5 37 (Nr. 5—7). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 163
4. Absatz 2. Umfassender ist der Schutz, den Absatz 2 den in seinen Privat-
rechten durch einen Firmengebrauch Verletzten gewährt. Das Gesetz knüpft den
Anspruch auf Unterlassung des Gebrauchs der Firma an zwei Voraussetzungen:
a) Der Angesprochene muß eine Firma unbefugt gebraucht haben,
b) Er muß die Rechte des Ansprechenden durch Pden unbefugten Gebrauch
verletzt haben.
a) Unbefußter Gebrauch der Firma liegt stets vor, wenn der Angesprochene
eine nach den Vorschriften des Abschnittes über die Handelsfirmen ihm nicht zu-
stehende Firma gebraucht. Aber unbefugter Gebrauch kann darüber hinaus auch
vorliegen, wenn der Angesprochene eine vom Standpunkte der öffentlichen Ordnung
ulässige Firma gebraucht, nämlich dann, wenn er durch den Gebrauch der
Firma gegen den Ansprechenden privatrechtlich widerrechtlich handelt, insbesondere
wenn er #en die gegen ihn übernommenen Vertragsverpflichtungen verstößt (A. A.
Staub- Bondi Anm. 18, Düringer-Hachenburg Anm. 6, Ritter Anm. 3,
Brand Anm. 44, O L.G. Dresden bei Seuffert LVIII Nr. 7, welche stets Verletzung
des formellen Firmenrechts verlangen. Ob auch R. G. 3Z. LVI S. 189 diese Auf-
fassung teilt, ist zweifelhaft). Darnach kann möglicherweise der Registerrichter nicht
in der Lage sein, einzuschreiten. Hatte z. B. der Veräußerer des Geschäfts ein-
gewilligt, daß der Erwerber die Firma fortführt und dies dem Recgisterrichter
ohne Einschränkungen kundgegeben, während er mit dem Erwerber ausbedang,
daß dieser die Firma nur *# eine bestimmte Zeit führen oder daß er sie ucht
weiter übertragen dürfe, so würde bei Fortführung der Firma über jene Frist
hinaus oder bei Weiterübertragung der Firma der Veräußerer aus Abs. 2 einen
lispruch auf Unterlassung des Gebrauchs der Firma haben, während der Register-
richter keine Handhabe zum Einschreiten hätte (O.L.G. Dresden beie Seuffert
LVIII Nr. 7, bedenklich O. L. G. Hamburg in H. G. Z. XIV. Nr. 49). Einen anderen
Fall bietet R.G. 3. XXXVIII S. 86ff. Hier hatte der Pächter eine Mineralquelle
C, Barbarossabrunnen“) eine Firma angenommen, die außer seinem Namen die
Worte „Barbarossabrunnen“ enthielt, diese Firma dann aber auch nach Ablauf
der Pachtzeit beibehalten und weiterübertragen. Der Verpächter und Eigentümer
der Mineralquelle ging gegen den Erwerber der Firma vor und erzielte dessen
Verurteilung zur Unterlassung des Gebrauchs, weil das Recht des Verpächters
durch den Gebrauch solcher im übrigen gegen die Vorschriften des Abschnittes über
die Handelsfirma nicht verstoßenden Firma verletzt wurde. Weitere Fälle in R.G. Z.
LVIII Nr. 5, wo freilich § 37 nicht herangezogen wurde, O.L. G. Naumburg im
Recht 01 S. 210. Hierhin würde auch der Fall gehören, daß der Gesellschafts-
vertrag bei Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma nicht ent-
halten ist, dessen Einwilligung in die Fortführung der Firma für erforderlich hält
und nun die Firma ohne seine Einwilligung fortgeführt wird.
Der unbefugte Gebrauch wird nicht zum befugten durch die gute Absich
(R.G.Z. XIX S. 22), ebensowenig durch den guten Glauben des die Firma Ge-
brauchenden, (R.G. in Holdheim 1905 S. 161, R.G.Z. LXVI S. 323), insbesondere
kann sich der weitere Erwerber der Firma nicht auf seinen guten Glauben stützen, der
Grundsatz „Hand muß Hand wahren“ greift für Firmenrechte nicht Platz (R.G. in
J. W. 03, S. 3423, vgl. bei § 22 Nr. 8). Auch die Berufung auf die publica fides
des Handelsregisters würde nichts helfen, der Erwerber könnte sich nicht darauf
berufen, daß die Beschränkung der Firmenübertragung auf gewisse Zeit oder auf
die Persönlichkeit seines Vorgängers nicht in das Handelsregister eingetragen sei,
er somit nicht in der Lage gewesen sei, davon Kenntnis zu nehmen, denn derartige
Stipulationen gehören nicht zu den eintragungsbedürftigen Tatsachen. (Vgl. aus
der Praxis: R.G. . VII S. 283, XXV S. 5, anders hatte das preuß. Obertribunal
bei Busch XXXIII S. 238 entschieden). De lege ferenda würde sich freilich eine
Erstreckung der publica fides des Handelsregisters auf derartige Fälle empfehlen.
Auch Ersitzung des Firmenrechts ist ausgeschlossen 8. 83. XXV S. 6, J.W. 02
S. 2721). Unbefugter Gebrauch kann auch außerhalb des Sprengels des betr.
Handelsregisters, ja sogar im Auslande stattfinden (Bolze IX Nr. 110, R.G.Z.
32).
5./) Die Rechte des Ansprechenden müssen durch den unbefugten
Firmengebrauch verletzt sein. Sind keine Rechte verletzt, so kann die unbefugte
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Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 7.