Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5* 30 (Nr. 6—8), 5 31. 3. Abschnitt. Handelsfirma. 151 
Zusatz ein nach § 18 Abs. 2 zulässiger sein. Auch der Zusatz einer Branche genügt, 
O.L. G. Hamburg in H. G.8. XI (1890) S. 128: C. H. A. Meyer und E# S. 
eyer, rW und Handlung von Fleischwaren), wenn die Branchen verschieden 
d (O.L.G. Frankfurt bei Kaufmann III S. 32). Der Zusatz bloß des Ortes 
st schwerlich genügend (Bolze V Nr. 198). — Auf Handelsgesellschaften und 
juristische Personen bezieht sich die Vorschrift des § 30 Abs. 2 nicht, doch wird sie 
wenigstens auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften entsprechend 
anzuwenden sein. 
b) Die neue Firma ist die Firma einer Zweigniederlassung (über die 
Firma der Zweigniederlassung bei § 13 Nr. 5b, 5 17 Nr. 4). Dann kann und soll 
(O. L.G. Darmstadt in O.L. G. Rspr. XIII S. 38, K.G. in Entsch. F. G. XI S. 27; 
a. A. Bayer. Obst. Ld. G. in O.L. G. Rspr. XII S. 409) die Firma der Hauptnieder- 
lassung unter allen Umständen beibehalten werden, vorausgesetzt, daß sie einen von 
der alten Firma sie deutlich unterscheidenden Zusatz erhält, d. h. der eigentliche 
Firmenkern der Hauptniederlassung ist in der Firma der Zweigniederlassung unter 
allen Umständen beizubehalten (gegen Düringer-Hachenburg Anm. 5), wohl 
aber können Zusätze beigefügt werden. Wieweit freilich in der Freigabe eer Zu- 
säte zu gehen ist, darüber herrscht in der Praxis großes Schwanken. Insbesondere 
arüber, ob bei Erwerb eines Geschäfts, welches als Zweigniederlassung des Haupt- 
geschäfts des Erwerbers fortgeft rt wird, in der Firma der Zweigniederlassun 
auf die frühere Firma zusätzlich verwiesen werden kann: „Bayerische Handelsban 
Rliale Bamberg vormals Hermann H.“ (Bayer. Obst. Ld. G. in Entsch. F.G. VII 
114). Der moderne Konzentrationsprozeß hat gerade bei Banken die Frage 
aktuell gemacht und es ist nicht zu leugnen, daß bei juristischen Personen, die 
nur eine Firma führen dürfen, wirtschaftliche Erwägun en für eine freiere Auffassung 
sprechen, während bei dosschen Personen die Möglichkeit der Fortführung in Ge- 
stalt eines selbständigen Geschäfts gegeben ist. Jedenfalls sollte man bei Prüfung 
der Frage sich andererseits nicht von zu großer Weitherzigkeit leiten lassen, da 
schließlich immer im Auge zu behalten ist, daß die Zweigniederlassung doch 
nur Bestandteil der Hauptniederlassung ist. Nicht würde, wie Düringer-Hachen- 
burg Anm. 5 mit Recht bemerken, der Zusatz „Filiale“ allein genügen, weil darunter 
im Leben nicht selten auch am gleichen Orte errichtete Ve aufsstellen verstanden 
werden, vielmehr ist kenntlich zu machen, daß die Hauptniederlas ung außerhalb 
liegt; auch der Zusatz „Agentur“ wäre bedenklich, da er zweifelhaft läßt, ob eine 
Zweigniederlassung vorliegt (Zentralbl. II S. 358). Doch gilt dies nur so lange, 
als die Zweigniederlassung ihren rechtlichen Charakter behält, wird sie zur Haupt- 
niederlassung, so greifen allgemeine Grundsätze Platz. — Uber die Klage unter der 
Firma der Zweigniederlassung bei § 17 Nr. 10, 5 13 Nr. 5. 
7. Verlust des ausschließlichen Firmenrechts. Die Ausschließlichkeit des Nr. 7. 
Firmenrechts wird verloren mit Löschung der Firma, auch wenn diese zu Unrecht 
erfolgt, aber auch mit Aufgabe der Niederlassung an diesem Orte ohne Löschung. 
Denn wie die Firma an ein Geschäft, . ist das ausschließliche Firmenrecht an den 
Bestand der Niederlassung in dem Bezirke gebunden. Mit Verlegung der Nieder- 
lassung nach einem anderen Ort hört die Firma für diesen Ort zu bestehen auf. 
Verwandlung der Hauptniederlassung in eine Zweigniederlassung erhält das aus. 
schließliche Fürmenrecht. 
8. Das ältere Recht stimmte überein. Nr. 8. 
  
§ 31. 
Eine Anderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung 
der Niederlassung an einen anderen Ort ist nach den Vorschriften des 
§ 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung 
des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.