Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

§528 (Nr. 2—5). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 143 
schäfte ein von einer Handelsgesellschaft gebildetes neues Geschäft beginnen; denn 
ie Bestimmung des § 28 beruht auf der Forterhaltung des alten Geschäfts, bleibt 
dagegen keines der verschmelzenden Geschäfte weiter bestehen, so liegt einfach Auf- 
abe der alten Geschäfte und Bildung eines neuen Geschäfts vor (vgl. K.G. in 
Ensch. J.G. VI. S. 185, VII S. 186 Johow-Ring XXX A110, R. G. in L.Z. 
1911, S. 213; a. A. Staub-Bondi s 28 Anm. 1— og.fedoch Anm. 5 — und Cohn 
bei Gruchot XXXIII S. 67, wie es scheint, auch K.G. in O.LL G. Rspr. XXI S. 
375). Eine Haftung für die Passiva eines der früheren Geschäfte seitens der Ge- 
sellchaft ist hier überhaupt nicht gegeben. Wann dies der Fall ist, ist Tatfrage. 
ie Fuührung der Firma des einen Geschäfts sei es ohne sei es mit einem Zusatze 
(vgl. R.G. in L. Z. 1911 S. 213) wird jedenfalls ein entscheidendes Zeichen dafter sein, 
bes dieses Geschäft fortbestehen, und wird häufig die faktische Vermutung begründen, 
daß das andere aufgegeben werden soll. Die Annahme einer neuen Firma ist 
umgekehrt kein entscheidendes Zeichen, daß keines der alten Geschäfte fortgeführt 
werden solle, vielmehr kann trotzdem das eine oder es können beide in vereintem 
Betriebe fortgeführt werden (vgl. z. B. K.G. in O.L.G. Rspr. XXI S. 375, O.L.G. 
Rspr. XXIV S. 121, O.L.G. Bamberg ebenda XVI S. 83, O.L.G. Dresden in 
Seuffert LXIII Nr. 164). Werden dagegen nur einzelne Bestandteile des früheren 
Geschäftes z. B. nur das Warenlager oder nur eine unselbständige Betriebs- 
stelle inferiert, so kann von Fortführung keine Rede sein. 
3. Haftung der Gesellschafter. Da die neue Gesellschaft haftet, haften auch Nr. 3. 
deren Gesellschafter fr die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, und zwar 
entweder unbeschränkt (persönlich haftende) oder beschränkt (Kommanditisten) in 
Gemäßheit der §§ 128, 129, 171, 172. Ebenso haften nachträglich neu eintretende 
Gesellschafter nach 88 130, 173. Demgemäß haftet der frühere Inhaber in doppelter 
Eigenschaft: als ursprünglicher Kontrahent und als Mitglied der Gesellschaft (O.L.G. 
Dresden in O. L.G. Rspr. III S. 407). Als letzterer belangt, kann er sich auf 8 129 
stlitzen, als ersterer nicht. Und wird er als ersterer aus der Haft entlassen, so bleibt 
er doch als letzterer haftend. Scheidet er aus der Gesellschaft später aus, so kommt 
ihm die kurze Verjährung aus § 159 nur als Gesellschafter, nicht als ursprünglichem 
Schuldner zugute. Umgekehrt hat er als früherer Inhaber nicht das Privileg 
des § 26, da der Fall des § 25 hier nicht vorliegt (a. A. Ritter Anm. 2.) Ficht 
der neu eintretende Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag mit Erfolg an, so wird 
er für die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers nicht haften, wohl aber für die 
seit seinem Eintritt kontrahierten (Düringer-Hachenburg §5 28 Anm. 4, 123 
Anm. 9, 130 Anm. 7). 
4. Entgegenstehende Vereinbarungen. Die Bestimmung des F 28 ist im Gegen- 
satz zu denen der §§ 128, 130, 173 nicht zwingenden Charakters. Die Gesellschaft 
kann mit dem früheren Inhaber eine entgegenstehende Vereinbarung,sei es hinsichtlich 
der Ubernahme der Passiva (so daß die Geschäftsgläubiger des früheren Inhabers 
zu kurz kommen können), sei es hinsichtlich der Ubertragung der Forderungen des 
Geschäfts, treffen. Doch muß solche entweder in das Handelsregister eingetragen und 
bekannt gemacht (5§5 15, 10), oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt 
worden sein. Die Eintragung und Bekanntmachung dieser Vereinbarung darf nicht 
später erfolgen als die Eintragung der Gesellschaft und die darauf ergehende Bekannt- 
machung nach den §§ 106, 162, da sonst bereits fertige Tatsachen vorliegen (a. A. 
O. L.G. Dresden in Seuffert LXIII Nr. 164, wo mit Goldmann S. 140 ein 
modicum tempus auch nach erfolgter Eintragung der Gesellschaft noch offen gelassen 
wird. Allein mit der vorbehaltlosen Eintragung und Bekanntmachung der Gesell- 
schaft ist für den Verkehr die Meinung gebildet, daß die Haftung des Eintretenden 
begründet ist). Sie hat zum Register sowohl der Haupt= wie der Zweigniederlassung 
u erfolgen, anderenfalls würde für letztere § 15 Abs. 3 zur Anwendung kommen. 
ie Mitteilung kann von jedem der Gesellschafter, auch dem nicht vertretenden, 
auch dem Kommanditisten erfolgen. Sonstige Kenntnisnahme seitens des Dritten 
genügt nicht (K.G. in O.L.G. Rspr. XXI S. 3706). 
  
  
Nr. 4. 
5. Anstritt eines Gesellschafters. Der umgekehrte Fall, daß durch Austritt Nr. 5. 
eines Gesellschafters aus der Handelsgesellschaft das Geschäft eines Einzelkaufmanns 
wird, fällt nicht unter § 28, sondern unter §& 25.
	        
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