Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

4 30 (Nr. 5). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 149 
· 5. Gleichlautende Firma. Eine gleichlautende neue Firma darf nicht geführt Nr. 5. 
werden. Gleichlautend ist nach dem Gesetze aber die neue Firma schon dann, 
wenn sie sich von der alten Firma nicht deutlich unterscheidet. Bei Auslegung 
dieser Worte ist einerseits davon auszugehen, daß ein deutlicher (klar erkennbarer) 
Unterschied nur dann vorliegt, wenn derjenige, der mit der Firma kontrahiert, ohne 
minutiöse Untersuchungen in der Lage ist, die Verschiedenheit wahrzunehmen, 
andererseits, daß die mit dem Firmeninhaber Kontrahierenden, zumal die Handel- 
und Gewerbetreibenden, mit der kaufmännischen Anschauung wohl vertraut sind 
oder doch sein müssen, nach der hergebrachtermaßen gewisse verhältnismäßig kleine 
Verschiedenheiten eine merkliche Abweichung darstellen, z. B. eine andere Stellung 
der in der Firma enthaltenen Initialen oder eine Initiale mehr oder weniger 
(N.G. S. XX S. 72), zumal die Firma im Leben mit peinlicher Genauigkeit ge- 
zeichnet wird oder doch werden soll. Demnach läßt sich nur unter Beurteilung 
aller einschlägigen Tatverhältnisse feststellen, ob eine deutliche Unterscheidung vor- 
liegt. In der Regel wird anzunehmen sein, daß bei zwei Firmen mit gleich- 
lautendem Familiennamen das Fehlen der Vornamen in der einen (aus der Zeit 
des alten Rechts stammenden) Firma einen deutlichen Unterschied abgitt gegenüber 
der mit vollem Vornamen versehenen anderen (R.G.3. XX S. 71, vgl. Busch XXIII 
S. 442), ebenso Verschiedenheit sämtlicher Vornamen oder doch des ausgeschriebenen 
Vornamens (O.L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XI S. 20: Johann Herm. H. 
  
gegenüber Hermann H., O. L.G. Hamburg in H. G. . 1906 Hauptbl. 160: A. C. 
ee Freitas & Co. gegenüber P. J. de Freitas & Co.), ja sogar Hinzufügung eines 
weiteren Vornamens: Max Bock und Max M. Bock (O.L.G. Hamburg in O.-L.G. 
RKspr. XXI S. 377). Doch kann auch schon eine andere Firmierung des gleichen Vor- 
namens (unabgekürzt Heinrich und abgekürzt H., verschiedene Abkürzungen, z. B. 
C. Schulz und K. Schulz), sowie eine verschiedene Reihenfolge derselben Vor- 
namen einen deutlichen Unterschied abgeben, wie andererseits trotz Abweichungen 
i den Vornamen durch die Anfügung gleichlautender Zusätze die Vorstellung der 
bereinstimmung erweckt werden kann, falls nämlich diese geeignet sind, das Haupt- 
augenmerk des Publikums auf sich zu richten (ogl. Adler--Clemens Nr. 1127, 
1195 — sehr weitgehend — bedenklich Nr. 39, ferner Bolze V Nr. 198, R.G. bei 
Warneyer 1913 Nr. 79). Der Umstand, daß ein Teil der Namen einer Firma 
identisch ist mit den Namen einer anderen Firma, wird in der Regel nicht genügen 
(Müller u. Schulz — Mlller, Schulz und Schmidt). Für einen Nebenpunkt erklärte 
in einem Fall das R.G. den Zusatz „et Co.“ R. G. Z.XXXVII S.59, während das O.L.G. 
Hamburg in O.L. G. Rspr. XIV. S. 342 ihn regelmäßig als deutliches Unter- 
scheidungsmerkmal ansieht. Vgl. auch Bayer. Obst. Ld G. in L.3.08 S. 81, wo „Adolph L.“ 
und „Adolf L., Gesellschaft m. b. H.“ für verschiedene Firmen angesehen werden. 
Daß der Zusatz „in Liquidation“ keinen deutlichen Unterschied abgibt, folgt schon 
aus § 153 (val. R.G.Z. XV S. 105, XXIX S. 68, Johow X S. 17). Das gleiche 
dt natürlich nach den S§ 22, 25 für den ein Nachfolgeverhältnis andeutenden 
usatz zu gelten (Adler-Clemens Nr. 319), selbst wenn in dem Zusatz der Name 
des Nachfolgers genannt ist, während bei Gleichheit bloß des in dem Zusatz 
genannten Nachfolgernamens mit dem Namen einer anderen Firma Unterscheid- 
arkeit gegeben sein kann („Hotel Hüttenrauch Nachfolger Blinzler" deutlich unter- 
schieden von „Hotel Blinzler“ nicht aber von „Hotel Hüttenrauch“ O. L.G. Cöln 
bei Ritter S. 59). Verschiedenheit des Familiennamens ruft richtiger Ansicht 
nach stets einen deutlichen Unterschied hervor, auch wenn die Aussprache die gleiche 
ist (Berent, Behrendt, vgl. Johow XIII S. 29, a. A. vielfach die Praxis: O.L.G. 
Dresden in 3. XXXXVI S. 471, O.L. G. Colmar ebenda S. 480, auch Busch 
XXX S. 87f., O. L.G. Hamburg in Entsch. F. G. X S. 49 = Seuffert LXIV 
Nr. 223 = Johow-R. XXXVIII A 311 = O.L.G. Rspr. XIX S. 298, welches 
Gericht sogar annimmt, daß „Hartmann u. Schulze“ sich von „Th. Hartmann" 
u. Schultze“ nicht genügend deutlich unterscheidet); aber sollte wirklich Lehmann 
von Lemann, Leemann, Leman, oder Schultz von Schulz oder Mäusel von Meisel 
oder Cohn von Cohen (vgl. Hans. G. Zt. 1900, Hauptblatt 115) Herz von Hertz (dies 
leugnet in der Tat O.L. G. Hamburg in Entsch. F. G. X S. 269 = O-L.G. Rspr. 
XXI S. 377 = Joh.-Ring XILI A 267), Freuckel von Fraenkel, Frank von Franck 
nicht genügend deutlich unterschieden sein? Es kommt doch auf die Zeichnung, nicht 
auf den Klang an (vgl. auch Brand Anm. 2d). Bei Verschiedenheit der Familien- 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.