5 33 (Nr. 1—4). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 155
Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen
Person, der Gegenstand des Unternehmens und die Mitglieder des Vor-
standes anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung über die Be-
fugnis des Vorstandes zur Vertretung der juristischen Person oder über
die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen.
Entw. 1 5 31, II § 32; Denkschr. 1 S. 42, 43, II S. 3160.
1. Juristische Personen. Nur wetnigen juristischen Personen (Korporationen Nr. 1.
und Stiftungen, privatrechtliche und öffentlichrechtliche, vgl. jedoch § 36) kommen
hier in Betracht, die kraft des Gegenstandes des Gewerbebetriebes (5 1) oder kraft
der Art und des Umfanges des Unternehmens (8§ 2) als Vollkaufleute einzutragen
sind,) nicht solche, die kraft ihrer Rechtsform Kaufmannsqualität besitzen (oben § 6).
Ob sie inländische oder ausländische sind, ist an sich Gleichgürtig, vorausgesetzt, daß
llre Rechtefähigret in Deutschland anerkannt ist. Einzelne Fälle sind aufgezählt
e . 12.
Ihre Verfassung kann ich nach Reichsrecht oder Landesrecht (vgl. E. B. G. B.
Art. 163, 164 f.) regeln, ersterenfalls lediglich nach dem B. G. B. oder nach Spezial-
recht (so bei den Kolonialgesellschaften).
Der Inhalt des § 33 geht parallel einerseits den 55 195 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
* 4. 198, andererseits dem B.G.B. §§ 59, 64. Hervorzuheben sind nur gewisse
unkte.
2. Bestehen der juristischen Person. 5 33 setzt eine bereits existente Nr. 2.
uriftische Person voraus. Die Eintragung in das Handelsregister hat hier also
einesfalls konstitutive Bedeutung. Die Eintragung kann dagegen für den Erwerb
der Kaufmannseigenschaft Bedeutung haben (5 2) und die Rechtsvermutung des
§5 begründen. Die Frage, ob der Verein Rechtsfähigkeit 2 entscheidet sich nach
bürgerlichem Recht. Die Prüfung des Registerrichters wird sich ins elondere darauf
richten, ob die erforderliche staatliche Ver eihung (B. G. B. §5 22) stattgefunden hat.
Ist der Verein ein eingetragener Verein, so ist damit ausgeschlossen, daß er für die
Durchführung seiner idealen Zwecke ein Handelsgewerbe betreibt (oben §5 1 Nr. 5,
a. A. Marcus im Recht 1911, S. 726).
· 3. Firma. Die Firma der juristischen Person untersteht nicht dem 8 20, kann Nr. 3.
vielmehr frei gewählt werden, wobei jedoch der § 30 Abf. 1, 3 sowie B.G.B. 5 57
aen 2 zu beachten sind. Der allgemeinen Begriffsbestimmung der Firma ( 17
Abs. 1) entsprechend ist die Firma der Name der juristischen Person, unter dem diese
im Handel auftritt. Darum haben Firma und Name sich möglichst zu decken (vgl.
bei § 18 Nr. 10, a. A. Cohn bei Gruchot XXXXII S. 71), andernfalls würde die
juristische Person unter einem anderen Namen im Vereinsregister (B.G.B. F 64)
unter einem anderen im Handelsregister (5 33) erscheinen. Doch werden unter-
scheidende Zusätze zum Namen nach § 18 Abs. 2 gestattet, bei Zweigniederlassungen
unter Umständen sogar geboten sein (5 30 Abs. 3). Täuschende Zusätze sind auch
ier zu vermeiden, da 5 18 Abs. 2 eine allgemeine Tragweite besitzt. Auch zwei
irmen kann die juristische Person führen, z. B. eine neu angenommene und eine
erworbene, vorausgesetzt, daß sie zwei Geschäfte führt (anders Aktiengesellschaften
; 20 98 Naturlich darf dies nicht der Satzung widersprechen (Staub-Bondi
nm. 10).
4. Satzung. Die Satzung der juristischen Person ist auf ihre Rechtsgültigkeit Nr. 4.
von der Registerbehörde nicht nochmals zu prüfen, wenn die kompetente Behörde,
3. B. der Bundesrat für Kolonialgesellschaften, den Stempel der Gesetzlichkeit darauf
gedrückt hat. Fehlt es der jurtstischen Person, was bei älteren vorkommen kann,
an einer Satzung, so ist die Bestimmung nicht
anwendbar.
1) Handelt es sich um eine juristische Person, die Land- oder Forstwirtschaft
und daneben ein Handelsgewerbe betreibt, so gilt hinsichtlich der Eintragungspflicht
2 in # Wetragene: Für den Fall, daß sie sich eintragen läßt, greifen die
—. atz.