Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5439 (Nr. 2—4). 4. Abschnitt. Handelsbücher. 171 
Gewalt die in ehemännlicher oder elterlicher Nutznießung befindlichen. Die repor- 
tierten sind nicht aufzuführen (Rehm S. 200, 201, Fischer S. 207). Aufzu= 
nehmen sind auch die zu seinem Privatvermögen gehörigen. Doch ist zumal bei 
Mobilien nicht stets die Rechtslage, sondern die kaufmännische Anschauung entscheidend 
darüÜber, was zum Vermögen noch gehört, insbesondere bei Sicherungsübereignungen 
(dazu Haas in L.3. VIII S. 61 ff., Bondi ebenda S. 273ff.), Distanzkäufen, den 
bereits zur Versendung aufgegebenen Waren, während die noch im Gewahrsam 
des Verkäufers befindlichen noch in der Bilanz aufzuführen sind (R.G.. LXXX 
S. 334) und bei vom Einkaufskommissionär erworbenem Gut (Simon S. 154 ff., 
Rehm S. 192f#., 2 S. 34). Auch für Schulden hat zu gelten, daß sie nur in- 
soweit aufzuzeichnen sind, als sie für das Vermögen des Kaufmanns ernsthaftes 
Interesse haben. So wird die Schuld zur Herausgabe einer hinterlegten Sache in 
Inventur und Bilanz kaum als Schuld aufgenommen werden (Rehmt S. 167). 
b) Die Vermögensgegenstände sind einzeln zu verzeichnen. Es genügt also 
nicht, wenn sie unter einem Gesamtnamen figurieren. Dies hat jedenfalls von den 
zu dem betr. Geschäft gehörenden Gegenständen zu gelten. Was das sonstige Ver- 
mögen betrifft, so wird für genügend erachtet werden müssen, daß hier ohne Ein- 
gehen auf Einzelheiten eine gesamte Wertangabe der einzelnen Komplexe erfolgt. 
Insbesondere wird es genügen, wenn das der Land= oder Forstwirtschaft oder einem 
getrennten Kleingewerbe dienende Vermögen als Ganzes in einer Wertziffer ange- 
geben wird (R.G. Str. XLI S. 46, Ehmck a. a. O.).1) 
c) Der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände ist in Reichswährung an- 
zugeben (5 40 Abs. 1). Demgemäß sind Nutzungsrechte und Rechte auf wieder- 
kehrende Leistungen zu kapitalisieren (Puchelt-Förtsch zu Art. 29 Nr. 2). 
3. Bilanz. Bilanz ist der das Verhältnis der Aktiva und Passiva 
darstellende Abschluß. Eine Aufstellung, die diesem Erfordernis nicht gerecht wird, 
ist überhaupt keine Bilanz (K.G. in O.L.G. Rspr. IV S. 479), z. B. eine solche, die 
rein fiktive Posten (R.G. bei Kaufmann XII S. 25) oder die nur Summenzusammen- 
stellungen enhält, onne die Einzelposten wenigstens den Gegenständen nach anzudenten 
(KG. in Johow-Ring XX A 64) oder die Aktiva und Passiva zu einem Posten 
zusammenzieht (K.G. in Entsch. F.G. III S. 81 = Johow-Ring XXIV A201). 
Sonstige Mängel der Bilanz können zwar Mängel der Buchführung im Sinne von 
K.O. § 240 Nr. 3 sein, lassen aber doch den Bilanzbegriff bestehen, z. B. un- 
genaue Bewertungen (R.G. im Recht 08 S. 353 Beil. 2), Vermischung einzelner 
verschiedener Konten, falsche Bezeichnungen von Posten (dazu Rehm! S. 46 ff.) 
Eine äußere Form verlangt im übrigen das Gesetz für die Bilanz nicht (R.G. Str. 
XILIV S. 50). — Die Bilanz stellt den Abschluß des Inventars kurz zusammen 
(Rehm S. 55ff.), indem sie aus den mindestens summarisch in Einzelbosten anzu- 
gebenden, bei der doppelten Buchführung auf die einzelnen Konten aufgebauten 
(O. L G. Bamberg in L.3. 08 S. 468) Werten der Vermögensgegenstände das 
Aktivvermögen addiert und ihnen die Summe der Passivbeträge gegenüberstellt, 
während alle einzelnen Gegenstände und Werte des Inventars in der Bilanz 
natürlich nicht aufgeführt zu werden brauchen (K.G. in O.L.G. Rspr. XXI S. 3798). 
Die Differenz ergibt, ob Uberschuß oder Defizit vorhanden ist (vgl. H. G. B. § 261 Nr. 6). 
Der sich auf der betreffenden Seite ergebende Mehrbetrag wird durch Einstellung 
eines gleichwertigen Postens (Saldo) auf der anderen Seite ausgeglichen (balanziert), 
das Aktivsaldo also auf der Passivseite, das Passivsaldo auf der Aktivseite (vgl. 
K.O. PH.G. XII S. 18, XXIV S. 73). Die Passfivseite erscheint im Bilanzkonto als 
„Haben", nämlich des Bilanzkonto an den Kaufmann, die Aktioseite im Dilanz- 
konto als „Soll“, nämlich des Bilanzkonto an den Kaufmann (vgl. zur Technik 
Simon S. 66 ff., v. Canstein I S. 246 ff.; Rehm S. 139 ff.). 
4. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten: Eröffnungsinventar bezw. Er- 
öffnungsbilanz einerseits, Jahresinventar bezw. Jahresbilanz andererseits. 
a,) Die Aufstellung von Eröffnungsinventar bzw. Eröffnungsbilanz hat beim 
Beginne des Handelsgewerbes, d. h. nicht gerade im Moment des Beginnes, aber 
doch in angemessener Frist nach Beginn (R.G. in Straff. XXVII S. 226 ff.) zu er- 
1) Bei staatlichen und kommunalen Betrieben werden nur die Vermögens- 
gegenstände der betr. Anstalt zu verzeichnen sein (ogl. Laband in D. J. S. III S. 394). 
Nr. 3. 
Nr. 4.
	        
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