Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 
172 I. Buch. Handelsstand. 5 39 (Nr. 4—5). 
folgen. Gleichgültig ist, ob es sich um völligen Neubeginn des Geschäfts, oder un 
Wiederbeginn eines früher betriebenen und inzwischen aufgegebenen Geschäfts (z. B. 
seitens eines Kridars, R.G. in Straff. XXV S. 76) oder endlich um Erweiterung 
eines bisherigen Kleinbetriebes zu dem Betriebe des Vollkaufmanns (R.G. im B. A. 
VII S. 367), bez. die Umwandlung eines Nichthandelsgewerbes in ein Handels- 
gewerbe (R.G. Str. in D.J.Z. 08 S. 875) handelt, gleichgültig ob der Kaufmann. 
das Geschäft selbst begründet oder von einem anderen übernimmt (R.G. in Strass. 
XXVIII S. 428).1) Auch der Fall, daß einer von mehreren Gesellschaftern einer 
offenen Handelsgesellschaft das Geschäft unter bisheriger Firma allein fortsetzt, fällt 
darunter, nicht aber der des Wechsels von Gesellschaftern innerhalb einer Handels- 
gesellschaft (R.G. in Straff. XXVI S. 222 ff.), ebensowenig der Fall der bloßen 
geitweisen Sistierung des Geschäfts infolge von Konkurs, Krieg, Krankheit oder 
ergl. Gleichgültig ist, ob Vermögen da ist oder nicht (R.G. Str. in B. A. V 
S. 189). Auch die Tatsache, daß bereits früher bilanziert war, befreit nicht bei 
Beginn des Handelsgewerbes von der Eröffnungsbilanz (R.G. Str. in D. J.Z. 08, 
S. 875). Für einen Minderjährigen, der ohne die erforderliche Genehmigung ein 
Geschäft betrieb, entsteht die Pflicht mit der Volljährigkeit ganz von Neuem 
(R.G.Str. XILIV. S. 4 ff.). Die Eröffnung der Bilanz wird auch nicht ersetzt durch 
bloße Eintragung des Einlagekapitals in die Handelsbücher (R.G. in Strafss. 
XXII S. 439). — Wo für den Beginn des Handelsgewerbes die Eintragung in 
das Handelsregister erforderlich ist (5S 2, 200, 201 Abs. 2), hat die Aufstellung erst 
nach der Eintragung zu erfolgen, und zwar ist der Zeitpunkt der Eintragung als 
maßgebender zugrunde zu legen.?) Bei der offenen Handelsgesellschaft und Kom- 
manditgesellschaft hat sie spätestens nach der Eintragung (5 123), möglicherweise 
aber schon vorher zu erfolgen. Auch im Liquidationsstadium einer Gesellschaft hat 
eine Art Eröffnungsbilanz (dagegen nicht Eröffnungsinventar) stattzufinden (5§ 154, 
299). Die Jahreszeit ist bei der Eröffnungsbilanz gleichgültig. — Beginnt der 
Kaufmann das Geschäft ohne Vermögen, so ist wenigstens dieser Umstand zu ver- 
zeichnen (Staub. Bondi § 39 A. 2). 
b) Die Aufstellung von Jahresinventar und Jahresbilanz hat grundsätzlich 
" für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres zu erfolgen, d. h. es ist der 
Schluß des betreffenden Geschäftsjahres als der maßgebende Zeitpunkt für die 
Inventarisierung und Bilanzierung zu betrachten. Die Bewertung der einzelnen 
Gegenstände hat sich also nach diesem Zeitpunkt zu richten. Das Geschäftsjahr 
braucht nicht mit dem Kalenderjahr zusammenzufallen, darf aber nicht länger 
als dieses sein (K.G. in O. L.G. Rspr. VII S. 1), eine Vorschrift zwingenden Inhalts. 
— Die Aufstellung hat nicht am Schlusse des Geschäftsjahres zu erfolgen, sie be- 
ginnt vielmehr erst nach dem Schlusse und ist innerhalb der einem ordnungs- 
mäßigen Geschäftsgange entsprechenden Zeit zu bewirken, in welcher Hinsicht vor 
allem der Umfang des Geschäftes entscheidet (Simon S. 111). Für Aktiengesell- 
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung, sowie eingetragene Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versiche- 
rungsvereine auf Gegenseitigkeit sind in dieser Hinsicht besondere Vorschriften auf- 
gestellt (§S 260 Abs. 2, 325 Nr. 3, R.G. v. 1892 5 41 Abs. 2, R.G. v. 1889 5 33, 
V. A. G. § 36). Wird das Geschäftsjahr verändert, z. B. der Schluß vom 30. Juni 
auf den 31. Dez. verlegt, so muß für die Zwischenzeit eine besondere Bilanz auf- 
gestellt werden (R.G. in Strafs. II S. 33). Ebenso muß, wenn das Geschäftsjahr 
mit dem Kalenderahr zusammenfällt, die erste Bilanz für den Schluß des 
Kalenderjahres auch dann aufgestellt werden, wenn der Geschäftsbeginn inmitten 
des Kalenderjahres erfolgte (K.G. in O. L. G. Rspr. VII S. 1). Selbverständlich 
können auch weitere Bilanzen (Zwischenbilanzen vgl. § 240) im Laufe des Jahres 
1) Auch die Fälle der Umwandlung von Unternehmungsformen gehören meist 
hierher (dazu Rehm im Recht 1912, S. 278 ff.). 
2) Uber die Schwierigkeiten, die sich hier bei Umwandlungen von Unter- 
nehmungen in Aktiengesellschaften ergeben, Simon S. 106ff. Doch würden die 
Bedenken Simon's sich gegen jede Sacheinlage und Ubernahme richten, da in der 
Sectlzwitschen Errichtung der Aktiengesellschaft und Eintragung stets Fluktuationen 
möglich sind.
	        
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