Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 33 (Nr. 1—4). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 155 
Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen 
Person, der Gegenstand des Unternehmens und die Mitglieder des Vor- 
standes anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung über die Be- 
fugnis des Vorstandes zur Vertretung der juristischen Person oder über 
die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen. 
Entw. 1 5 31, II § 32; Denkschr. 1 S. 42, 43, II S. 3160. 
1. Juristische Personen. Nur wetnigen juristischen Personen (Korporationen Nr. 1. 
und Stiftungen, privatrechtliche und öffentlichrechtliche, vgl. jedoch § 36) kommen 
hier in Betracht, die kraft des Gegenstandes des Gewerbebetriebes (5 1) oder kraft 
der Art und des Umfanges des Unternehmens (8§ 2) als Vollkaufleute einzutragen 
sind,) nicht solche, die kraft ihrer Rechtsform Kaufmannsqualität besitzen (oben § 6). 
Ob sie inländische oder ausländische sind, ist an sich Gleichgürtig, vorausgesetzt, daß 
llre Rechtefähigret in Deutschland anerkannt ist. Einzelne Fälle sind aufgezählt 
e . 12. 
Ihre Verfassung kann ich nach Reichsrecht oder Landesrecht (vgl. E. B. G. B. 
Art. 163, 164 f.) regeln, ersterenfalls lediglich nach dem B. G. B. oder nach Spezial- 
recht (so bei den Kolonialgesellschaften). 
Der Inhalt des § 33 geht parallel einerseits den 55 195 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 
* 4. 198, andererseits dem B.G.B. §§ 59, 64. Hervorzuheben sind nur gewisse 
unkte. 
2. Bestehen der juristischen Person. 5 33 setzt eine bereits existente Nr. 2. 
uriftische Person voraus. Die Eintragung in das Handelsregister hat hier also 
einesfalls konstitutive Bedeutung. Die Eintragung kann dagegen für den Erwerb 
der Kaufmannseigenschaft Bedeutung haben (5 2) und die Rechtsvermutung des 
§5 begründen. Die Frage, ob der Verein Rechtsfähigkeit 2 entscheidet sich nach 
bürgerlichem Recht. Die Prüfung des Registerrichters wird sich ins elondere darauf 
richten, ob die erforderliche staatliche Ver eihung (B. G. B. §5 22) stattgefunden hat. 
Ist der Verein ein eingetragener Verein, so ist damit ausgeschlossen, daß er für die 
Durchführung seiner idealen Zwecke ein Handelsgewerbe betreibt (oben §5 1 Nr. 5, 
a. A. Marcus im Recht 1911, S. 726). 
· 3. Firma. Die Firma der juristischen Person untersteht nicht dem 8 20, kann Nr. 3. 
vielmehr frei gewählt werden, wobei jedoch der § 30 Abf. 1, 3 sowie B.G.B. 5 57 
aen 2 zu beachten sind. Der allgemeinen Begriffsbestimmung der Firma ( 17 
Abs. 1) entsprechend ist die Firma der Name der juristischen Person, unter dem diese 
im Handel auftritt. Darum haben Firma und Name sich möglichst zu decken (vgl. 
bei § 18 Nr. 10, a. A. Cohn bei Gruchot XXXXII S. 71), andernfalls würde die 
juristische Person unter einem anderen Namen im Vereinsregister (B.G.B. F 64) 
unter einem anderen im Handelsregister (5 33) erscheinen. Doch werden unter- 
scheidende Zusätze zum Namen nach § 18 Abs. 2 gestattet, bei Zweigniederlassungen 
unter Umständen sogar geboten sein (5 30 Abs. 3). Täuschende Zusätze sind auch 
ier zu vermeiden, da 5 18 Abs. 2 eine allgemeine Tragweite besitzt. Auch zwei 
irmen kann die juristische Person führen, z. B. eine neu angenommene und eine 
erworbene, vorausgesetzt, daß sie zwei Geschäfte führt (anders Aktiengesellschaften 
; 20 98 Naturlich darf dies nicht der Satzung widersprechen (Staub-Bondi 
nm. 10). 
4. Satzung. Die Satzung der juristischen Person ist auf ihre Rechtsgültigkeit Nr. 4. 
von der Registerbehörde nicht nochmals zu prüfen, wenn die kompetente Behörde, 
3. B. der Bundesrat für Kolonialgesellschaften, den Stempel der Gesetzlichkeit darauf 
gedrückt hat. Fehlt es der jurtstischen Person, was bei älteren vorkommen kann, 
an einer Satzung, so ist die Bestimmung nicht 
  
  
  
anwendbar. 
1) Handelt es sich um eine juristische Person, die Land- oder Forstwirtschaft 
und daneben ein Handelsgewerbe betreibt, so gilt hinsichtlich der Eintragungspflicht 
2 in # Wetragene: Für den Fall, daß sie sich eintragen läßt, greifen die 
—. atz.
	        
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