826 (Nr. 2—3), 5 27. 3. Abschnitt. Handelsfirma. 137
Vorschrift nicht. Da aber Aenderung der Firmeninhaber nach § 31 zu den eintragungs-
bedürftigen Tatsachen zählt, so wird nach § 15 Abs. 1 der Dritte, wenn eine Be-
kanntmachung überhaupt nicht erfolgt ist, sich die fünfjährige Verlährun nicht
entgegenhalten zu lassen brauchen, es sei denn, daß ihm die Anderung der Firmen-
inhaber bekannt war. Erfolgt die Bekanntmachung noch nachträglich innerhalb
der fünf Jahre, wenn auch noch so spät, so wird § 26 anzuwenden sein. (Ehren-
berg, Hdb. 1 S. 632). — Es genügt andererseits die Eintragung in das Register der
Hauptniederlassung, einer Eintragung in das Register der Zweigniederlassung bedarf
es nicht, den selbstverständlichen Fall ausgenommen, daß nur die Zweigniederlassung
veräußert wird. Die Verjährung beginnt mit dem Tage der Eintragung, der regelmäßig
aus dem Register sich ergeben wird, eventuell von dem, der sich auf die Verjährung
beruft, zu beweisen ist. Und zwar beginnt sie mit dem Ende des Tages, der Tag
selbst also wird nicht mitgezählt. — Solange die Eintragung des neuen Erwerbers
nicht erfolgt ist, würde für die Verjährung das bürgerliche Recht Platz greifen
(Ehrenberg a. a. O.). Ob man mit Ehrenberg das Wissen des Dritten der
Eintragung gleichstellen soll, ist zweifelhaft. — Haftet der neue Erwerber auf Grund
öffentlicher Kundgebung der Schuldübernahme, so beginnt die Verjährung
mit dem Ende des Tages, an dem die Kundmachung stattgefunden hat, also der
Anschlag erfolgt, die Zeitung erschienen ist usw. Die Feststellung dieses Tages
wird Schwierigkeiten bereiten, wenn die Kundmachung sukzessiv (Versendung von
Briefen an eine Anzahl Gläubiger) geschieht. Hier wird dem früheren Inhaber
der Beweis obliegen, daß an dem von ihm in Bezug genommenen Tage die Mit-
teilung an eine so erhebliche Anzahl von Gläubigern erfolgt war, daß der Begriff
der ösentücchen Kundmachung vorlag. — Wird die Forderung gegen den früheren
Inhaber erst später fällig, so beginnt die Verjährung erst mit dem auf den
Fälligkeitstag fallenden Tag. — Trifft ein Gläubiger mit dem früheren Inhaber
nach Uebernahme des Geschäfts eine neue Vereinbarung, so untersteht der Anspruch
daraus der allgemeinen Verjährung, denn es handelt sich hier nicht um eine über-
nommene Schuld (R.O.H.G. VIII S. 386, 387). Vgl. im übrigen bei § 159.
3. Altes Recht. § 26 Abs. 1 ist auch auf die Fälle anwendbar, in denen
der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
unter der Herrschaft des älteren Rechts für die füheren Geschäftsverbindlichkeiten
haftete, sofern die Ansprüche gegen den alten Inhaber noch nicht am 1. Jan. 1900
verjährt sind (Art. 169 des E. B. G.B.)
§ 27.
Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft von dem
Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren
Geschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des § 25 entsprechende An-
wendung.
Die unbeschränkte Haftung nach § 25 Abs. 1. tritt nicht ein, wenn
die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablaufe von drei Monaten nach
dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfalle der Erbschaft
Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird. Auf den Lauf der Frist finden
die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 206 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der
drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht ver-
loren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.
Entw. I § 20, II 8. 26; Denkschrift 1 S. 39, II S. 3158, 3159.
Literatur: Bolte in Z. LI S. 413 ff.; Schulteß, Die Schuldenhaftung des
Erben nach § 27 H. G. B. 1903; Stegemann, Die Vererbung eines Handelsge-
Nr. 3.