Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 6. 
Nr. 7. 
Nr. 1. 
156 I. Buch. Handelsstand. 5 33 (Nr. 5—7), 5 34 (Nr. 1). 
5. Bestellung des Vorstandes. Was die einzureichenden Urkunden über Be- 
stellung und entsprechende Aenderung des Vorstandes betrifft, so kann bei Stiftungen 
die Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt werden (B.G.B. § 86). 
Dann ist eine amtliche Bescheinigung darüber einzureichen. Daß die Urkunden 
nicht bei dem Register der Zweigniederlassung einzureichen sind, entspricht dem 
Aktienrecht (5§ 201 Abs. 2). Der Registerrichter hal die Prüfung, ob die Bestellung 
sich nach den eingereichten Urkunden als rechtsgültig erweist (O. L.G. Dresden in 
O. L. G. Rspr. VIII S. 254, 382). 
6. Einzutragende Tatsachen. An die Eintragung der Firma knüpfen sich die 
Folgen der §§ 2, 5, 30. Die Unterlassung der Eintragung der anderen Tatsachen 
sent lediglich die Nachteile des § 15 Abs. 1 nach sich. Was als Sitz der juristischen 
erson gilt, bestimmt B. G.B. §§ 24, 80, über den Gegenstand des Unternehmens 
vgl. bei 5 182 Nr. 7, über Vertretungsbefugnisse des Vorstandes vgl. B. G. B. 
§5 26, 28, 70, 86. Die Satzung selbst wird nicht eingetragen, abgesehen von den 
im Schlußsatz angegebenen Bestimmungen. Da § 29 auch auf juristische Personen 
Anwendung findet, so ist auch der vom Orte des Sitzes verschiedene Ort der 
Handelsniederlassung anzumelden und einzutragen (ugl. Düringer-Hachenburg 
§*l33 Anm. IV. Nr. 3). 
7. Alteres Recht. § 33 ergreift alle juristischen Personen, die am 1. Jan. 
1900 eintragungspflichtig sind, auch die bereits vorher eingetragenen. Der Register- 
richter hat, falls die Eintragung nicht die in § 33 vorgeschriebenen Punkte enthält, 
das Erforderliche nachzuholen, er hat die Statuten und die Urkunden über Be- 
stellung des Vorstandes sich nachträglich einreichen zu lassen, falls sie noch nicht 
bei den Akten sind. Dagegen wird er die Eintragung deshalb, weil sie vorher 
nicht auf Anmeldung sämtlicher Mitglieder des Vorstandes vorgenommen ist, nicht 
zu wiederholen brauchen. 
  
8 34. 
Jede Anderung der nach § 33 Abs. 3 einzutragenden Tatsachen oder 
der Satzung, die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die 
Folge der Eröffnung des Konkurses ist, sowie die Personen der Liquidatoren 
und die besonderen Bestimmungen über ihre Vertretungsbefugnis sind zur 
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Bei der Eintragung einer Anderung der Satzung genügt, soweit 
nicht die Anderung die im § 33 Abs. 3 bezeichneten Angaben betrifft, die 
Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden über die 
Anderung. 
Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Eintragung 
erst nach der Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die 
Liquidatoren zu erfolgen. 
Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder Liqui- 
datoren geschieht von Amts wegen. 
Im Falle des Konkurses finden die Vorschriften des § 32 Anwendung. 
Entw. I §P 31, II § 33; Denkschr. I S. 42, 43, II S. 3160; Komm. Ber. 
S. 3877. 
1. Absatz 1. Die Bestimmung ist dem B. G. B. 89 71, 74, 67, 76 nach- 
gebildet. Die Anderung der nach § 33 Abs. 3 einzutragenden Tatsachen, welche der 
Nachprüfung des Registerrichters unterliegt (O.L. G. Dresden in O. L.G. Rspr. VIII 
S 254, 383), ist nicht stets eine Anderung der Satzung (z. B. Wechsel der Mit- 
glieder des Vorstandes) und eine Anderung der Satzung kann auch andere Tat-
	        
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