Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

529 (Nr. 1—5). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 145 
Schadensersatzanspruch (R.G.Z. LXXII S. 411f.: die Arbeiter eines Kaufmanns 
waren dadurch der Unfallsrente verlustig gegangen. Vgl. O.L.G. Hamburg in 
O. L. G. Rspr. XXIV S. 124.) 
2. Anmeldung des Ortes der andelsuiederla ung. Der Kaufmann ist Nr. 2. 
ferner zur Anmeldung des Ortes seiner Handelsniederlassung verpflichtet Gl für 
Handelsgesellschaften die §s 106 Abs. 2 Nr. 2, 195 Abs. 2 Nr. 1, mit 182 Abs. 2 Nr. 1). 
Damit ist ihm eine Pflicht auferlegt, einen festen örtlichen Mittelpunkt seiner gewerb- 
lichen Tätigkeit zu nehmen. Dieser Mittelpunkt kann identisch sein mit seinem 
Wohnsitz oder davon verschieden sein (vgl. bei § 13 Nr. 2). Das erstere ist jedenfalls 
da der Fall, wo es an einem besonderen Geschäftslokal überhaupt gebricht, z. B. 
bei Gewerbebetrieben im Umherziehen. Derartige Gewerbetreibende (sie werden als 
Vollkaufleute nicht gerade häufig sein) haben also ihren Wohnsitz als Ort der 
Handelsniederlassung anzugeben. — Nur zur Anmeldung des Ortes seiner Handels- 
niederlassung ist der Kaufmann verpflichtet. Angabe der Straße, Hausnummer 2c. 
sowie des Geschäftszweiges behufs Eintragung ist vom §+ 29 nicht erfordert (anders 
bei juristischen Personen § 33 Abs. 3, dann bei Aktiengesellschaften § 182 Abs. 2 
Nr. 2 und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, R.G. von 1892 §5 3 Nr. 2, 
§5 8). Es kann auch der Denkschrift nicht zugegeben werden, daß zum Zwecke besserer 
Unterscheidung die pabe der Lage der Geschäftsräume und des Geschäftszweiges 
bei der Anmeldung verlangt werden kann, denn das Gesetz begrenzt die Verpflichtun 
des Kaufmanns lediglich auf Angabe des Ortes der Hauptniederlassung. Bemgemäß 
sind auch Oeschäftspranche, Geschäftslokal und Wohnung des Firmeninhabers 
weder einzutragen noch bekannt zu machen (Birkenbihl in Archiv f. bürgerl. Recht 
VI S. 235. Vgl. auch R.G. 8. XX S. 74). Sollte die Eintragung des Geschäfts- 
zweiges erfolgt sein und sich herausstellen, daß der Geschäftszweig unrichtig eingetragen 
ist (z. B. ein Makler ist als Bankter eingetragen), so wird eine Löschung von 
Amts wegen nach § 142 D.F.G. G. erfolgen können. Das Verfahren des §& 29, 
bezw. § 37 wird hier nicht am Platz sein (K.G. in O. L.G. Rspr. VII S. 342). 
3. Gericht der Hauptniederlassung. Die Anmeldung hat zunäcsst bei Nr. 3. 
dem Gericht der Niederlassung, d. h. der Hauptniederlassung, zu erfolgen (R.G. 8. 
XXI S. 2, 3), also bei demjenigen Gericht, in dessen Bezirk der Ort, von dem aus 
die kaufmännische Leitung stattfindet, gelegen ist (ugl. bei § 13 Nr. 4). Dies gilt 
sowohl von physischen als von juristischen Personen (O.L.G. Dresden in L.Z. 1912 
S. 942 = Entsch. F.G. XII S. 124, K.G. in Johow-Ring XIIV S. 124). Sollte 
der Ort den Bezirken mehrerer Registergerichte angehören (z. B. infolge baulicher 
Ausdehnung, so wird die Anmeldung bei dem eigentlich kompetenten Registergericht 
genügen. Nach der prenß. Just. Min. Verf. vom 7. Nov. 1899 § 15 soll jedes der 
beteiligten Registergerichte die übrigen auf dem Laufenden über die Eintragungen 
der Firmen halten. — Darüber, daß es sich um die wirkliche Hauptniederlassung 
andelt, nicht um die nominelle, vgl. bei § 13 Nr. 4. Würde der Kaufmann die 
nmeldung vornehmen, ohne in dem betreffenden Bezirke die Hauptniederlassung 
zu besitzen, so bliebe dem Registerrichter der wahren Hauptniederlassung das 
Zwangsrecht aus § 14. Doch besteht eine Prüfungspflicht darüber, ob die angegebene 
Niederlassung die Hauptniederlassung sei, für den Registerrichter nicht (vgl. bei § 13 
Nr. 4). Die Anmeldung hat außerdem bei dem Gerichte der Zweigniederlassung 
zu geschehen. Anmeldungen und Eintragungen bei Gerichten, in deren Bezirk sich 
überhaupt keine Niederlassungen befinden, erzeugen nicht den Schutz des Firmenrechtes. 
4. Zeit der Anmeldung. Die Anmeldung hat spätestens unverzüglich nach Nr. 4. 
Beginn des Unternehmens zu erfolgen, kann aber schon vorher geschehen. 
5. Hinsichtlich der Form der Anmeldung vgl. § 12 Nr. 2 ff. Die Prüfungs. Nr. 5. 
pflicht der Registerbehörde wird sich außer den allgemeinen Punkten (val. § 12 
Nr. 8ff.) zu erstrecken haben: 
a) Auf die Kaufmannseigenschaft des Anmeldenden. Zu diesem Behufe 
hat der Anmeldende, falls er Kaufmann auf Grund des § 1 zu sein angibt, den 
Gegenstand des Gewerbes, falls er sich auf § 2 stützt, die Art und den Umfang des 
gewerblichen Unternehmens anzugeben. Meldet der gesetzliche Vertreter (Vater, Vor- 
mund) die Firma des Mündels an, so hat der Registerrichter das Recht, die Bei- 
bringung der obervormundschaftlichen Genehmigung zur Neubegründung des Ge- 
schäfts zu fordern (oben § 1 Nr. 17). 
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. I. 2. Aufl. 10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.