Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

162 I. Buch. Handelsstand. 837 (Rr. H. 
unstatthaften Firma, so hat es dem Beteiligten unter Androhung (nicht gleich Fest- 
setzung) einer Ordnungsstrafe (bis dreihundert Mark, 5 14) aufzugeben, sich des 
Gebrauchs dieser unstatthaften Firma zu enthalten — nicht sie in be- 
stimmter positiver Art zu ändern (K.G. in Johow-Ring XXXVII A 184 = Enisch. 
F. G. X S. 37), auch nicht, sie zur Löschung zu bringen (K.G. in O.L.G. Rspr. 
VI S. 339), ebensowenig einzelne Worte aus der Firma fortzulassen (ebenda S. 341) 
oder das Firmenschild zu entfernen (K.G. in O.L.G. Rspr. V 274), wohl aber, 
wenn er zwei Firmen für ein Geschäft gebraucht, nach seiner Wahl die eine Firma 
löschen zu lassen (K. G. in Johow-Ring XXXVII A 177) — oder binnen be- 
timmter Frist den Gebrauch der Firma mittelst Einspruchs gegen die 
erftgung # rechtfertigen (D.F.G.G. 8 140 Nr. 1, 5 132).1) Die Beschwerde 
gegen diese Verfügung ist unzulässig (D.F.G.G. § 132 Abs. 2). Wird rechtzeitig 
Einspruch erhoben, so greifen die 5 134—139 D.F.G.G. Platz (dazu Ehrenberg 
a. a. O. S. 595). Wird kein Einspruch erhoben oder der erhobene Einspruch rechts- 
kräftig verworfen, so wird die Ordnungsstrafe festgesetzt, aber nur — abweichend von 
§ 14 H.G.B. — falls der Beteiligte nach der Bekanntmachung der Verfügung (7 16 
D.F.G. G.) dieser zuwider die unstatthafte Firma gebraucht hat. Bestreitet er Zu- 
widerhandlung, so wird der Registerrichter erst darüber Feststellungen vorzunehmen 
und erst dann die Ordnungsstrafe festzusetzen haben landers Ehrenberg S. 597). 
Gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe findet sofortige Beschwerde statt (D.F.G.G. 
8 139). — Ist der Beteiligte gestorben, so ist. gegen die Erben von neuem vorzugehen 
Marcus in Holdheim 09 S. 184). — Außersten Falls kann bei für den Ge- 
rauchenden eingetragenen Firmen auch die Löschung des Eintrags von Amts 
wegen Platz greifen (D.F.G.G. §§ 142, 143), wozu auch Dritte (Privatpersonen, 
Körperschaften, Behörden) durch Stellung von Anträgen Anlaß geben können 
und bei Ablehnung ihres Antrages dann, aber auch nur dann, ein Beschwerde- 
recht haben, wenn ein ihnen zustehendes individuelles, privates oder öffentliches, 
Recht verletzt ist (loben § 8 Nr. 3) — während die Verletzung eines bloßen wirt- 
schaftlichen Interesses, z. B. von Gläubigern, um Schiebungen fernzuhalten, nicht 
enügt. (Hierzu K.G. in Johow-Ring XXVIII A 39, 60, 231, K.G. in Cntsch. 
9.G. VII S. 122 = Johow.Ring XXXII A123, Entsch. F. G. VII S. 186 ff., 
Entsch. F. G. VII S. 195 ff. Johow-Ring XXXII A 117, Entsch. F.G. VIII 
S. 196ff. = O.L.G. Rspr. XVI S. 188, ferner K.G. in Entsch. F. G. X S. 21, O L.G. 
Rspr. IX S. 241, XII S. 203 ( Johow-- Ring XXV A 89), XII S. 201, Johow- 
Ring XXXIV A 134, XXXIII A 140, XXI A 246, Bayer. Obst. Ld. G. in L.Z. 09 
S. 566 und im Recht 1911 Nr. 2458). Über den strittigen Begriff des „Rechts“ 
Unger in 3Z.3.P. XXXVI S. 96ff., welcher zu weitgehend als „Recht“ schon ansieht 
das Recht, zu verlangen, was man mit der Beschwerde zu erreichen strebt, auch 
ohne daß ein bestimmtes subjektives Recht gegeben ist, (JFosef in Holdheim 1910 
S. 129, 07 S. 292 ff.). Darum haben Handelskammern das Beschwerderecht nicht 
generell (§ 126 D.F.G.G. betrifft diesen Fall nicht K. G. in Johow-- Ring XXXIV 
A 133, XXXVII A 187, O. L. G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XXI S. 50 = L.3. 
1910 S. 699), ebensowenig das Aufsichtsamt für Privatversicherung, so weit es sich 
um die Verletzung von Vorschriften über die Registerpflicht handelt, da die Uber- 
wachung dieser Pflicht dem Aufsichtsamt nicht eingeräumt ist (K.G. in Entsch. F.G. 
VII S. 122). Ausführliche Erörterung bei Ehrenberg a. a. O. S. 604 f. — 
Dieses Beschwerderecht ist vom Widerspruch der unmittelbar Betroffenen wohl 
zu scheiden (Bayer. Obst. OCd.G. in O.L.G. Rspr. V S. 445, K.G. ebenda VII 
. 211). — Ubrigens ist das Mittel der Löschung insofern nicht zum Ziele führend, 
als Gebrauch der Firma trotz Löschung stattfinden kann. Wieweit polizeilich 
oder strafrechtlich vorgegangen werden kann, richtet sich nach den öffentlich- 
rechtlichen Vorschriften des Verwaltungsrechts vgl. z B. G.O. 5 147 Abs. 1 Nr. 3, 
&* 148 Nr. 14, R. Str. G. B. § 360 Nr. 8,7. Hierzu O. V. G. XILIII S. 305. LV. 
S. 258, Bad. Rpr. VI S. 316, 273. Ohne Grund wollen Staub-Bondi F 18 
Anm. 10, § 37 Anm. a ein polizeiliches Einschreiten neben dem registerrichterlichen 
ganz ausschließen. 
  
1) Daß hieraus unabhängig von § 2 ein Zwangsrecht zur Anmeldung resultieren 
kann, bemerken richtig Staub-Bondi Anm. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.