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138 I. Buch. Handelsstand. 527 (Nr. 1—3).
schäfts 1903; Nelson, Haftung der Erben eines Handelsgeschäfts für die früheren
Geschäftsperbindlichkeiten Wachsner in L.8. 1910, S. 381. Dazu die Literatur
ei 8 25.
1. Vorbemerkung. Nach bürgerlichem Recht sczediert der Erbe in die Ge-
samtheit der Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers. Die Geschäfts aktiva,
insbesondere die Geschäftsforderungen gehen auf ihn mit allen übrigen Aktivis des.
Nachlasses mit dem Anfall der Erbschaft über (B.G.B. 5 1942). Was die Ge-
schäftspassiva betrifft, so tritt wie bei sonstigen Schulden des Nachlasses eine
Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß dann ein, wenn Nachlaßverwaltung
oder Nachlaßkonkurs eröffnet ist. Bei Mehrheit der Erben haften die Erben bis zur
Teilung des Nachlasses als Gesamtschuldner, wie sie andererseits die Forderungen des
Nachlasses als Gesamtgläubiger derart besitzen, daß nur an alle zusammen geleistet
werden kann (B. G.B. § 2032). Führen die mehreren Erben das Geschäft über die zur
Teilung erforderliche Zeit ungetrennt fort, so kann darin die Eingehung einer
offenen Handelsgesellschaft liegen (darüber bei § 105 Nr. 1). — Nach erfolgter Teilung
reguliert sich die Haftung der einzelnen Erben aus B. G. B. § 2060. Hat kraft
Erbteilung einer der mehreren Erben das Geschäft übernommen, so gilt dies als
Erwerb unter Lebenden, auf den die Vorschriften des § 25 Anwendung finden. —
Ueber den Einfluß der Erbfolge auf schwebende Prozesse und auf die Vollstreckung
Z. P. O. 8§§ 239, 243, 246, 727, 728, 731, (dazu Staub-Bondi § 17 Anm. 45, 46).
2. Tragweite des § 27. 5 27 enthält. gegenüber dem bürgerlichen Recht eine
Sonderbestimmung!) lediglich bezüglich des Uberganges von Pass ivis, nicht von
Aktivis auf den Erben und auch nur von Geschäftspassivis, nicht von sonstigen
Passivis (über den Begriff der Geschäftspassiva bei § 25 Nr. 2; denn es liegt kein
Grund vor „frühere Gesthässverbindlichrellern anders zu fassen, als den dort
formulierten Begriff). Diese Sonderbestimmung betrifft auch nur den Fall, daß
das Geschäft eines Einzelkaufmanns auf den oder die Erben übergeht. Handelt
es sich um die Fortsetzung der Handelsgesellschaft mit den Erben eines Gesell-
schafters, so normieren die §§ 139, 161 Abs. 2. Die Sonderbestimmung verschärft
die Haftung der Erben. Der Erbe (auch der Vor= und Nacherbe B. G. B. § 2139,
hierzu K.G. in O. L. G. Rspr. IV S. 456), der das zum Nachlaß gehörige, also z. B.
auch dem Erblasser verpachtete, Geschäft fortführt, haftet unter gewissen Voraus-
setzungen unbeschränkt für sämtliche Geschäftspassiva des Erblassers (ebenso für die
vom Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Vorerben inzwischen eingegangenen)
ohne Rücksicht darauf, ob Inventar errichtet ist oder nicht, die Geschäftsgläubiger
können ihn belangen ohne Rücksicht auf etwa ergangene Aufgebote und haben
Vollstreckung in sein ganzes Vermögen, nicht bloß in das Geschäftsvermögen.
3. Voraussetzungen des § 27. Die Voraussetzungen des § 27 sind:
a) Entweder der Erbe hat das Geschäft unter eigenem Namen fort-
geführt?) worin noch nicht eine Annahme der Erbschaft zu erblicken ist (anders
für die Regel Staub.- Bondi Anm. 6). Dann haftet er unbeschränkt nur dann,
wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere er die Ubernahme
der Geschäftspassiva in handelsllblicher Weise kundgemacht hat. Hier liegt im
Grunde gar keine erbrechtliche Haftung vor, sondern eine Haftung aus selbständigem
1) Daß der Erbe, wenn er (vor oder nach Erwerb der Erbeneigenschaft)
sich durch Schuldübernahme, Bürgschaft oder dergl. selbständig verpflichtet hatte,
haftet, brauchte das Gesetz nicht zu sagen. Hier gilt das bei § 25 Nr. 10 Be-
merkte zum Teil. Vgl. O. L.G. Hamburg in Seuffert LXV. Nr. 135.
2) Ist sein eigener Name mit der Geschäftsfirma übereinstimmend, so wird
man im Zweifel anzunehmen haben, daß er das Geschäft in eigenem Namen fort-
führt. (a. A. Staub-Bondi Anm. 17, weil die Annahme, daß der Erbe die
Firma des Erblassers fortführe, für den Erben günstiger sei, wegen der Uber-
legungsfrist des Abs. 2. Diese Auffassung hängt mit der oben bekämpften zusammen,
daß in der Fortführung des Geschäfts ohne die Firma des Erblassers regelmäßig
eine Annahme der Erbschaft zu erblicken sei. Die hier vertretene Ansicht entspricht
dem Grundgedanken des B.G.B. 8 164 Abs. 2).