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172 I. Buch. Handelsstand. 5 39 (Nr. 4—5).
folgen. Gleichgültig ist, ob es sich um völligen Neubeginn des Geschäfts, oder un
Wiederbeginn eines früher betriebenen und inzwischen aufgegebenen Geschäfts (z. B.
seitens eines Kridars, R.G. in Straff. XXV S. 76) oder endlich um Erweiterung
eines bisherigen Kleinbetriebes zu dem Betriebe des Vollkaufmanns (R.G. im B. A.
VII S. 367), bez. die Umwandlung eines Nichthandelsgewerbes in ein Handels-
gewerbe (R.G. Str. in D.J.Z. 08 S. 875) handelt, gleichgültig ob der Kaufmann.
das Geschäft selbst begründet oder von einem anderen übernimmt (R.G. in Strass.
XXVIII S. 428).1) Auch der Fall, daß einer von mehreren Gesellschaftern einer
offenen Handelsgesellschaft das Geschäft unter bisheriger Firma allein fortsetzt, fällt
darunter, nicht aber der des Wechsels von Gesellschaftern innerhalb einer Handels-
gesellschaft (R.G. in Straff. XXVI S. 222 ff.), ebensowenig der Fall der bloßen
geitweisen Sistierung des Geschäfts infolge von Konkurs, Krieg, Krankheit oder
ergl. Gleichgültig ist, ob Vermögen da ist oder nicht (R.G. Str. in B. A. V
S. 189). Auch die Tatsache, daß bereits früher bilanziert war, befreit nicht bei
Beginn des Handelsgewerbes von der Eröffnungsbilanz (R.G. Str. in D. J.Z. 08,
S. 875). Für einen Minderjährigen, der ohne die erforderliche Genehmigung ein
Geschäft betrieb, entsteht die Pflicht mit der Volljährigkeit ganz von Neuem
(R.G.Str. XILIV. S. 4 ff.). Die Eröffnung der Bilanz wird auch nicht ersetzt durch
bloße Eintragung des Einlagekapitals in die Handelsbücher (R.G. in Strafss.
XXII S. 439). — Wo für den Beginn des Handelsgewerbes die Eintragung in
das Handelsregister erforderlich ist (5S 2, 200, 201 Abs. 2), hat die Aufstellung erst
nach der Eintragung zu erfolgen, und zwar ist der Zeitpunkt der Eintragung als
maßgebender zugrunde zu legen.?) Bei der offenen Handelsgesellschaft und Kom-
manditgesellschaft hat sie spätestens nach der Eintragung (5 123), möglicherweise
aber schon vorher zu erfolgen. Auch im Liquidationsstadium einer Gesellschaft hat
eine Art Eröffnungsbilanz (dagegen nicht Eröffnungsinventar) stattzufinden (5§ 154,
299). Die Jahreszeit ist bei der Eröffnungsbilanz gleichgültig. — Beginnt der
Kaufmann das Geschäft ohne Vermögen, so ist wenigstens dieser Umstand zu ver-
zeichnen (Staub. Bondi § 39 A. 2).
b) Die Aufstellung von Jahresinventar und Jahresbilanz hat grundsätzlich
" für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres zu erfolgen, d. h. es ist der
Schluß des betreffenden Geschäftsjahres als der maßgebende Zeitpunkt für die
Inventarisierung und Bilanzierung zu betrachten. Die Bewertung der einzelnen
Gegenstände hat sich also nach diesem Zeitpunkt zu richten. Das Geschäftsjahr
braucht nicht mit dem Kalenderjahr zusammenzufallen, darf aber nicht länger
als dieses sein (K.G. in O. L.G. Rspr. VII S. 1), eine Vorschrift zwingenden Inhalts.
— Die Aufstellung hat nicht am Schlusse des Geschäftsjahres zu erfolgen, sie be-
ginnt vielmehr erst nach dem Schlusse und ist innerhalb der einem ordnungs-
mäßigen Geschäftsgange entsprechenden Zeit zu bewirken, in welcher Hinsicht vor
allem der Umfang des Geschäftes entscheidet (Simon S. 111). Für Aktiengesell-
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, sowie eingetragene Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versiche-
rungsvereine auf Gegenseitigkeit sind in dieser Hinsicht besondere Vorschriften auf-
gestellt (§S 260 Abs. 2, 325 Nr. 3, R.G. v. 1892 5 41 Abs. 2, R.G. v. 1889 5 33,
V. A. G. § 36). Wird das Geschäftsjahr verändert, z. B. der Schluß vom 30. Juni
auf den 31. Dez. verlegt, so muß für die Zwischenzeit eine besondere Bilanz auf-
gestellt werden (R.G. in Strafs. II S. 33). Ebenso muß, wenn das Geschäftsjahr
mit dem Kalenderahr zusammenfällt, die erste Bilanz für den Schluß des
Kalenderjahres auch dann aufgestellt werden, wenn der Geschäftsbeginn inmitten
des Kalenderjahres erfolgte (K.G. in O. L. G. Rspr. VII S. 1). Selbverständlich
können auch weitere Bilanzen (Zwischenbilanzen vgl. § 240) im Laufe des Jahres
1) Auch die Fälle der Umwandlung von Unternehmungsformen gehören meist
hierher (dazu Rehm im Recht 1912, S. 278 ff.).
2) Uber die Schwierigkeiten, die sich hier bei Umwandlungen von Unter-
nehmungen in Aktiengesellschaften ergeben, Simon S. 106ff. Doch würden die
Bedenken Simon's sich gegen jede Sacheinlage und Ubernahme richten, da in der
Sectlzwitschen Errichtung der Aktiengesellschaft und Eintragung stets Fluktuationen
möglich sind.