Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 37 (Nr. 5—7). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 163 
4. Absatz 2. Umfassender ist der Schutz, den Absatz 2 den in seinen Privat- 
rechten durch einen Firmengebrauch Verletzten gewährt. Das Gesetz knüpft den 
Anspruch auf Unterlassung des Gebrauchs der Firma an zwei Voraussetzungen: 
a) Der Angesprochene muß eine Firma unbefugt gebraucht haben, 
b) Er muß die Rechte des Ansprechenden durch Pden unbefugten Gebrauch 
verletzt haben. 
a) Unbefußter Gebrauch der Firma liegt stets vor, wenn der Angesprochene 
eine nach den Vorschriften des Abschnittes über die Handelsfirmen ihm nicht zu- 
stehende Firma gebraucht. Aber unbefugter Gebrauch kann darüber hinaus auch 
vorliegen, wenn der Angesprochene eine vom Standpunkte der öffentlichen Ordnung 
ulässige Firma gebraucht, nämlich dann, wenn er durch den Gebrauch der 
Firma gegen den Ansprechenden privatrechtlich widerrechtlich handelt, insbesondere 
wenn er #en die gegen ihn übernommenen Vertragsverpflichtungen verstößt (A. A. 
Staub- Bondi Anm. 18, Düringer-Hachenburg Anm. 6, Ritter Anm. 3, 
Brand Anm. 44, O L.G. Dresden bei Seuffert LVIII Nr. 7, welche stets Verletzung 
des formellen Firmenrechts verlangen. Ob auch R. G. 3Z. LVI S. 189 diese Auf- 
fassung teilt, ist zweifelhaft). Darnach kann möglicherweise der Registerrichter nicht 
in der Lage sein, einzuschreiten. Hatte z. B. der Veräußerer des Geschäfts ein- 
gewilligt, daß der Erwerber die Firma fortführt und dies dem Recgisterrichter 
ohne Einschränkungen kundgegeben, während er mit dem Erwerber ausbedang, 
daß dieser die Firma nur *# eine bestimmte Zeit führen oder daß er sie ucht 
weiter übertragen dürfe, so würde bei Fortführung der Firma über jene Frist 
hinaus oder bei Weiterübertragung der Firma der Veräußerer aus Abs. 2 einen 
lispruch auf Unterlassung des Gebrauchs der Firma haben, während der Register- 
richter keine Handhabe zum Einschreiten hätte (O.L.G. Dresden beie Seuffert 
LVIII Nr. 7, bedenklich O. L. G. Hamburg in H. G. Z. XIV. Nr. 49). Einen anderen 
Fall bietet R.G. 3. XXXVIII S. 86ff. Hier hatte der Pächter eine Mineralquelle 
C, Barbarossabrunnen“) eine Firma angenommen, die außer seinem Namen die 
Worte „Barbarossabrunnen“ enthielt, diese Firma dann aber auch nach Ablauf 
der Pachtzeit beibehalten und weiterübertragen. Der Verpächter und Eigentümer 
der Mineralquelle ging gegen den Erwerber der Firma vor und erzielte dessen 
Verurteilung zur Unterlassung des Gebrauchs, weil das Recht des Verpächters 
durch den Gebrauch solcher im übrigen gegen die Vorschriften des Abschnittes über 
die Handelsfirma nicht verstoßenden Firma verletzt wurde. Weitere Fälle in R.G. Z. 
LVIII Nr. 5, wo freilich § 37 nicht herangezogen wurde, O.L. G. Naumburg im 
Recht 01 S. 210. Hierhin würde auch der Fall gehören, daß der Gesellschafts- 
vertrag bei Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma nicht ent- 
halten ist, dessen Einwilligung in die Fortführung der Firma für erforderlich hält 
und nun die Firma ohne seine Einwilligung fortgeführt wird. 
Der unbefugte Gebrauch wird nicht zum befugten durch die gute Absich 
(R.G.Z. XIX S. 22), ebensowenig durch den guten Glauben des die Firma Ge- 
brauchenden, (R.G. in Holdheim 1905 S. 161, R.G.Z. LXVI S. 323), insbesondere 
kann sich der weitere Erwerber der Firma nicht auf seinen guten Glauben stützen, der 
Grundsatz „Hand muß Hand wahren“ greift für Firmenrechte nicht Platz (R.G. in 
J. W. 03, S. 3423, vgl. bei § 22 Nr. 8). Auch die Berufung auf die publica fides 
des Handelsregisters würde nichts helfen, der Erwerber könnte sich nicht darauf 
berufen, daß die Beschränkung der Firmenübertragung auf gewisse Zeit oder auf 
die Persönlichkeit seines Vorgängers nicht in das Handelsregister eingetragen sei, 
er somit nicht in der Lage gewesen sei, davon Kenntnis zu nehmen, denn derartige 
Stipulationen gehören nicht zu den eintragungsbedürftigen Tatsachen. (Vgl. aus 
der Praxis: R.G. . VII S. 283, XXV S. 5, anders hatte das preuß. Obertribunal 
bei Busch XXXIII S. 238 entschieden). De lege ferenda würde sich freilich eine 
Erstreckung der publica fides des Handelsregisters auf derartige Fälle empfehlen. 
Auch Ersitzung des Firmenrechts ist ausgeschlossen 8. 83. XXV S. 6, J.W. 02 
S. 2721). Unbefugter Gebrauch kann auch außerhalb des Sprengels des betr. 
Handelsregisters, ja sogar im Auslande stattfinden (Bolze IX Nr. 110, R.G.Z. 
32). 
5./) Die Rechte des Ansprechenden müssen durch den unbefugten 
Firmengebrauch verletzt sein. Sind keine Rechte verletzt, so kann die unbefugte 
11° 
Nr. 5. 
Nr. 6. 
Nr. 7.
	        
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