Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 2. 
Nr. 3. 
160 I. Buch. Handelsstand. 537 (Nr. 1—3). 
Registerrichter kein Recht zum Einschreiten, wohl aber der Verletzte die Klage auf 
Unterlassung der Führung. Das alte H.G.B. gab der Scheidung klaren Ausdruck, 
indem es die beiden Seiten in verschiedenen Artikeln behandelte (Art. 26 Absf. 1, 27). 
Auch das neue H. G. B. hält an der Scheidung fest. Die gesetzlichen Voraussetzungen. 
für das Einschreiten des Registerrichters decken sich nicht mit denen für das Vorgehen 
des verletzten Privaten, für jenes wird gefordert der Gebrauch einer nach den Vor- 
schriften dieses Abschnittes nicht zustehenden Firma, für dieses unbefugter Gebrauch 
einer Firma, durch welchen die Rechte eines anderen verletzt werden. 
2. Gebrauch einer Firma. §5 37 verlangt 
a) Daß eine Firma gebraucht werde. Er bezieht sich somit nicht auf den 
Gebrauch von Namen, Titeln, Wappen, Warenzeichen, Ausstattungen, erläuternden 
Notizen (vgl. bei § 18 Nr. 6 und R. G. 3S. XIX S. 23) usw., auch nicht auf 
Gebrauch eines Firmenzusatzes isoliert für andere Zwecke (O.L.G. Frankfurt im 
Rechto? S. 1272 Nr. 3202), denn der Firmenzusatz genießt nur als Bestandteil der Firma. 
Schutz (oben § 18 Nr. 6). Die Folgen eines unstatthaften Gebrauches aller solcher 
regeln sich nach bürgerlichem Recht (B.G.B. § 12) oder besonderen Reichsgesetzen 
(vgl. § 13 W. Z.G., O. L.G. Hamburg im Recht 08 S. 280 Beil. 2) oder dem 
öffentlichen Landesrecht. Auch der unstatthafte Gebrauch von Etablissementsnamen 
(vgl. bei § 4 Nr. 7 S. 53) würde nicht unter § 37 fallen. Wohl aber würde darunter 
fallen die Ausgestaltung des Geschäftsnamens von Minderkaufleuten oder nicht- 
kaufmännischen Gewerbetreibenden in einer Weise, daß sie den Eindruck einer 
kaufmännischen Firma hervorruft, z. B. durch den Zusatz „et Comp.“ (vgl. bei § 4 
Nr. 7); nicht rechnet dahin O. L.G. Hamburg bei Seuffert I.,XI Nr. 41 = O.L.G. 
Uor- XI S. 380 den Fall, daß zwei Gewerbetreibende für ein gemeinschaftlich be- 
triebenes nichtkaufmännisches Gewerbe ihre Familiennamen durch das Zeichen „&“ 
verbinden, anders mit Recht K.G. in O.L.G. Rspr. XI S. 380 ff. (oben S. 52). — 
Demgemäß hat auch ein Vollkaufmann, der zum Minderkaufmann wird, seine 
bisherige kaufmännische Firma umzuändern, wenn sie den Anschein hervorruft, daß 
er Vollkaufmann sei, was stets der Fall sein wird, wenn es sich um vom bürger- 
lichen Namen abweichende Namen handelt. Führt er solche nach Löschung im 
Handelsregister fort, so wäre das Einschreiten des Registerrichters und die Klage des 
in seinen Rechten Verletzten gegeben. Anders, wenn die bisherige Firma sich mit 
seinem bürgerlichen Namen deckt, diesen könnte er fortführen. 
b) Gebrauch der Firma. Der Gebrauch wird am intensivsten sein, wenn der 
Gebrauchende die Firma zur Eintragung in das Handelsregister gebracht hat (R.G. Z. 
XXII S.9, O. L. G. Kolmar in O.L.G. Rspr. V S. 274). Aber § 37 bezieht sich auch und 
zwar vornehmlich auf den Gebrauch einer nicht zur Eintragung gebrachten Firma, er be- 
zieht sich ferner auf den Fall, daß im Leben die eingetragene Firma mit Abänderungen 
gebraucht wird, ja es ist nicht notwendig, daß bei der Abschließung von Handels- 
geschäften ausdrücklich auf die Firma Bezug genommen wird. Es genügt, daß 
jemand zu erkennen gibt, daß er unter dieser Firma als Kaufmann oder für 
kaufmännische Zwecke (nicht etwa genügt Benutzung als bürgerlicher Name oder als 
Pfeudonym oder für Theaterzwecke) geschäst tätig sein wolle, z. B. durch Aufschrift 
an der Ladentür, durch Zeitungsinserat, Geschäftsanzeigen, Empfehlungskarten, Preis- 
kourante, Briefe und Rechnungen für Geschäftsführende, Telegrammadressen, Gebrauch. 
auf Plakaten, Klischees und Etiketten, (K.G. in Entsch. F. G. VII S. 199— Johow-= 
Ring XXXIII A 130) in Adreßbüchern, Fernsprechteilnehmerverzeichnissen (im letzteren 
Falle negiert von O. L.G. Hamburg in L.3. 1910 S. 90) usw. (R.O. H.G. XIV 
S. 186, R.G.8. V S. 111, XIX S. 22, XXXVI S. 14, 1.V S. 123, Johow V 
S. 18, Johow-Ring XXXVI A 129, XXXIII A 134, O.L. G. Posen in Seuffert 
LIX Nr. 237, Bayer. Obst. Ld.G. in Seuffert LXV Nr. 31, vgl. ferner K.G. in 
O.L.G. Rspr. I Nr. 281, O. L.G. Hamburg ebenda XVI S. 83, Bayer. Obst.Ld. G. 
ebenda XXI S. 368, Adler-Clemens Nr. 1868, bedenklich Busch XXXX 
S. 249.)1) Die Aufschrift braucht auch nicht erst gemacht zu sein, sie kann von 
früher her bestanden haben und ist nur nicht entfernt worden. § 37 kann also auch 
1) Doch würde die bloße Ankündigung, man habe das Geschäft des N. N. 
übernommen, noch kein Gebrauch der Firma von N. N. sein. Löwenthal, Das 
Firmenrecht 1899 S. 30.
	        
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