8 40 (Nr. 4—06). 4. Abschnitt. Handelsbücher. 175
S. 306 den individuellen Wert eines Vermögensgegenstandes nennt. Nur zieht
Simon an einzelnen Stellen Folgerungen, die nicht wohl haltbar sind, z. B.
S. 420, 421. Im einzelnen gilt:
a) Bei Sachen und Wertpapieren kann dieser Wert gegebenenfalls höher Nr. 5.
oder niedriger als der Herstellungs- oder Anschaffungspreis (üÜber diesen bei § 261
Nr. 4ff.) sein. Haben sie einen Börsen= oder Marktpreis, so kann ihn nach Lage
des Falls dieser bestimmen, zumal wenn der hohe Kurs lange Zeit anhält. Die
besonderen Vorschriften des § 261 Nr. 1—3 gelten nicht ohne weiteres, wenngleich
sie häufig von vorsichtigen Kaufleuten befolgt werden mögen (R.G. in H olbheim XVII
S. 126. Fischer Bilanzwerte I S. 17, 130 f.). So hat das R. G. S. LXXX Nr. 75
angenommen, daß zu gesten Preisen an gute Kunden verkaufte Waren zu dem
Verkaufspreise angesetzt werden können. Doch stehen manche Gerichtshöfe auf dem
Standpunkte, § 261 Nr. 1—3 für maßgeblich zu erklären (O. L.G. Hamburg in H. G.Z.
(1888) IX S. 251, R.G.Str. XXXVIII S. 2ff., dagegen XLVI Nr. 28, vgl. auch
Knappe bei Holdheim XIX S. 262 und Apt III S. 11). Bei Betriebsanlagen
steht indessen nichts im Wege, anstatt einer Abschätzung nach dem derzeitigen
Wert ein dem § 261 Nr. 3 entsprechendes Verfahren (Ansatz des Erwerbspreises
und Uberweisung einer Summe an den Erneuerungsfonds) einzuschlagen (ogl.
Simon S. 129ff., Denkschr. II S. 3162, anders Rehm: S. 49fff., der grund-
sätzliche Bedenken gegen dieses Verfahren hat).
5) Forderungen. Das Wort „Forderungen"“ ist insofern unglücklich gewählt, Nr. 6.
als die Bilanz nur die Vermögensverschiebungen wiedergibt (oben § 38 Nr. 6)
und deshalb keineswegs über die „Forderungen“ und Schulden“ im Rechtssinne
völlige Klarheit gewährt, vielmehr zahlreiche Forderungen und Schulden überhaupt
nicht gebucht und in der Bilanz verwendet werden, so z. B. Ansprüche auf Dienste,
auf Gebrauch oder Nutzung, sofern diesen Ansprüchen Gegenleistungen gegenüber-
stehen. Leistung und Gegenleistung heben sich hier gewissermaßen auf (Simon
S. 183, Festg. für Koch S. 584 ff., Rehmt S. 185, 7422 S. 15). Darüber hinaus
kann ein Bilanzaktivum oder Bilanzpassivum vorliegen, wenngleich die Praxis
nicht gern und häufig davon Gebrauch macht (ogl. Vellardi im B.A. XlII
S. 205). Auch Forderungen und Schulden auf Lieferung von Waren aus gegen-
seitigen Verträgen pflegt man, wenn nicht ein Teil vorleistet, aus der Buchung
fortzulassen und dafür die Realisierungen zu buchen (Rehm: S. 204, 215, Fischer
S. 145). § 40 meint nur, daß die Vermögensverschiebungen richtig zu bewerten sind
und, soweit ihnen Forderungen und Schulden zugrunde liegen oder daraus resultieren,
entsprechend dem Wert des Postens darzustellen sind. Hierzu Fischer S. 159ff.,
wan, In diesem Sinne ist im Folgenden von Forderungen und Schulden zu
prechen.
Der Grundsatz der objektiven Wertschätzung würde bei betagten unverzins-
lichen Forderungen dahin drängen, trotz B.G.B. 5 272 das interusurium abzu-
ziehen, doch verfährt die Praxis nur bei Wechselforderungen so (Rehmt S. 751,
*: S. 414, Fischer S. 210ff.). Bei durch ein Pfand oder eine Bürgschaft gedeckten
Forderungen wird der Wert des Pfandes oder der Bürgschaft häufig die ent-
scheidende Rolle spielen (Rehmt S. 756ff., R. G. im Recht 07 S. 710 Nr. 1543).
Bei verjährten Forderungen, die durch ein Pfand voll gedeckt sind, kann der ganze
Betrag angesetzt werden (B.G.B. § 223), andernfalls sind sie nach Lage des Falls,
zumal mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Verpflichtete Verjährung voraus-
sichtlich nicht vorschützen wird, zu bewerten (Simon S. 419, Rehm S. 781,2 S. 432
und Staub-Bondi 5 40 Anut. 6; anders Erste Auflage dieses Kommentars).
Ebenso steht es mit nicht einklagbaren Forderungen, wie aus Differenzgeschäften.
Zweifelhafte Forderungen, sei es, daß der Zweifel die Beitreibbarkeit, sei es, daß
er den rechtlichen Bestand der Forderung betrifft (R.G. im Recht 08 Nr. 1059)
können entweder von Jahr zu Jahr im Wertansatz verringert oder es kann eine
entsprecheude Einzel- oder Kollektivabschreibung auf der Debetseite (sogen. Delkredere-
schreibungen, wie Fischer zuzugeben ist, der Gebrauchswert der alte bleiben. Und
es muß, wie Fischer gleichfalls ausführt, in der Höhe der Abschreibungen eine
gewisse Freiheit gelassen werden, insofern in guten Jahren größere, in schlechten
geringere Abschreibungen erfolgen.