* 31 (Nr. 5—6). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 153
Gesellschaft eine uritische Person Träger wird (Fall des §5 22, val. K.G. in O.L.G.
Rspr. IX S. 246, K.G. in Johow-Ring XIIV S. 150). Bei bloßem Nichtgebrauch
der derzeitigen Firma kann es sich entweder um eine Anderung der Firma handeln
(wenn das Geschäft vom Inhaber fortbetrieben wird) oder um gänzliches Erlöschen
der Firma (vgl. R.G. Str. XXIII S. 350). Letzteres liegt vor, wenn das Gewerbe
aufhört, ein kaufmännisches zu sein oder wenn es dauernd zum Kleingewerbe herab-
sinkt (K.G. in O.L.G. 1 III S. 404), wobei auch § 5 H.G.B. für den Register-
richter gleichgültig ist (loben § 5 S. 58), ferner, wenn das Geschäft, für das sie ge-
führt wird, erloschen ist (ogl bei § 22 Nr. 4), wogegen die Fortdauer einzelner, aus
dem Betriebe herrührender Rechtsverhältnisse noch nicht spricht (Bayer. Obst. L4d. G. in
O. L. G. Rspr. VI S. 463). Die Firma erlischt ferner, wenn der Firmeninhaber
stirbt und die Erben zwar das Geschäft, aber nicht die Firma fortführen,!) ferner
die abgeleitete Firma, wenn das Geschäft ohne sie weiter veräußert wird. Die
bloße Verlegung der Hauptniederlassung läßt die Firma ebensowenig erlöschen
(K.G. in Entsch. F.G. XI S. 216), als eine Veränderung des Gegenstandes des
Gewerbes (vgl. K.G. in Entsch. F. G. XI S. 36 ff., O.L.G. Stuttgart in
O.L. G. Rspr. I S. 212), doch kann eine Pflicht zur Abänderung nach s 30 eintreten.
Wird die Zweigniederlassung aufgegeben, so erlischt die Firma für deren Bezirk.
Die Löschung der Firma allein bewirkt nicht deren Erlöschen, (K.G. in. O.L.G.
RKspr. IX S. 257-— Johow--Ring XXVIII A 42 = Entsch. F.G. XI S. 216),
auch nicht im Falle des § 2 (loben 5 1 Nr. 33). Bei Handelsgesellschaften ist in
allen solchen Fällen das Liquidationsstadium mit seiner Wirkung der Forterhaltung
in Betracht zu ziehen (vgl. Marcus in Holdheim 1911 S. 29). Auch durch un-
zulasige Anderung der alten Firma erlischt letztere nicht notwendig. Man kann
zu ihr zurückkehren (O.L.G. Dresden in L. Z. 1913, S. 564).
Zur Anmeldung des Erlöschens ist der (gegenwärtige oder ehemalige) Kauf-
mann (8 29) verpflichtet. Ist der Kaufmann in Konkurs geraten, so hat nicht der
Konkursverwalter, sondern der Kridar die Anmeldung vorzunehmen (Marcus in
Holdheim 1913 S. 106). Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften
liegt im Falle der Liquidation die Verpflichtung den Liquidatoren ob (§5 34 Abs. 3,
35, vgl. S§ 157, 302 Abs. 1). Erfolgt bei der offenen Handelsgesellschaft und
Kommanditgesellschaft eine andere Art der Auseinandersetzung, so haben nach § 29
die Gesellschafter selbst die Verpflichtung zur Anmeldung. Besondere Fälle im
Aktienrecht Ss 304, 306. Endigt die Handelsgesellschaft oder juristische Person durch
den Konkurs, so hat das Registergericht nach beendigtem Konkurse die Firma von
Amts wegen zu löschen (vgl. bei § 32). In den übrigen Fällen schreitet es von
Amts wegen nur im Noftfalle ein, sei es, daß die dazu Verpflichteten nicht vorhanden
sind oder nicht ausfindig gemacht werden können, oder daß die über sie verhängten
Ordnungsstrafen erfolglos bleiben. Uber das dann zu beobachtende Verfahren
D.F.G.G. § 141 (und dazu K.G. in Entsch. F. G. X S. 23). Hervorzuheben ist, daß
auf Grund einstweiliger Verfügung eine Löschung der Firma nicht erfolgen darf,
(K.G. in Seuffert LXIII Nr. 215), weil die Grenzen einer einstweiligen Ver-
jüunf damit überschritten werden. — Hat der Registerrichter die Firma ver-
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ehentlich gelöscht, so kann er den Löschungsvermerk wieder beseitigen, es sei denn,
daß aich berauzktell daß die Firma in Wahrheit inzwischen erloschen ist (K.G. in
O. L. G. Rspr. IX S. 257 — Johow-Ring XXVIII A 42, vgl. K.G. in Entsch.
F.G. XIII S. 45). — War von Anfang an eine Firma zu Unrecht geführt, weil
der sie Führende gar nicht Vollkaufmann war, so greift § 31 überhaupt nicht durch,
de schung hat dann von Amts wegen zu erfolgen (O.LL.G. Jena in Entsch.
F.G. S. 46).
1) Bei Tod eines Einzelkaufmanns wird ein Schwebezustand zunächst ein-
treten, insofern es ungewiß ist, ob die Erben das Geschäft fortsetzen werden. Der
Registerrichter kann sie nach Ablauf der im § 27 Abs. 2 aufgestellten Frist auf.-
fordern, sich zu erklären. Lösen sie es auf, so können sie das Erlöschen der Firma
anmelden (vgl. 5 143 Abs. 3), sind aber nicht dazu zu zwingen, da sie selbst nicht
Firmeninhaber geworden sind. Veräußern sie es mit der Firma, so hat der Er-
werber die Anmeldung vorzunehmen. Schlagen sie die Erbschaft aus, so greift
das Ossizialverfahren von § 141 D.F.G. G. ein. (Marcus bei Holdheim 1905,
183). «
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