529 (Nr. 1—5). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 145
Schadensersatzanspruch (R.G.Z. LXXII S. 411f.: die Arbeiter eines Kaufmanns
waren dadurch der Unfallsrente verlustig gegangen. Vgl. O.L.G. Hamburg in
O. L. G. Rspr. XXIV S. 124.)
2. Anmeldung des Ortes der andelsuiederla ung. Der Kaufmann ist Nr. 2.
ferner zur Anmeldung des Ortes seiner Handelsniederlassung verpflichtet Gl für
Handelsgesellschaften die §s 106 Abs. 2 Nr. 2, 195 Abs. 2 Nr. 1, mit 182 Abs. 2 Nr. 1).
Damit ist ihm eine Pflicht auferlegt, einen festen örtlichen Mittelpunkt seiner gewerb-
lichen Tätigkeit zu nehmen. Dieser Mittelpunkt kann identisch sein mit seinem
Wohnsitz oder davon verschieden sein (vgl. bei § 13 Nr. 2). Das erstere ist jedenfalls
da der Fall, wo es an einem besonderen Geschäftslokal überhaupt gebricht, z. B.
bei Gewerbebetrieben im Umherziehen. Derartige Gewerbetreibende (sie werden als
Vollkaufleute nicht gerade häufig sein) haben also ihren Wohnsitz als Ort der
Handelsniederlassung anzugeben. — Nur zur Anmeldung des Ortes seiner Handels-
niederlassung ist der Kaufmann verpflichtet. Angabe der Straße, Hausnummer 2c.
sowie des Geschäftszweiges behufs Eintragung ist vom §+ 29 nicht erfordert (anders
bei juristischen Personen § 33 Abs. 3, dann bei Aktiengesellschaften § 182 Abs. 2
Nr. 2 und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, R.G. von 1892 §5 3 Nr. 2,
§5 8). Es kann auch der Denkschrift nicht zugegeben werden, daß zum Zwecke besserer
Unterscheidung die pabe der Lage der Geschäftsräume und des Geschäftszweiges
bei der Anmeldung verlangt werden kann, denn das Gesetz begrenzt die Verpflichtun
des Kaufmanns lediglich auf Angabe des Ortes der Hauptniederlassung. Bemgemäß
sind auch Oeschäftspranche, Geschäftslokal und Wohnung des Firmeninhabers
weder einzutragen noch bekannt zu machen (Birkenbihl in Archiv f. bürgerl. Recht
VI S. 235. Vgl. auch R.G. 8. XX S. 74). Sollte die Eintragung des Geschäfts-
zweiges erfolgt sein und sich herausstellen, daß der Geschäftszweig unrichtig eingetragen
ist (z. B. ein Makler ist als Bankter eingetragen), so wird eine Löschung von
Amts wegen nach § 142 D.F.G. G. erfolgen können. Das Verfahren des §& 29,
bezw. § 37 wird hier nicht am Platz sein (K.G. in O. L.G. Rspr. VII S. 342).
3. Gericht der Hauptniederlassung. Die Anmeldung hat zunäcsst bei Nr. 3.
dem Gericht der Niederlassung, d. h. der Hauptniederlassung, zu erfolgen (R.G. 8.
XXI S. 2, 3), also bei demjenigen Gericht, in dessen Bezirk der Ort, von dem aus
die kaufmännische Leitung stattfindet, gelegen ist (ugl. bei § 13 Nr. 4). Dies gilt
sowohl von physischen als von juristischen Personen (O.L.G. Dresden in L.Z. 1912
S. 942 = Entsch. F.G. XII S. 124, K.G. in Johow-Ring XIIV S. 124). Sollte
der Ort den Bezirken mehrerer Registergerichte angehören (z. B. infolge baulicher
Ausdehnung, so wird die Anmeldung bei dem eigentlich kompetenten Registergericht
genügen. Nach der prenß. Just. Min. Verf. vom 7. Nov. 1899 § 15 soll jedes der
beteiligten Registergerichte die übrigen auf dem Laufenden über die Eintragungen
der Firmen halten. — Darüber, daß es sich um die wirkliche Hauptniederlassung
andelt, nicht um die nominelle, vgl. bei § 13 Nr. 4. Würde der Kaufmann die
nmeldung vornehmen, ohne in dem betreffenden Bezirke die Hauptniederlassung
zu besitzen, so bliebe dem Registerrichter der wahren Hauptniederlassung das
Zwangsrecht aus § 14. Doch besteht eine Prüfungspflicht darüber, ob die angegebene
Niederlassung die Hauptniederlassung sei, für den Registerrichter nicht (vgl. bei § 13
Nr. 4). Die Anmeldung hat außerdem bei dem Gerichte der Zweigniederlassung
zu geschehen. Anmeldungen und Eintragungen bei Gerichten, in deren Bezirk sich
überhaupt keine Niederlassungen befinden, erzeugen nicht den Schutz des Firmenrechtes.
4. Zeit der Anmeldung. Die Anmeldung hat spätestens unverzüglich nach Nr. 4.
Beginn des Unternehmens zu erfolgen, kann aber schon vorher geschehen.
5. Hinsichtlich der Form der Anmeldung vgl. § 12 Nr. 2 ff. Die Prüfungs. Nr. 5.
pflicht der Registerbehörde wird sich außer den allgemeinen Punkten (val. § 12
Nr. 8ff.) zu erstrecken haben:
a) Auf die Kaufmannseigenschaft des Anmeldenden. Zu diesem Behufe
hat der Anmeldende, falls er Kaufmann auf Grund des § 1 zu sein angibt, den
Gegenstand des Gewerbes, falls er sich auf § 2 stützt, die Art und den Umfang des
gewerblichen Unternehmens anzugeben. Meldet der gesetzliche Vertreter (Vater, Vor-
mund) die Firma des Mündels an, so hat der Registerrichter das Recht, die Bei-
bringung der obervormundschaftlichen Genehmigung zur Neubegründung des Ge-
schäfts zu fordern (oben § 1 Nr. 17).
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. I. 2. Aufl. 10