Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

XX Einleitung. 
sonst interessierter Kreise (z. B. der Handlungsgehilfen) bei den einschlägigen 
Fragen herangezogen wurden. Die Kommission, die unter dem Vorsitze 
des Staatssekretärs Nieberding in der Zeit vom 21. November bis 18. 
Dezember 1895 tagte, beriet in 21 Sitzungen den ganzen Entwurf.1) Ihre 
Vorschläge wurden in nicht wenigen Punkten berücksichtigt. Der darauf- 
hin umgearbeitete Entwurf erschien nunmehr offiziell als „Entwurf eines 
Handelsgesetzbuchs mit Ausschluß des Seehandelsrechts nebst Denkschrift. 
Aufgestellt im Reichs-Justizamt“ 1896.2) Er umfaßt 446 Paragraphen 
und ist in drei Bücher geteilt, jedes Buch in Titel, die umfangreicheren 
Titel in Abschnitte. 
Der veröffentlichte Entwurf (Entw. 1), zu dem aus den Kreisen 
der Beteiligten zahlreiche Außerungen ergingens), wurde im großen 
günstig ausgenommen; vor allem wurde die glückliche Redaktion des 
Gesetzestextes gerühmt. Hauptsächlich angefochten wurden die Bestimmungen, 
welche die Abgrenzung des Kaufmannsbegriffs, die Anfechtung von Gene- 
ralversammlungsbeschlüssen durch die Staatsbehörde, die Nichtigkeitsklage 
bei Aktiengesellschaften und die Einengung des Geltungsbereiches des 
Gesetzbuches betrafen. In letzterer Beziehung hatte der Entwurf sich auf 
den Standpunkt gestellt, daß das neue Gesetzbuch im wesentlichen Standes- 
recht der Kaufleute sein sollte. Wie deshalb die objektiven Handelsge- 
schäfte ganz beseitigt wurden, so wurde der Grundsatz, daß auf nur ein- 
seitige Handelsgeschäfte die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über 
Handelsgeschäfte Anwendung fänden, soweit nicht ein anderes bestimmt 
sei, zwar beibehalten, aber für wichtige Fälle ausgeschlossen. — 
Der Entwurf wurde nicht einer Kommission zur zweiten Lesung 
übergeben. Vielmehr erfuhr er im Reichs-Justizamt eine Umarbeitung, 
gelangte hierauf an den Bundesrat und unter dem 22. Januar 1897 
an den Reichsag. In der nunmehr vorliegenden Gestalt (Entw. II) 
schloß er das Seerecht (an dem, wie berührt, aber nur weniges geändert 
war)“) ein; er bestand aus 4 Büchern und 897 Paragraphen; jedes 
Buch zerfiel in Abschnitte, die umfangreicheren Abschnitte in Titel. An- 
geschlossen war ferner der Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Han- 
delsgesetzbuche, bestehend aus 28 Artikeln, von denen die Art. 10—12 
1) Die Protokolle sind nicht amtlich publiziert. Mitteilungen über den Gang der 
Verhandlungen machte Rießer in der „Deutschen Juristenzeitung“ 1 S. 131 ff., 152 ff. 
2) Amtliche Ausgabe im Verlag von J. Guttentag. 
3) Hervorzuheben sind die Gutachten der Handelskammern zu Hamburg, 
Bremen und Lübeck, die kritischen Besprechungen von K. Adler und Düringer 
(in Holdheim's Monatsschrift Bd. 5, 6), G. Cohn (im Archiv für bürgerliches 
Recht Bd. XII.), Dickel (Bemerkungen zu dem Entwurf des neuen Handelsgesetz- 
buchs, 1897), Ehrenberg (Jahrb. für Dogmatik XXXVII S. 77), Gierke, 
Mittelstein, Simonson, Sieveking (3. f. d. Handelsrecht Bd. XIV), Laband, 
Ring, Petri (Deutsche Juristenzeitung I. S. 345, 409, II. S. 15 ff.), Lastig in 
Conrads Jahrb. für Nationalökonomie 1897, K. Lehmann (Archiv für civilist. 
Praxis LIXXXVI. S. 289 ff.), Makower-Simon (Beiträge zur Beurteilung des 
Entwurfs eines Handelsgesetzbuchs, 1896), Munk bei Gruchot Bd. XIL S. 697, 
M. Pappenheim in Z. f. d. Handelsrecht Bd. XUVI S. 519 ff. Derselbe das 
Transportgeschäft nach dem Entw. eines H.G.B. 1896, Staub, kritische Betrach- 
tungen zum Entwurf eines Handelgesetzbuchs 1896. 
4) Vgl. hierzu M. Pappenheim in Z. f. d. Handelsrecht Bd. XLVI S. 255 
und Spahn in der D. Juristenz. Bd. II S. 289 ff.
	        
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