Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 36 (Nr. 5—7), 5 37 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 159 
5. Kraft besonderen Gesetzes ist auch die Reichsbank von der Registrierungs- 
pflicht frei (vgl. bei § 29 Nr. 1). 
6. Die Beschränkung auf die im Satz 2 angegebenen drei Punkte rechtfertigt 
sich aus der Natur der Sache. Insbesondere ist die Angabe der mit der Leitung 
des Unternehmens betrauten Personen wegen deren Amtscharakters (vgl. bei §5 59 
Nr. 1) nicht tunlich. Eintretende Veränderungen hinsichtlich der drei Punkte sind 
ebenfalls anzugeben (vgl. § 34 Abs. 1, § 31 f.). Über die Firma vgl. bei 5 18 Nr. 10. 
Was die Form der Anmeldung betrifft, so ist § 12 Absatz 1 maßgebend. Nicht 
enügt Anmeldung durch die kompetente Behörde mit ihrem Amtsssiegel, wie L.G. 
aderborn in L. ZJ. 1910 S. 952 annimmt. Vgl. K.G. in Entsch. 28 XI S. 24. 
6a. Ist § 15 auf Unternehmen der in 5 36 genannten Art zu er- 
strecken: Die Frage wird zu bejahen sein. Man hat dies bestritten, wenigstens 
bei Handelsgewerben im Sinne des F 1, weil dadurch ein indirekter Zwang auf die 
Eintragung geübt werde, allein §5 15 bezweckt etwas ganz anderes. akower 
S. 74 will den § 15 Abs. 1, Ehrenberg Hdb. I S. 627 sowohl Abf. 1 als Abs. 2 
ausschließen. Allein bei derartigen Unternehmungen wird Bekanntschaft des Dritten 
mit der Firmenträgerschaft wohl meist vorhanden sein, so daß Abs. 1 bei Nichtein- 
tragung kaum nachteilig wirken wird. Abs. 2 aber auszuschließen, hieße Staat 
und Kommune ungebührlich benachteiligen. Bei Prokurenerteilungen liegt hier sicher 
das gleiche Bedürfnis der Anwendbarkeit wie sonst vor. 
7. Alteres Recht. § 36 betrifft auch aus älterer Zeit her bestehende Unter- 
nehmungen, sie können sich also nach dem 31. Dez. 1899 löschen lassen. Er gewährt 
andererseits dieses Privileg nur für die Zukunft. Hinsichtlich der Eintragungs- 
pflicht für die Zeit vor dem 1. Jan. 1900 normiert das ältere Recht. 
§ 37. 
Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende 
Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs 
der Firma durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Die Höhe der Strafen 
bestimmt sich nach § 14 Satz 2. 
Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine 
Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs 
der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch 
auf Schadensersatz bleibt unberührt. 
Entw. 1 § 33, II § 36; Denkschr. I S. 44, 45, II S. 3161; A.D.H.G.B. Art. 
26 Abs. 2, 27. 
1. Vorbemerkung. 5§ 37 regelt die Folgen des unstatthaften Gebrauches 
von Firmen und zwar im Abs. 1 vom Standpunkte der öffentlichen Ordnung, im 
Abs. 2 vom Standpunkte des verletzten Privatrechts (Düringer. Hachenburg 
Anm. 1). Beide Seiten sind grundsetzlich zu scheiden. Der Gebrauch der Firma 
kann unbefugt vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung, befugt oder doch nicht 
angreifbar vom Standpunkt des Privatrechtes sein, z. B. der Inhaber einer ein- 
getragenen Firma gestattet den Gebrauch einer gleichlautenden Firma, oder der 
erechtigte Inhaber eines Namens gestattet den Gebrauch seines Namens in einer 
neuen Firma, oder bei Streit zweier Personen um das Recht zum Gebrauch der 
gleichen Firma wird Klage wie Widerklage abgewiesen (R.G. im Sächs. Archiv 
XIV S. 575). Solchenfalls hätte der Registerrichter nach § 30 Abs. 1 einzuschreiten, 
dagegen wäre ein Anspruch des Gestattenden auf Unterlassung des Gebrauches aus 
§ 37 Abs. 2 nicht gegeben (vgl. R.G.. XXIX S. 71, 72). Es kann umgekehrt 
ein befugter vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung, ein unbefugter vom Stand- 
punkt des Privatrechts sein, z. B. der Inhaber der Firma verstößt durch deren 
Gebrauch gegen vertragsmäßig übernommene Verpflichtungen (R.G.S. XXXVIII 
S. 80 ff.). Solchenfalls hätte, falls die Firma ein zulässiges Aussehen trägt, der 
Nr. 5. 
Nr. 6. 
Nr. 6a. 
Nr. 7. 
Nr. 1.
	        
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