5 409, 410 B. G. B.
Dies gilt sogar dann, wenn das Geschäft nur verpachtet oder ein Nießbrauch daran
bestellt ist. Nach außen tritt dann eine weitergehende Wirkung ein, als nach
B. G. B. § 1074 der Fall wäre. — Notwendig ist hier, im Gegensatz zur Passiven-
übernahme, nicht bloße Firmenfortführung, sondern berechtigte Fortführung der
Firma (mit Einwilligung des früheren Inhabers), d. h. der Veräußerer muß zur
irmenführung berechtigt gewesen sein — also gilt die Folge nicht bei von Minder-
aufleuten gephrten Firmen, doch würde hier § 5 dem Erwerber zugute kommen
— und er mu seine Einwilligung erteilt haben. Dabei entscheidet für den übergang
der Forderung der Zeitpunkt der Konsenserteilung. Wird die Einwilligung dem-
nach re vers erst nachträglich, nach Eintragung des neuen Erwerbers in das Handels-
register, erteilt, so ist der Übergang der Geschäftsforderung erst mit dem späteren
Datum der Konsenserteilung erfolgt. Wird umgekehrt die Einwilligung schon vor
der Eintragung des neuen Erwerbers in das Handelsregister erteilt, so gilt der
Ubergang als erfolgt trotz fehlender Eintragung. Doch würde solchenfalls gemäß
15 Abs. 3 erfordert werden wusen der Nachweis, daß dem Schuldner das Vor-
andensein der in § 25 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzungen bekannt ist. Die Ein-
willigungserklärung des früheren Inhabers ist somit die Legitimation des neuen
Gläubigers. Aber für die Tatsache der erteilten Einwilligung wird genügenden
Beweis die Eintragung und Bekanntmachung des Firmenüberganges liefern. Denn
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