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Nr. 4.
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152 I. Buch. Handelsstand. 5 31 (Nr. 1—5).
nicht auf dem im § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat
das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.
Entw. I1 § 29, II §8 30; Denkschr. I S. 41, II S. 3160; A. D. H.G.B. Art. 25,
R.G. vom 30. März 1888.
1. Absatz 1 bezieht sich primär auf den Fall, daß der Anmeldungspflichtige,
d. h. der derzeitige Firmenträger, ein Einzelkaufmann, und zwar eine physische
Person ist. Einzelkaufleute, die juristische Personen sind, unterstehen den §§ 34
Abs. 1, 33 Abs. 3, Handelsgesellschaften den §88 106—108, 143, 148, 161 Abs. 2, 175 usw.
Würde also ein Einzelkaufmann das Geschäft einer Handelsgesellschaft unter deren
Firma fortführen, so griffe § 31, würde eine offene Handelsgesellschaft das Geschäft
eines Einzelkaufmanns unter dessen Firma fortführen, so griffen die §s 106, 108
Platz. Im einzelnen gilt:
a) Anzumelden ist Anderung der Firma, auch der nicht eingetragenen. Uber-
haupt greifen die Verpflichtungen aus § 31 auch dann Platz, wenn vorher unter-
lassen war, die Firma nach § 29 anzumelden. Unterbleibt die Eintragung und
Bekanntmachung der Anderung einer nicht eingetragenen Firma, so ist § 15 Abs. 1
anzuwenden (vgl. Busch II S. 154, Bolze II Nr. 343, IX Nr. 109, R.G.Z. XV
S. 35, Kammergericht in Z. XXXXII S.. 508, a. A. Wulff in Z. XXXXII S. 1f.).
Unter Anderung ist nur eine generelle Anderung, nicht die durch § 30 Abs. 3 ge-
botene Anderung für den Bezirk einer Zweigniederlassung gemeint. Die letztere
ist nicht zum Register der Hauptniederlassung anzumelden. Anderung (nicht Auf-
gabe Ser Ziwa ist auch die Wahl eines ganz anderen Handelsnamens (Johow
242 ff.).
b) Anzumelden ist jede Aenderung der Inhaber. Darunter fällt nicht bloß,
wie der Wortlaut besagt, Wechsel der Geschäftsinhaber, infolge Ubernahme des
Geschäfts mit Firma (88 24, 25, 27), selbst wenn der Ubernehmende bisher als
vertretungsberechtigter Gesellschafter die Firma gezeichnet hatte (K.G. in Johow-
Ring XXIV A 193 = Entsch. F.G.,III S. 83 = O.L.G. Rspr. IV S. 467), sondern
auch Anderung des Namens ohne Anderung der Person (5 21), denn der Zweck
des Handelsregisters, die derzeitigen Firmenträger klar erkennbar zu machen, würde
sonst vereitelt werden. Die Praxis trägt bei Tod des bisherigen Firmeninhabers
auch die Erbengemeinschaft ein (K.G. in Entsch. F.G. II S. 178 = Johow-Ring
XXII A 281 = O.L.G. Rspr. III S. 408, Entsch. F. G. IX S. 159 = Johow-
Ring XXXV A 3, vgl. K.G. in O.L.G. Rspr. IV S. 454).
Jc) Anzumelden ist Verlegung der Niederlassung von einem Ort nach einem
anderen Ort, selbst innerhalb desselben Gerichtssprengels. Handelt es sich um
Verlegung der Hauptniederlassung an einen anderen Ort, so ist anzumelden sowohl
bei dem Registergericht des bisherigen (hier zuerst: K.G. in Entsch. F.G. II S. 31)
wie (nach § 29) bei dem des zukünftigen Ortes der Niederlassung. Ist der neue
Registerrichter der Ansicht, daß die Firma eine unzukägsige ist, so wird er zwar
zunächst eintragen müssen, aber dann gemäß § 37 H. G. B., bez. §5 144 D.F.G. G.
vorgehen können. (K.G. in O.L.G. Rspr. XXV S. 411 — Entsch. F.G. XII
S. 136). Liegen beide Orte im gleichen Sprengel, so findet natürlich nur eine An-
meldung stett. Unter Ort ist nicht ein Gerichtsbezirk, sondern derjenige Raum zu
verstehen, für den das ausschließliche Firmenrecht gewährt ist, also je nach Lage
des Falles, ein Ort oder eine Gemeinde. Wechsel des Geschäftslokales innerhalb des-
selben Ortes ist nicht anzumelden, ebensowenig Wechsel des Geschäftszweiges
landers bei juristischen Personen, § 34 Abs. 1). Die Verlegung einer Zweignieder-
assung ist nur bei den Registerbehörden der Zweigniederlassung anzumelden, beim
Registergericht der Hauptniederlassung hat ein Vermerk stattzufinden. (5 13 Nr. 10).
d) Die Anmeldung hat nach § 29 zu erfolgen. Demgemäß ist bei Anderung
des Inhabers die Anmeldung vom neuen Inhaber vorzunehmen und von diesem
die Firma zu zeichnen, selbst wenn ein Gesellschafter das Geschäft der offenen
Handelsgesellschaft übernimmt, der früher die als vertretender Gesellschafter gezeichnet
hatte (K.G. in Johow-Ring XXIV A 193 -— O.-.G. Rspr. IV S. 467).
2. Absatz 2 betrifft alle Firmen. Die Firma erlischt nicht durch Wechsel
des Firmenträgers, auch dann nicht, wenn an Stelle einer physischen Person oder einer