Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

534 (Nr. 1—6), 5 35. 3. Abschnitt. Handelsfirma. 157 
tachen als die im § 33 Abs. 3 betreffen. — Uber die Auflösung der juristischen 
erson normiert das bürgerliche Recht. Das Wort Auflösung umfaßt hier auch 
Entziehung der Rechtsfähigkeit, während das bürgerliche Gesetzbuch beide Begriffe 
unterscheidet (B.G. B. ös 41—43, 45). Die Eröffnung des Konkurses wird 
von Amts wegen eingetragen (5 32). Unter Liquidatoren sind nur die bei Auf- 
lösung der juristischen Person in Frage kommenden Liquidatoren zu verstehen, eine 
besondere Liquidation des Handelsgewerbes im juristischen Sinne des Wortes gibt 
es hier so wenig wie beim Einzelkaufmann (a. A. Düringer-Hachenburg Anm. 4). 
— Außer den in Abs. 1 and chebenen Tatsachen sind nach allgemeinen Grundsätzen 
noch weitere anzumelden, z. B. Verlegung der Niederlassung (§ 31), das Erlöschen 
der Firma bei Aufgabe des Handelsgewerbes (Staub- Bondi § 34 A. 3), die Auf- 
gabe der Zweigniederlassung bei dem Register der Zweigniederlassung. — Die Ein- 
tragung dieser Tatsachen hat keine konstitutive Bedeutung, die Wirksamkeit der 
Satzungsänderung, Auflösung usw. regelt sich nach bürgerlichem Recht. Nur die 
olgen des § 15 treten ein. 
2. Absatz 2. Die Bestimmung ist den §§S 71 Abs. 2, 64 des B.G. B. einer- 
seits, dem § 277 Abs. 2 des H. G. B. andererseits nachgebildet. 
3. Absatz 3. Vorbildlich sind B.G.B. 85 71, 67, 76 einerseits, die 55 277, 
293, 234, 296 des H. G.B. andererseits. Die diesbezüglichen Urkunden sind in 
Urschrift oder öffentlich beglaubigter sbschrist einzureichen (vgl. § 33 Abs. 2). Da 
das Gesetz nur vom „Vorstand“, nicht von „sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes“ 
spricht, genügt die Anmeldung durch diejenigen Vorstandsmitglieder, die nach der 
Satzung den Vorstand nach außen darstellen (Düringer-Hachenburg Anm. 5). 
4. Absatz 4. Vorbildlich ist B. G. B. 5 67 Abs. 2, 5 76 Abs. 3 und H.G. B. 
5296 Abs. 3. Uber gerichtlich bestellte Vorstandsmitglieder und Liquidatoren vgl. 
B .G. B. 85 29, 48 Abf. 1. 
5. Absatz 5. Uber die Wirkung des Konkurses vgl. B.G.B. 8§ 42, 86. 
6. Alteres Recht. § 34 bezieht sich nur auf solche Hergänge, die unter der 
Herrschaft des neuen Rechts eintreten. Ist die Anderung bezw. Auflösung vor dem 
1. Jan. 1900 erfolgt, so wird sie vom alten Recht beherrscht, so wird z. B. nur 
derjenige Sitz einzutragen sein, den die juristische Person am 1. Jan. 1900 hat, 
nicht etwa frühere Sitze, ebensowenig sind frühere Vorstandsmitglieder, deren Amt 
vor dem 1. Jan. 1900 ablief, einzutragen, Anderungen der Satzung, die vor dem 
1. Jan. 1900 erfolgt sind, erscheinen überhaupt als Originalbestandteile der Satung, 
fallen also unter § 33. Löste sich die juristische Person vor dem 1. Jan. 1900 auf, 
so ist zu unterscheiden, ob sie nach altem Recht Vollkaufmann war oder nicht. 
Ersterenfalls ist das Erlöschen ihrer Firma gemäß § 31 anzumelden, letzterenfalls 
ist von einer Eintragung der Firma auch für die Zukunft keine Rede, selbst wenn 
das Liquidationsstadium sich noch längere Zeit hinziehen sollte, denn §& 2 betrifft 
nur solche Unternehmen, die am 1. Jan. 1900 wirklich betrieben werden, nicht ab- 
sterbende (ogl. bei § 1 Nr. 35, 82 Nr. 12). Im ersteren Falle erhebt sich dann wieder 
die besondere Frage, ob die Bestimmungen des B. G. B. über die Liquidation rücck- 
wirkende Kraft haben auf solche juristische Personen, die am 1. Jan. 1900 bereits 
aufgelöst sind; man wird die Frage zu bejahen haben. 
  
  
§ 35. 
Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen 
Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu 
zeichnen. 
Entw. 1 § 31, II §8 34; Denkschr. 1 S. 4, 43, II S. 3160. 
Die Vorschrift entspricht den 5§ 195 Abs. 4, 234 Abs 3, 296 Abs. 4. Uber 
die Form der Zeichnung im Leben sagt das Gesetz nichts, doch wird man die §§ 233, 
298 Abs. 1 entsprechend anzuwenden haben. Die Vorschrift gilt für alle am 
1. Januar 1900 fungierenden Vorstandsmitglieder. Falls sie noch nicht gezeichnet 
haben, sind sie zur Zeichnung anzuhalten. — Vgl. im übrigen bei §/ 12. 
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