540 (Nr. 7—9), § 41 (Nr. 1). 4. Abschnitt. Handelsbücher. 177
Trassant hat das Akzept empfangen und bucht also ein Passivum gegenüber dem
Akzeptanten, dieser ein Aktivum gegen den Trassanten (Rehmt S. 220, 2 S. 54,
Fischer S. 190). Andererseits bucht aber der Trassant seine Wechselforderun
gegenüber dem Akzeptanten als Aktivum, wie dieser seine Schuld aus dem Akzep
als Passivum (Fis cher S. 193), so daß sich die beiden Forderungen auf beiden
Seiten ausgleichen. Giroverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln pite en
nicht gebucht zu werden (Simon in Feige für Koch S. 390 ff.), woraus sich . 8
Schlufat des Bankgesetzes erklärt. Für Wechselavals pflegt dagegen ein Aval-
konto zu bestehen Simon S. 397), wogegen zivilrechtliche Bürgschaftsschulden
nicht selten außer Detrach bleiben. — Daß diese z. T. willkürlichen Bilanz-
bräuche reformbedürftig sind, hebt mit Recht Simon hervor.
d) Kosten als solche gehören nicht in die Aktiva, insbesondere nicht Organi= Nr. 8.
sations- und Verwaltungkchien, Haben sie tatsächlich den Wert der Aktiva erhöht,
so ist die Erhöhung bei den betreffenden Aktivis zum Ausdruck zu bringen (vgl.
Simon S. 158—164, Fischer S. 24, Rehmt S. 170, dagegen aber S. 96. 260 f.,
271ff., 2 S. 96). Kosten, die für einen längeren Zeitraum im voraus entrichtet
werden, z. B. Prämien für 5 Jahre, können auf die einzelnen Jahre verteilt werden.
Getilgte Verbindlichkeiten (eingelöste Genußscheine oder zurückgekaufte eigene Pfand-
briefe) find nicht Bilanzaktiva (L.G. Dresden in Holdheim 01 S. 97, O.L.G.
Dresden ebenda 02, S. 105, 108, O. V. G. bei Kaufmann IV S. 80).
e) Auch sogen. ideelle Werte (Kundschaft u. dgl.) können, falls sie ent. Nr. Za.
geltlich erworben sind (auch dies verlangt nicht einmal Ritter § 39 Anm. 2 und
ülle r. E#rzbach in Z. LXIV S. 540) zu den Aktiven der Bilanz gehören (Rehmt
S. 181ff., 2 S. 17, Fischer S. 102ff.) § 191 Abs. 2 H.G. B. hat gerade solchen
Fall im Auge. Dasselbe gilt von Patenten. Gekaufte Patente dürfen u. U. wenn-
Veich große Vorsicht gerade hier geboten ist (Fischer S. 95) zum Kaufpreis in die
ilanz gestellt werden, nicht dagegen eigene Patente zum Schätzungspreis (R.G.
bei Neumann II S. 15) ebenso Firmen- und Warenzeichenrechte 6 G. in J.W.
01 S. 653 Nr. 12). Vgl. oben § 39 Nr. 2. Eigene Arbeitskraft ist nie Vermögens-
Pegenstand der Bilanz (Rehm:t S. 179, 2 S. 12). Bei Verlagsrechten wird der
erleger die gezahlten Honorare und die Herstellungs= und Vertriebskosten der
Bücher als Anschaffungswert anzusehen haben (Fisch er S. 100). Bloße, für die
Zukunft erhoffte Gewinne gehören nicht in die Bilanz (O.L.G. Karlsruhe in Bad.
Npr. 06 S. 209).
5. Alteres Recht. Das ältere Recht (Art. 31) enthielt noch nicht die Forde= Nr. 9.
rung, daß die Bilanz in Reichswährung aufzustellen ist, auch stellte es als Be-
wertungszeitpunkt die Zeit der Bllapzaufnahme hin.
6 41.
Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmanne zu unter-
zeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so
haben sie alle zu unterzeichnen.
Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch
eingeschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren
Falle sind sie zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet
aufzubewahren.
Entw. 1 § 36, II § 40; A.D. H.G. B. Art. 30.
1. Persönliche Unterzeichnung. Die Unterzeichnung soll von dem Kaufmann Nr. 1.
persönlich erfolgen, gleichgültig, ob er die Buchführung persönlich besorgt Haulmann
mangelnder kaufmännischer Ausbildung durch andere besorgen läßt (R.G. im
Recht 07 S. 780 Nr. 1765, K.G. in O. L.G. Rspr. II S. 94). Unterzeichnung durch einen
Prokuristen ist nicht ordmungsmäßig. Bei der offenen Handelsgesellschaft und
Kommanditgesellschaft haben auch die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. I. 2. Aufl. 12