5* 30 (Nr. 6—8), 5 31. 3. Abschnitt. Handelsfirma. 151
Zusatz ein nach § 18 Abs. 2 zulässiger sein. Auch der Zusatz einer Branche genügt,
O.L. G. Hamburg in H. G.8. XI (1890) S. 128: C. H. A. Meyer und E# S.
eyer, rW und Handlung von Fleischwaren), wenn die Branchen verschieden
d (O.L.G. Frankfurt bei Kaufmann III S. 32). Der Zusatz bloß des Ortes
st schwerlich genügend (Bolze V Nr. 198). — Auf Handelsgesellschaften und
juristische Personen bezieht sich die Vorschrift des § 30 Abs. 2 nicht, doch wird sie
wenigstens auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften entsprechend
anzuwenden sein.
b) Die neue Firma ist die Firma einer Zweigniederlassung (über die
Firma der Zweigniederlassung bei § 13 Nr. 5b, 5 17 Nr. 4). Dann kann und soll
(O. L.G. Darmstadt in O.L. G. Rspr. XIII S. 38, K.G. in Entsch. F. G. XI S. 27;
a. A. Bayer. Obst. Ld. G. in O.L. G. Rspr. XII S. 409) die Firma der Hauptnieder-
lassung unter allen Umständen beibehalten werden, vorausgesetzt, daß sie einen von
der alten Firma sie deutlich unterscheidenden Zusatz erhält, d. h. der eigentliche
Firmenkern der Hauptniederlassung ist in der Firma der Zweigniederlassung unter
allen Umständen beizubehalten (gegen Düringer-Hachenburg Anm. 5), wohl
aber können Zusätze beigefügt werden. Wieweit freilich in der Freigabe eer Zu-
säte zu gehen ist, darüber herrscht in der Praxis großes Schwanken. Insbesondere
arüber, ob bei Erwerb eines Geschäfts, welches als Zweigniederlassung des Haupt-
geschäfts des Erwerbers fortgeft rt wird, in der Firma der Zweigniederlassun
auf die frühere Firma zusätzlich verwiesen werden kann: „Bayerische Handelsban
Rliale Bamberg vormals Hermann H.“ (Bayer. Obst. Ld. G. in Entsch. F.G. VII
114). Der moderne Konzentrationsprozeß hat gerade bei Banken die Frage
aktuell gemacht und es ist nicht zu leugnen, daß bei juristischen Personen, die
nur eine Firma führen dürfen, wirtschaftliche Erwägun en für eine freiere Auffassung
sprechen, während bei dosschen Personen die Möglichkeit der Fortführung in Ge-
stalt eines selbständigen Geschäfts gegeben ist. Jedenfalls sollte man bei Prüfung
der Frage sich andererseits nicht von zu großer Weitherzigkeit leiten lassen, da
schließlich immer im Auge zu behalten ist, daß die Zweigniederlassung doch
nur Bestandteil der Hauptniederlassung ist. Nicht würde, wie Düringer-Hachen-
burg Anm. 5 mit Recht bemerken, der Zusatz „Filiale“ allein genügen, weil darunter
im Leben nicht selten auch am gleichen Orte errichtete Ve aufsstellen verstanden
werden, vielmehr ist kenntlich zu machen, daß die Hauptniederlas ung außerhalb
liegt; auch der Zusatz „Agentur“ wäre bedenklich, da er zweifelhaft läßt, ob eine
Zweigniederlassung vorliegt (Zentralbl. II S. 358). Doch gilt dies nur so lange,
als die Zweigniederlassung ihren rechtlichen Charakter behält, wird sie zur Haupt-
niederlassung, so greifen allgemeine Grundsätze Platz. — Uber die Klage unter der
Firma der Zweigniederlassung bei § 17 Nr. 10, 5 13 Nr. 5.
7. Verlust des ausschließlichen Firmenrechts. Die Ausschließlichkeit des Nr. 7.
Firmenrechts wird verloren mit Löschung der Firma, auch wenn diese zu Unrecht
erfolgt, aber auch mit Aufgabe der Niederlassung an diesem Orte ohne Löschung.
Denn wie die Firma an ein Geschäft, . ist das ausschließliche Firmenrecht an den
Bestand der Niederlassung in dem Bezirke gebunden. Mit Verlegung der Nieder-
lassung nach einem anderen Ort hört die Firma für diesen Ort zu bestehen auf.
Verwandlung der Hauptniederlassung in eine Zweigniederlassung erhält das aus.
schließliche Fürmenrecht.
8. Das ältere Recht stimmte überein. Nr. 8.
§ 31.
Eine Anderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung
der Niederlassung an einen anderen Ort ist nach den Vorschriften des
§ 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung
des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten