543 (Nr. 1—6). 4. Abschnitt. Handelsbücher. 179
Die Bücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite
mit fortlaufenden Zahlen versehen sein.
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine
leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer
Eintragung darf nicht mittelst Durchstreichens oder auf andere Weise
unleserlich gemacht, es darf nichts radiert, auch dürfen solche Veränderungen
nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie
bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind.
Entw. I § 38, II § 42; Denkschr. I S. 47, II S. 3163; A.D. H.G.B. Art. 32.
1. Die Vorschriften des § 43 beziehen sich nur auf die Handelsbücher und die
sonst erforderlichen Aufzeichnungen (Inventar, Bilanz), dagegen nicht auf die
Handelsbriefe.
2. Lebende Sprache. Unter lebender Sprache ist jede auch wenigen zugängliche
lebende Sprache zu verstehen, (also z. B. auch türkisch, chinesisch, Prot. S. 48).
Entgegenstehende Anträge wurden von der Nürnberger Kommission abgelehnt, um
nicht die Niederlassungen von Kaufleuten fremder Nationalität in Deutschland zu
erschweren. Aus dieser Motivierung ist zwar nicht der von Staub. Bondi (§ 43
Anm. 1) gemachte Vorbehalt zu re Vertigen wohl aber zu entnehmen, daß die will-
kürliche Anwendung der nicht deutschen Sprache seitens eines deutschen Kaufmanns
ausgeschlossen sein solle. Die hebräische Sprache muß gleich der lateinischen als
tote gelten (a. A. Blau im Arch. f. B.N. XXIII S. 177 fc.), ebenso die altgriechische,
umgekehrt kann als lebende Sprache nicht Volapük angesehen werden. Dialektform
anzuwenden ist nicht geradezu ausgeschlossen, doch wird der Zweck der Handelsbücher,
dem Dritten eine Ubersicht des Vermögens zu gewähren, nicht dadurch in Frage
gestellt werden dürfen.
3. Schriftzeichen. Unter Schriftzeichen einer lebenden Sprache sind diejenigen
zu verstehen, in denen die Worte dieser Sprache herkömmlich niedergeschrieben werden.
Also für die deutsche Sprache deutsche oder lateinische Schriftzeichen. Demgemäß
darf das deutsche Wort nicht etwa mit den Schriftzeichen der russischen oder
inesischen Sprache niedergeschrieben werden. Ausgeschlossen sind ferner hebräische
chriftzeichen (jüdisch-deutsche Schrift), Geheimzeichen, aber auch stenographische
Zeichen (a. A. Puchelt-Förtsch z. Art. 32 Nr. 2, Makower S. 164), sie sind
nicht die Schriftzeichen einer lebenden Sprache. Abkürzungen sind statthaft, so weit
sie die Ubersicht nicht erschweren.
4. Schreibstoff. Mit welchem Stoff die Niederschrift erfolgen soll, ist nicht
vorgeschrieben, doch wird die Anwendung eines leicht vergänglichen Stoffes (Blei)
nur ganz ausnahmsweise zulässig sein (bei Büchern zum Zwecke vorläufiger
Notierungen an Orten, wo eine Gelegenheit mit Tinte zu schreiben nicht vorhanden
sst. N O. G. XVill Nr. 650.
5. Einband, Foliierung, Paginierung der Bücher. Die Bücher sind zu binden,
die nur durch einen Briefordner zusammen gehaltenen, aus losen Blättern bestehenden
sog. Dauerkontenbücher sind unzulässig (O. Simon in B. A. IX S. 177, a. A.
Alsberg bei Holdheim 1910 S. 80 mit nicht genügender Begründung und
Crome a. a. O. (vgl. Lit. zu § 38), der einen unzulässigen Unterschied zwischen
Grundbüchern und anderen Büchern macht, ebenso Schär in D. Wirtsch. Z. V.
S. 871 dagegen Hecke in L.3. 07 S. 645 f., Otto a. a. O. (vgl. § 38 Nr. 6)
S. 76est.). Nur die Bücher, nicht notwendig das Inventar und die Bilanz sind
zu binden (5 41 Abs. 2). Foliierung oder Paginierung der Bücher ist zulässig.
Zulässig ist auch, daß die nebeneinander befindlichen Seiten zweier Blätter unter
einer Zahl vereinigt werden (Puchelt-Förtsch Art. 32 Nr. 3). Inventar und
Bilans. die zusammengelegt werden, brauchen weder paginiert noch numeriert zu
werden.
6. Leere Zwischenräume. Ublicherweise werden solche mit einem Querstrich
durchzogen. Handelt es sich um verschiedene Abteilungen eines Buches, so steht
12“
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 5.
Nr. 6.