Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

545 (Nr. 4—6), § 46, 5 47 (Nr. 1). 4. Abschnitt. Handelsbücher. 183 
Buches belangt, erklärt, das fragliche Buch nicht geführt zu haben, dem die Edition 
Verweigernden gleich steht (v. Hahn z. Art. 37 5 5), läßt sich nicht rechtfertigen 
(Goldschmidt System § 32). 
4) Eine besondere Vorlegungspflicht statuiert Börsengesetz § 82. 
3. Alteres Recht. § 45 als Vorschrift prozessualer Natur war sofort anwend- 
bar auf alle Rechtsstreitigkeiten, die am 1. Januar 1900 im Lauf befindlich waren 
(R.O. H.G. II S. 129 f.). Auch der Editionsanspruch des B.G.B. ös 809—811 kann 
sich auf solche Ansprüche oder Rechtsverhältnisse gründen, die in der Zeit des alten 
Rechts entstanden sind. Denn er ist nicht Bestandteil des konkreten Schuldverhält- 
nisses, sondern steht kraft Gesetzes unmittelbar zu. 
4. Bei Statutenkollision entscheidet die lex fori (v. Bar in Ehren- 
bergs Hdb. I S. 343). 
g 46. 
Werden in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt, so ist von 
ihrem Inhalte, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der 
Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. 
Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offen zu legen, 
als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist. 
Entw. 1 § 41, II § 45; Denkschr. I S. 48, II S. 3163; A. D. H. G. B. Art. 38. 
Diese schon im alten Recht (Art. 38) enthaltene Bestimmung bezieht sich auf 
alle Fälle der Vorlegung von Handelsbüchern in Rechtsstreitigleiten auch wenn 
die Vorlegung freiwillig geschieht, oder der Vorlegende einer Verpflichtung nach 
B. G. B. §5 810 nachkommt (vgl. auch Puchelt-Förtsch z. Art. 38 Nr. 2). Dagegen 
betrifft sie nicht den Fall, in dem jemand ein besonderes Recht auf Benutzuug des 
Buches hat (5§8 118, 157, 166, 338, vgl. R.O. H. G. VII Nr. 18). Außer den Par- 
teien können Sachverständige hinzugezogen werden. Die Gegenpartei hat nur das 
Recht auf Einsicht des den Streitpunkt betreffenden Inhalts. Die Offenlegung 
des übrigen Inhalts hat lediglich der Behörde gegenhber zu erfolgen (Abweichung 
von Z.P.O. § 3571 Förster-Kann zu § 142 Z.P.O. Rr. 5 wollen deshalb die Be- 
stimmung in Zivilprozessen für ucckt anwendbar erklären, aber Sonderrecht cheht 
em allgemeinen Recht vor), andererseits #at der Vorlegende die betreffenden Stellen 
auf die er sich beruft, nachzuweisen (R.G.Z. I Nr. 151). Die Vorlegung eines 
Auszugs aus dem Buche genügt nicht. 
8 47. 
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, 
Gütergemeinschafts= und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die 
Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt 
anordnen. 
Att Entw. 1 5, II §. 46; Denkschr. I S. 48, 49, II S. 3163; A. D. H.G.B. 
rt. 40. 
1. Vermögensauseinandersetzungen. Bei allen Vermögensauseinandersetzungen, 
gleichgültig ob es sich um das Vermögen eines Kaufmanns handelt oder nicht, kann 
vom Gericht Mitteilung der Handelsbücher behufs Kenntnis des ganzen Wyhalts 
angeordnet werden. Die drei hervorgehobenen Fälle der Erbschaftsteilung (B. G. B. 
5 2042 ff.), Gütergemeinschaftsteilung (B.G.B. § 1471 ff., 1497 f., 1546 ff., 1669), 
Gesellschaftsauseinandersetzung (B.G.B. s 730 ff., H. G. B.5 158) sind nur exemplifikativ. 
Die Denkschrift hebt weiter hervor Schenkung des Vermögens oder des Bruchteils 
eines solchen, Leibrentenvertrag. Dahin gehört auch Verkauf eines Geschäfts, soweit 
die Dücher nicht übergehen, dagegen nicht mehr der Fall des Konkurses, da hier 
der Konkursverwalter mit Unterstützung des Gläubigerausschusses und der Gläubiger- 
Nr. 5. 
Nr. 6. 
Nr. 1.
	        
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